Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.10.2000 – IV ZR 100/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Oktober 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 74

Zur Versicherung fremden Interesses in der Gebäudeversicherung.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - Brandenburgisches Oberlan- desgericht LG Potsdam

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

18. Oktober 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 25. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer bei dieser ge-

nommenen gebündelten Sachversicherung, mit der ein auf dem Grund-

stück S. 13 in G. aufstehendes Gaststättengebäude u.a. gegen Feuer

versichert worden ist, Ersatz des durch einen Brand des Gebäudes am

12. Mai 1994 entstandenen Schadens; durch den Brand ist das Gebäude

weitgehend zerstört worden.

Das Grundstück S. 13, das 1960 mit dem Gaststättengebäude be-

baut worden war, befand sich während des Bestehens der DDR im Ei-

gentum des Volkes; Rechtsträger war der Rat der Gemeinde G.. Dieser

verkaufte das Grundstück noch vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages

mit notariellem Vertrag vom 27. September 1990 - später geändert we-

gen einer Grundstücksfehlbezeichnung durch Vertrag vom 20. Januar

1992 - an die Eheleute P.. Diese veräußerten das Grundstück mit Kauf-

vertrag vom 19. März 1992 an die früheren Geschäftsführer (und späte-

ren Liquidatoren) der Klägerin als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.

Diese Gesellschaft (GbR) war von den Geschäftsführern am selben Tage

gegründet worden. Nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bestand

der Gesellschaftszweck im Erwerb, der Bebauung, Verpachtung oder

Vermietung von Grundstücken. Das Grundstück S. 13 wurde den Gesell-

schaftern am 1. April 1992 übergeben. Mit Mietvertrag vom 1. April 1992

überließ die GbR das Gaststättengebäude der Klägerin. Die genannten

Grundstückskaufverträge sind nicht vollzogen worden. Mit Vertrag vom

19. Februar 1998 haben die Eheleute P. das Grundstück unter Aufhe-

bung der im Vertrag vom 20. Januar 1992 erklärten Auflassung an die

Gemeinde G. zurückverkauft.

Die Klägerin hatte am 29. März 1993 den Abschluß der gebündel-

ten Sachversicherung beantragt. Im Antragsformular hat sie sich auf ent-

sprechende Fragen als Eigentümer des zu versichernden Gebäudes und

des Grundstücks bezeichnet. Dem darauf mit Versicherungsbeginn am

1. April 1993 zustande gekommenen Vertrag liegen u.a. die Allgemeinen

Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) und die Sonderbedin-

gungen für die gleitende Neuwertversicherung (SGIN 88) zugrunde.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Neuwertentschädigung, die

sie auf 960.000 DM berechnet, in Anspruch. Die Beklagte verweigert

Versicherungsleistungen. Sie hält sich für leistungsfrei, weil die Klägerin

eine Gefahrerhöhung vorgenommen, den Versicherungsfall zumindest

grob fahrlässig herbeigeführt und Obliegenheiten verletzt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klä-

gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klage-

begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

1. Das Berufungsgericht nimmt an, ein Anspruch der Klägerin auf

Versicherungsleistungen bestehe schon deshalb nicht, weil der zwischen

den Parteien geschlossene Feuerversicherungsvertrag mangels eines in

der Person der Klägerin, ihrer Geschäftsführer oder der von diesen ge-

gründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden versicherten

Interesses gegenstandslos sei. Das ergebe sich daraus, daß weder die

Klägerin noch ihre Geschäftsführer Eigentümer des versicherten Objekts

geworden seien und zu keiner Zeit, auch nicht zum Zeitpunkt des Bran-

des, eine gesicherte Erwerbsaussicht bestanden habe. Unschädlich sei

insoweit allerdings, daß die Klägerin nur Mieterin des Gebäudes gewe-

sen sei. Denn der Mieter, der eine Feuerversicherung für das Gebäude

nehme, versichere grundsätzlich neben seinem eigenen Interesse auch

das Interesse des Vermieters; es handele sich insoweit um eine Versi-

cherung für fremde Rechnung (§ 74 VVG). Das gelte auch dann, wenn

sich der Versicherungsnehmer unrichtig selbst als Eigentümer bezeich-

ne. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag dek-

ke deshalb auch ein etwaiges Interesse der Geschäftsführer der Klägerin

bzw. der von ihnen gegründeten GbR. Auch diesen könne jedoch im Er-

gebnis ein versichertes Interesse nicht zugebilligt werden. Wenngleich

insoweit nicht zu fordern sei, daß die Geschäftsführer der Klägerin bei

Eintritt des Versicherungsfalles bereits Eigentümer waren, müsse doch

eine irgendwie gesicherte Erwerbsaussicht bestanden haben. Das setze

zumindest die Wirksamkeit der seinerzeit geschlossenen Kaufverträge

und zudem voraus, daß diese durchgeführt werden sollten und bei Ein-

tritt des Versicherungsfalles Schritte unternommen waren, um den Ei-

gentumserwerb herbeizuführen. Hier sei zwar von wirksamen Verträgen

auszugehen, indessen sei bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nichts

dafür ersichtlich, daß der Kaufvertrag vom 19. März 1992, mit dem die

Geschäftsführer der Klägerin das Grundstück gekauft hatten, mit dem

Ziel, deren Eintragung im Grundbuch herbeizuführen, umgesetzt worden

wäre. Ein Teil des Kaufpreises sei erst nach dem Brand auf ein Notaran-

derkonto gezahlt, später aber zurückgezahlt worden; eine Absicherung

der Erwerber im Grundbuch sei unterblieben.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über eine

Feuerversicherung ist nicht wegen fehlenden versicherten Interesses

gegenstandslos. Mit ihm ist das Sacherhaltungsinteresse der Erwerber

des Grundstücks, der Gesellschafter der GbR, die mit den früheren Ge-

schäftsführern der Klägerin personengleich sind, versichert worden; in-

soweit liegt - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt -

eine Fremdversicherung (§ 74 VVG) vor.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß dem Käufer

eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB)

und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versi-

cherbares Sacherhaltungsinteresse zukommt (vgl. BGH, Urteil vom

13. November 1991 - 3 StR 117/91 - NJW 1992, 1635 unter III, 1; Berl-

Komm/Dörner, VVG, § 69 Rdn. 24; Hübsch, ebendort, § 80 Rdn. 12 ff.;

Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. vor § 51 Rdn. 29, § 69

Rdn. 21; Prölss, ebendort, § 80 Rdn. 39; Römer, ZNotP 1998, 213 unter

II, 3; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. unter J II Rdn. 24 f.).

Wenn mit Übergabe des Grundstücks die Gefahr des zufälligen Unter-

gangs oder einer zufälligen Verschlechterung - mithin die Preisgefahr -

auf den Käufer übergeht, dieser also zur Entrichtung des Kaufpreises

etwa auch dann verpflichtet bleibt, wenn das auf dem Grundstück be-

findliche Gebäude durch Brand zerstört worden ist, liegt es auf der

Hand, daß der Käufer - und gerade er (BGH aaO) - ein Interesse an der

Erhaltung der Sache, an deren Substanzwert (Prölss aaO) hat. Kommt

dem Grundstückserwerber insoweit aber ein in der Feuerversicherung

versicherbares Sacherhaltungsinteresse zu, kann dieses

Interesse

grundsätzlich auch im Wege der Fremdversicherung durch einen Dritten

versichert werden (vgl. Martin aaO, unter J III, Rdn. 18), etwa wenn - wie

im vorliegenden Falle - der Grundstückserwerber das auf dem Grund-

stück befindliche Gebäude bereits an einen Dritten vermietet hat.

