BGH Urteil vom 18.10.2000 – IV ZR 100/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Oktober 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 74
Zur Versicherung fremden Interesses in der Gebäudeversicherung.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - Brandenburgisches Oberlan- desgericht LG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
18. Oktober 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 25. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer bei dieser ge-
nommenen gebündelten Sachversicherung, mit der ein auf dem Grund-
stück S. 13 in G. aufstehendes Gaststättengebäude u.a. gegen Feuer
versichert worden ist, Ersatz des durch einen Brand des Gebäudes am
12. Mai 1994 entstandenen Schadens; durch den Brand ist das Gebäude
weitgehend zerstört worden.
Das Grundstück S. 13, das 1960 mit dem Gaststättengebäude be-
baut worden war, befand sich während des Bestehens der DDR im Ei-
gentum des Volkes; Rechtsträger war der Rat der Gemeinde G.. Dieser
verkaufte das Grundstück noch vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages
mit notariellem Vertrag vom 27. September 1990 - später geändert we-
gen einer Grundstücksfehlbezeichnung durch Vertrag vom 20. Januar
1992 - an die Eheleute P.. Diese veräußerten das Grundstück mit Kauf-
vertrag vom 19. März 1992 an die früheren Geschäftsführer (und späte-
ren Liquidatoren) der Klägerin als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.
Diese Gesellschaft (GbR) war von den Geschäftsführern am selben Tage
gegründet worden. Nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bestand
der Gesellschaftszweck im Erwerb, der Bebauung, Verpachtung oder
Vermietung von Grundstücken. Das Grundstück S. 13 wurde den Gesell-
schaftern am 1. April 1992 übergeben. Mit Mietvertrag vom 1. April 1992
überließ die GbR das Gaststättengebäude der Klägerin. Die genannten
Grundstückskaufverträge sind nicht vollzogen worden. Mit Vertrag vom
19. Februar 1998 haben die Eheleute P. das Grundstück unter Aufhe-
bung der im Vertrag vom 20. Januar 1992 erklärten Auflassung an die
Gemeinde G. zurückverkauft.
Die Klägerin hatte am 29. März 1993 den Abschluß der gebündel-
ten Sachversicherung beantragt. Im Antragsformular hat sie sich auf ent-
sprechende Fragen als Eigentümer des zu versichernden Gebäudes und
des Grundstücks bezeichnet. Dem darauf mit Versicherungsbeginn am
1. April 1993 zustande gekommenen Vertrag liegen u.a. die Allgemeinen
Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) und die Sonderbedin-
gungen für die gleitende Neuwertversicherung (SGIN 88) zugrunde.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Neuwertentschädigung, die
sie auf 960.000 DM berechnet, in Anspruch. Die Beklagte verweigert
Versicherungsleistungen. Sie hält sich für leistungsfrei, weil die Klägerin
eine Gefahrerhöhung vorgenommen, den Versicherungsfall zumindest
grob fahrlässig herbeigeführt und Obliegenheiten verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klä-
gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klage-
begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, ein Anspruch der Klägerin auf
Versicherungsleistungen bestehe schon deshalb nicht, weil der zwischen
den Parteien geschlossene Feuerversicherungsvertrag mangels eines in
der Person der Klägerin, ihrer Geschäftsführer oder der von diesen ge-
gründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden versicherten
Interesses gegenstandslos sei. Das ergebe sich daraus, daß weder die
Klägerin noch ihre Geschäftsführer Eigentümer des versicherten Objekts
geworden seien und zu keiner Zeit, auch nicht zum Zeitpunkt des Bran-
des, eine gesicherte Erwerbsaussicht bestanden habe. Unschädlich sei
insoweit allerdings, daß die Klägerin nur Mieterin des Gebäudes gewe-
sen sei. Denn der Mieter, der eine Feuerversicherung für das Gebäude
nehme, versichere grundsätzlich neben seinem eigenen Interesse auch
das Interesse des Vermieters; es handele sich insoweit um eine Versi-
cherung für fremde Rechnung (§ 74 VVG). Das gelte auch dann, wenn
sich der Versicherungsnehmer unrichtig selbst als Eigentümer bezeich-
ne. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag dek-
ke deshalb auch ein etwaiges Interesse der Geschäftsführer der Klägerin
bzw. der von ihnen gegründeten GbR. Auch diesen könne jedoch im Er-
gebnis ein versichertes Interesse nicht zugebilligt werden. Wenngleich
insoweit nicht zu fordern sei, daß die Geschäftsführer der Klägerin bei
Eintritt des Versicherungsfalles bereits Eigentümer waren, müsse doch
eine irgendwie gesicherte Erwerbsaussicht bestanden haben. Das setze
zumindest die Wirksamkeit der seinerzeit geschlossenen Kaufverträge
und zudem voraus, daß diese durchgeführt werden sollten und bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles Schritte unternommen waren, um den Ei-
gentumserwerb herbeizuführen. Hier sei zwar von wirksamen Verträgen
auszugehen, indessen sei bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nichts
dafür ersichtlich, daß der Kaufvertrag vom 19. März 1992, mit dem die
Geschäftsführer der Klägerin das Grundstück gekauft hatten, mit dem
Ziel, deren Eintragung im Grundbuch herbeizuführen, umgesetzt worden
wäre. Ein Teil des Kaufpreises sei erst nach dem Brand auf ein Notaran-
derkonto gezahlt, später aber zurückgezahlt worden; eine Absicherung
der Erwerber im Grundbuch sei unterblieben.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über eine
Feuerversicherung ist nicht wegen fehlenden versicherten Interesses
gegenstandslos. Mit ihm ist das Sacherhaltungsinteresse der Erwerber
des Grundstücks, der Gesellschafter der GbR, die mit den früheren Ge-
schäftsführern der Klägerin personengleich sind, versichert worden; in-
soweit liegt - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt -
eine Fremdversicherung (§ 74 VVG) vor.
a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß dem Käufer
eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 BGB)
und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versi-
cherbares Sacherhaltungsinteresse zukommt (vgl. BGH, Urteil vom
13. November 1991 - 3 StR 117/91 - NJW 1992, 1635 unter III, 1; Berl-
Rdn. 21; Prölss, ebendort, § 80 Rdn. 39; Römer, ZNotP 1998, 213 unter
II, 3; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. unter J II Rdn. 24 f.).
Wenn mit Übergabe des Grundstücks die Gefahr des zufälligen Unter-
gangs oder einer zufälligen Verschlechterung - mithin die Preisgefahr -
auf den Käufer übergeht, dieser also zur Entrichtung des Kaufpreises
etwa auch dann verpflichtet bleibt, wenn das auf dem Grundstück be-
findliche Gebäude durch Brand zerstört worden ist, liegt es auf der
Hand, daß der Käufer - und gerade er (BGH aaO) - ein Interesse an der
Erhaltung der Sache, an deren Substanzwert (Prölss aaO) hat. Kommt
dem Grundstückserwerber insoweit aber ein in der Feuerversicherung
versicherbares Sacherhaltungsinteresse zu, kann dieses
Interesse
grundsätzlich auch im Wege der Fremdversicherung durch einen Dritten
versichert werden (vgl. Martin aaO, unter J III, Rdn. 18), etwa wenn - wie
im vorliegenden Falle - der Grundstückserwerber das auf dem Grund-
stück befindliche Gebäude bereits an einen Dritten vermietet hat.
b) Ob im vorliegenden Falle eine Fremdversicherung zugunsten
der Grundstückserwerber vorliegt, ist anhand des von den Parteien ge-
schlossenen Vertrages zu beurteilen. Dabei sind die Erklärungen der
Parteien nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen, daß die Interessen
versichert werden sollen, die nach der objektiven Rechtslage als Gegen-
stand der Versicherung in Betracht kommen (Senatsurteil vom 6. Juli
1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949). Demgemäß ist insoweit nicht
entscheidend, ob dem Versicherer bekannt war, daß ein Dritter Träger
des versicherten Interesses war, der Versicherer etwa den Versiche-
rungsnehmer als Eigentümer ansah (vgl. Prölss, aaO § 80 Rdn. 4), oder
ob sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß für den Eigentümer
hielt (Römer in Römer/Langheid, VVG § 80 Rdn. 6) oder sich als solcher
bezeichnet hat (OLG Hamm, r + s 1990, 386). Unter Anlegung dieses
- objektiven - Maßstabes ist der von der Klägerin als Mieterin genomme-
ne Feuerversicherungsvertrag dahin auszulegen, daß mit ihm das Sach-
erhaltungsinteresse der Grundstückserwerber, die als Gesellschafter der
GbR zugleich Vermieter der Klägerin gewesen sind, versichert worden
ist. Denn das unmittelbare Interesse an der Erhaltung, gegebenenfalls
der Wiederherstellung des Gebäudes nach einem Brand lag bei den
Grundstückserwerbern, die der Preisgefahr ausgesetzt waren, und nicht
bei der Klägerin als Mieterin. Daß die Klägerin aber ihrerseits ein Inter-
esse daran hatte, daß der Versicherungsfall bei den Erwerbern nicht
eintritt (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 -
NJW-RR 1988, 727), oder daß diese bei dessen Eintritt mit Blick auf die
Wiederherstellung des Gebäudes gesichert sind, ergibt sich schon aus
der zwischen beiden bestehenden vertraglichen Bindung und zudem
daraus, daß die Gesellschafter der GbR mit jenen der Klägerin perso-
nengleich waren. Damit liegt mit dem zwischen den Parteien geschlos-
senen Versicherungsvertrag jedenfalls - ob auch eigene Interessen der
Mieterin versichert worden sind, ist hier nicht zu entscheiden - eine
Fremdversicherung zugunsten der Grundstückserwerber und Vermieter
des Gebäudes vor, die deren Sacherhaltungsinteresse deckt. Die
schwache Vermutung des § 80 Abs. 1 VVG ist damit widerlegt.
c) Daß dieses Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles am
12. Mai 1994 nicht mehr bestanden hat, ist dagegen - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - nicht festzustellen. Das Grundstück
ist den Gesellschaftern der GbR, die als solche den Kaufvertrag mit den
Eheleuten P. abgeschlossen hatten, am 1. April 1992 übergeben worden.
Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, daß der der Übergabe zu-
grunde liegende Kaufvertrag unwirksam wäre, noch, daß es sich insoweit
um ein Scheingeschäft gehandelt hätte. Also waren die Erwerber der
Preisgefahr ausgesetzt; ihr Sacherhaltungsinteresse bestand deshalb
jedenfalls solange, wie der von ihnen geschlossene Grundstückskauf-
vertrag noch vollzogen werden konnte. Daß dies im maßgeblichen Zeit-
punkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr der Fall war, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt noch ist es sonst ersichtlich. Auf
die vom Berufungsgericht angeführten bloßen Verzögerungen in der Um-
setzung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalles kommt es
insoweit nicht an.
3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses der offenen
und zwischen den Parteien streitigen Frage nachgehen kann, ob die Be-
rufung der Beklagten auf Leistungsfreiheit aus den von ihr vorgetrage-
nen Gründen gerechtfertigt ist.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Terno Ambrosius