b) Ob im vorliegenden Falle eine Fremdversicherung zugunsten

der Grundstückserwerber vorliegt, ist anhand des von den Parteien ge-

schlossenen Vertrages zu beurteilen. Dabei sind die Erklärungen der

Parteien nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, daß die Interessen

versichert werden sollen, die nach der objektiven Rechtslage als Gegen-

stand der Versicherung in Betracht kommen (Senatsurteil vom 6. Juli

1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949). Demgemäß ist insoweit nicht

entscheidend, ob dem Versicherer bekannt war, daß ein Dritter Träger

des versicherten Interesses war, der Versicherer etwa den Versiche-

rungsnehmer als Eigentümer ansah (vgl. Prölss, aaO § 80 Rdn. 4), oder

ob sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß für den Eigentümer

hielt (Römer in Römer/Langheid, VVG § 80 Rdn. 6) oder sich als solcher

bezeichnet hat (OLG Hamm, r + s 1990, 386). Unter Anlegung dieses

- objektiven - Maßstabes ist der von der Klägerin als Mieterin genomme-

ne Feuerversicherungsvertrag dahin auszulegen, daß mit ihm das Sach-

erhaltungsinteresse der Grundstückserwerber, die als Gesellschafter der

GbR zugleich Vermieter der Klägerin gewesen sind, versichert worden

ist. Denn das unmittelbare Interesse an der Erhaltung, gegebenenfalls

der Wiederherstellung des Gebäudes nach einem Brand lag bei den

Grundstückserwerbern, die der Preisgefahr ausgesetzt waren, und nicht

bei der Klägerin als Mieterin. Daß die Klägerin aber ihrerseits ein Inter-

esse daran hatte, daß der Versicherungsfall bei den Erwerbern nicht

eintritt (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 -

NJW-RR 1988, 727), oder daß diese bei dessen Eintritt mit Blick auf die

Wiederherstellung des Gebäudes gesichert sind, ergibt sich schon aus

der zwischen beiden bestehenden vertraglichen Bindung und zudem

daraus, daß die Gesellschafter der GbR mit jenen der Klägerin perso-

nengleich waren. Damit liegt mit dem zwischen den Parteien geschlos-

senen Versicherungsvertrag jedenfalls - ob auch eigene Interessen der

Mieterin versichert worden sind, ist hier nicht zu entscheiden - eine

Fremdversicherung zugunsten der Grundstückserwerber und Vermieter

des Gebäudes vor, die deren Sacherhaltungsinteresse deckt. Die

schwache Vermutung des § 80 Abs. 1 VVG ist damit widerlegt.

c) Daß dieses Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles am

12. Mai 1994 nicht mehr bestanden hat, ist dagegen - entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts - nicht festzustellen. Das Grundstück

ist den Gesellschaftern der GbR, die als solche den Kaufvertrag mit den

Eheleuten P. abgeschlossen hatten, am 1. April 1992 übergeben worden.

Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, daß der der Übergabe zu-

grunde liegende Kaufvertrag unwirksam wäre, noch, daß es sich insoweit

um ein Scheingeschäft gehandelt hätte. Also waren die Erwerber der

Preisgefahr ausgesetzt; ihr Sacherhaltungsinteresse bestand deshalb

jedenfalls solange, wie der von ihnen geschlossene Grundstückskauf-

vertrag noch vollzogen werden konnte. Daß dies im maßgeblichen Zeit-

punkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr der Fall war, hat

das Berufungsgericht nicht festgestellt noch ist es sonst ersichtlich. Auf

die vom Berufungsgericht angeführten bloßen Verzögerungen in der Um-

setzung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalles kommt es

insoweit nicht an.

3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses der offenen

und zwischen den Parteien streitigen Frage nachgehen kann, ob die Be-

rufung der Beklagten auf Leistungsfreiheit aus den von ihr vorgetrage-

nen Gründen gerechtfertigt ist.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius