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BGH Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 219/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Juni 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2004

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zi-

vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in

Bremen vom 4. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen

der M. T. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die-

se betrieb, ab dem 1. September 1995 vertreten durch den Geschäfts-

führer S. , einen Elektro-Einzelhandel; zu diesem Zwecke hatte

sie im Hause Bahnhofstraße 5a in E. das Keller-, Erd- und erste

Obergeschoß angemietet. Bei der Beklagten unterhielt sie eine Lei-

tungswasser- und Betriebsunterbrechungsversicherung, der die Allge-

meinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 1987)

und die Zusatzbedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung

(ZKBU 1987) zugrunde lagen.

Im Hause Bahnhofstraße 5a, das im Miteigentum der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts (GbR) P. /G. steht, blieben seit dem Jahre

1992 das zweite und dritte Obergeschoß ungenutzt. Die GbR-

Gesellschafter P. und G. waren bis zum 31. August 1995 zu-

gleich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. In den Wintern 1992 bis

1996 stellten sie in den leerstehenden Räumlichkeiten Heizlüfter auf und

führten Kontrollgänge durch. In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar

1996 kam es während einer seit November 1995 anhaltenden starken

Frostperiode im dritten Obergeschoß zu einer Leckage an einem der

über Putz verlaufenden Leitungsrohre, die der Kläger auf Erosion, die

Beklagte auf einen Frostschaden zurückführt. Durch das austretende Lei-

tungswasser kam es zu Überschwemmungen in den darunterliegenden

Stockwerken. Die Gemeinschuldnerin, die ihren Anspruch gegen die Be-

klagte an die Sparkasse E. abgetreten hat, hat den ihr entstandenen

Schaden an Einrichtung und Vorräten und aus der darauf beruhenden

Betriebsunterbrechung zuletzt mit 72.098,29 € bezif

fert. Die Beklagte

lehnt Versicherungsleistungen unter anderem deshalb ab, weil die Ge-

meinschuldnerin ihr die von den leerstehenden Räumlichkeiten ausge-

hende erhöhte Gefahr nicht angezeigt und überdies den Versicherungs-

fall grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem sie keine Maßnahmen zum

Schutz der frostgefährdeten Leitungen ergriffen habe.

Das Landgericht hat der Leistungsklage nebst Zinsen stattgege-

ben, das Oberlandesgericht sie auf die Berufung der Beklagten abgewie-

sen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte sei wegen grob

fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Gemein-

schuldnerin leistungsfrei. Es habe über einen Zeitraum von mehreren

Jahren die von den leerstehenden Räumlichkeiten ausgehende dauernde

und jedem einleuchtende Gefahr eines Leitungswasserschadens bestan-

den. Diese Gefahr habe eine Pflicht der Gemeinschuldnerin zum Han-

deln begründet, der sie durch Betätigen der vorhandenen Absperrvorrich-

tungen an den Steigleitungen zum zweiten und dritten Obergeschoß hät-

te nachkommen müssen. Ein Absperren hätte bei einem Frost- oder auch

Korrosionsschaden auf jeden Fall den Austritt einer größeren Menge

Wasser verhindert. Die notwendige Kenntnis von der Gefahrenlage hät-

ten die früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in ihrer gleich-

zeitigen Eigenschaft als Miteigentümer des Gebäudes gehabt. Die Ge-

schäftsführer hätten schon in den Jahren 1992 bis 1995 auch zum

Schutze des Vermögens der Gemeinschuldnerin entsprechende Maß-

nahmen einleiten müssen. Daß diese Maßnahmen außerhalb des Versi-

cherungsortes durchzuführen gewesen wären, sei dabei ohne Belang.

Dieses Unterlassen habe über den Zeitpunkt des Ausscheidens der Ge-

schäftsführer fortgewirkt, denn im Februar 1996 sei der Schadensfall

eingetreten.

Die Beklagte könne sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen der

nicht erfolgten Anzeige einer Gefahrerhöhung berufen. Dabei bedeute

das Nichtbeheizen der Räume im zweiten und dritten Obergeschoß eine

Gefahrerhöhung auch für die darunter liegenden versicherten Räume,

denn mit Wasser gefüllte Leitungen könnten bei Frost zerstört werden

und erhebliche Schäden verursachen. Die Gefahrerhöhung habe seit

dem Jahre 1992 bestanden, so daß die damaligen Geschäftsführer der

Gemeinschuldnerin spätestens im Winter 1992/93 zur Anzeige bei der

Beklagten verpflichtet gewesen seien. Die Geschäftsführer hätten Kennt-

nis von der Gefahrerhöhung gehabt, was daraus folge, daß sie versucht

hätten, der Gefahr durch - wenn auch völlig ungeeignete - Maßnahmen

zu begegnen. Das schlichte Auswechseln der Person der Geschäftsfüh-

rer, wie hier zum 1. September 1995 geschehen, führe nicht notwendig

dazu, daß der alte Kenntnisstand der juristischen Person vollständig er-

lösche; zumindest für eine Übergangszeit sei ihr die Kenntnis ehemaliger

Geschäftsführer zuzurechnen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten

nicht stand. Dabei kommt es auf die Fragen, die dem Berufungsgericht

Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben haben, nicht an oder sie sind

durch die bisherige Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet;

dennoch war der Senat an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 2 ZPO).

1. Nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 und 2 AWB 1987 darf der Versicherungs-

nehmer nach Stellung des Versicherungsantrages ohne Einwilligung des

Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Er hat

jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüg-

lich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen ein-

tritt. Wird die Anzeige nicht gemacht, so ist der Versicherer nach § 6

Nr. 2 Abs. 3 AWB 1987, der auf die §§ 23 bis 30 VVG und damit auch

auf § 28 Abs. 1 VVG verweist, von der Verpflichtung zur Leistung frei,

wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt

eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht auf Grundlage des

bisherigen Vorbringens rechtsfehlerhaft bejaht.

a) Es hat bereits keine Feststellungen zum Beginn des Versiche-

rungsverhältnisses getroffen. Den von den Parteien eingereichten Versi-

cherungsunterlagen ist zu entnehmen, daß die Gemeinschuldnerin bei

der Beklagten eine Leitungswasserversicherung mit Beginn zum 1. Mai

1993 genommen hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klä-

gers, wie er in der Klagschrift enthalten ist, ist der Versicherungsvertrag

sogar erst unter dem 9. August 1995 zustande gekommen. In beiden Fäl-

len findet die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin sei

spätestens im Winter 1992/93 zur Anzeige einer Gefahrerhöhung im Sin-

ne des § 6 Nr. 2 AWB 1987 verpflichtet gewesen, keine tatsächliche

Grundlage. Denn es war noch kein Versicherungsverhältnis zur Beklag-

ten begründet, so daß die vom Berufungsgericht angenommene nach-

trägliche Gefahrerhöhung nicht gegeben sein konnte.

b) Auch im weiteren ist den Erwägungen des Berufungsgerichts

aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Es hat die bei der Prüfung einer Ge-

fahrerhöhung zu beachtenden Grundsätze unzutreffend angewandt.

(1) Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG, auf die § 6 Nr. 2

Abs. 3 AWB 1987 verweist, soll das Gleichgewicht zwischen Prämien-

aufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Der Versicherer

soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, ob-

wohl sich die Risikolage so geändert hat, daß das Verhältnis zwischen

Risiko und Prämie nicht mehr der Risikolage entspricht, die er bei Ab-

schluß des Versicherungsvertrages voraussetzen durfte. Von einer Ge-

fahrerhöhung kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn nach-

träglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in

Rede stehenden Versicherungsvertrag überhaupt nicht oder jedenfalls

nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Folgerichtig

kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf einzelne Gefahrumstände

an; statt dessen ist zu fragen, wie sich die Gefahrenlage ab Antragstel-

lung (§ 6 Nr. 2 Abs. 2 AWB 1987, § 29a VVG) im ganzen entwickelt hat.

Dabei sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu

ziehen. Soweit den gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde

entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGHZ 79, 156,

158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - unter II 2 a aa bei ju-

ris abrufbar).

(2) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nicht vorgenommen.

Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der Leerstand nicht

die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin, sondern die darüber lie-

genden Räumlichkeiten im zweiten und dritten Obergeschoß betraf. Es

haben sich nicht die Gegebenheiten der versicherten Sache selbst nach-

träglich verändert, es war lediglich ihr äußeres Umfeld betroffen. Soweit

das Berufungsgericht der Auffassung ist, auch Einflüsse außerhalb der

versicherten Sache seien geeignet, das bei Antragstellung vorausgesetz-

te Verhältnis zwischen Prämie und Risiko zu Lasten des Versicherers zu

verschieben, hätte es die Risikolage in ihrer Gesamtheit untersuchen

müssen. Während sich bei einem Leerstand von Räumlichkeiten einer-

seits das Risiko erhöht, daß infolge unzureichender Beheizung und War-

tung der Rohre ein Leitungswasserschaden eintritt und nicht alsbald ent-

deckt wird, fallen andere für Leitungswasserschäden typische Risikour-

sachen weg, die von regelmäßig genutzten Räumen ausgehen, wie etwa

aufgrund ungenügender Beaufsichtigung wasserführender Haushaltsge-

räte oder von Verstopfungen der Leitungsrohre. Damit hat sich das Beru-

fungsgericht nicht auseinandergesetzt; eine - nach der erforderlichen

Gefahrenaufrechnung - verbleibende überschießende Gefahrensituation

ist auch sonst nicht ersichtlich.

(3) Sofern das Berufungsgericht davon ausgehen wollte, ein be-

sonderer Umstand - wie hier eine strenge winterliche Frostperiode - sei

geeignet, die allgemeine Risikolage nachhaltig zu Lasten des Versiche-

rers zu verändern, so übersieht es, daß ein solcher Zustand nicht durch-

gehend seit dem Winter 1992/93 bestanden haben kann, er vielmehr

durch das Einsetzen der frostfreien Jahreszeit unterbrochen worden ist.

Mit dem Wegfall der Gefahrerhöhung ist aber auch die Anzeigepflicht

gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1975 - IV ZR

95/73 - VersR 1975, 845 unter A II). Die vom Berufungsgericht ange-

nommene Anzeigepflicht der vormaligen Geschäftsführer hätte zu Beginn

des betreffenden Winterhalbjahres jeweils neu eingesetzt und mit seinem

Ablauf geendet, denn nur während der Frostperiode ist denkbar, daß ein

Zustand erhöhter Gefahr geschaffen wurde, der seiner Natur nach ge-

eignet war, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines

neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des

Versicherungsfalles generell fördern konnte (vgl. BGHZ 7, 311, 317; Se-

natsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2

a). Darüber hinaus gilt auch hier, daß es das Berufungsgericht hinsicht-

lich der Frostperioden ab 1992 an einer Gesamtabwägung aller gefahr-

erheblichen Umstände hat fehlen lassen.

c) Danach ist für die Leistungsfreiheit der Beklagten nur maßgeb-

lich, ob die Gemeinschuldnerin eine im konkreten Winterhalbjahr 1995/96

eingetretene Gefahrerhöhung entgegen § 6 Nr. 2 Abs. 2 AWB 1987, § 27

Abs. 2 VVG nicht zur Anzeige gebracht hat.

(1) Dazu gehört nach den genannten Bestimmungen neben der ob-

jektiven Gefahrerhöhung die Kenntnis des Versicherungsnehmers von

der erhöhten Gefahr. Diese Kenntnis konnte zu der betreffenden Zeit al-

lein der Geschäftsführer S. haben. Auf die Zurechnung von

Kenntnissen der vormaligen Geschäftsführer P. und G. kommt

es schon deshalb nicht an, weil bislang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt

worden ist, daß es in den Jahren zuvor überhaupt anzeigepflichtige Zu-

stände erhöhter Gefahr gab. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf un-

zureichende Maßnahmen der Geschäftsführer setzen sich zudem nicht

mit den Anforderungen auseinander, die sich aus § 7 AWB 1987 erge-

ben. Sollten die Geschäftsführer diesen Anforderungen auch mit Blick

auf die leer stehenden Räume genügt haben, dürfte eine Gefahrerhö-

hung bereits aus diesem Grunde ausscheiden. Damit erübrigt sich zu-

gleich die vom Berufungsgericht als zulassungswürdig erachtete Frage

nach der - zumindest "übergangsweisen" - Zurechnung des Kenntnis-

standes der ehemaligen Geschäftsführer nach ihrem Ausscheiden aus

dem Amt. Davon abgesehen, läßt es die Entscheidungserheblichkeit die-

ser Frage nicht erkennen, weil es lediglich zum Ausdruck gebracht hat,

es "neige einer solchen Annahme zu".

(2) Zum Kenntnisstand des Geschäftsführers S. im Novem-

ber 1995 und danach hat das Berufungsgericht keine näheren Feststel-

lungen getroffen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Beru-

fungsinstanz haben die Gesellschafter der GbR P. und G. in

den oberen Geschossen regelmäßig Kontrollgänge vorgenommen, von

denen der Geschäftsführer S. wußte. Das Berufungsgericht hat

sich nicht dazu geäußert, ob der Geschäftsführer S. über diese

Kenntnis, daß sich die Gesellschafter um die oberen Geschosse küm-

merten, hinaus auch wußte, welche Maßnahmen - etwa das Aufstellen

von Heizlüftern - im einzelnen ergriffen wurden und daß diese den zu

beachtenden Sicherheitsvorschriften nicht genügten. Nur dann aber wäre

zu prüfen, ob der Geschäftsführer S. insgesamt davon auszuge-

hen hatte, daß ein gefahrerhöhender Zustand nicht beseitigt und daher

der Beklagten anzuzeigen war.

(3) Der Umstand, daß die Gesellschafter der GbR zugleich Gesell-

schafter der Gemeinschuldnerin und deren frühere Geschäftsführer ge-

wesen sind, ist unbeachtlich, solange diese im Winter 1995/96 nicht ne-

ben dem Geschäftsführer S. Repräsentanten oder Wissensvertre-

ter der Gemeinschuldnerin gewesen sind. Wissensvertreter ist dabei, wer

in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zu-

mindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle - oder

an Stelle des dazu berufenen Organs - für das Versicherungsverhältnis

rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Römer, in:

Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 167; BK/Schwintowski, § 6 VVG

Rdn. 249; BK/Voit, § 16 VVG Rdn. 56). Als Repräsentant ist anzusehen,

wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf-

grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des

Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem ge-

wissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsneh-

mer zu handeln (Risikoverwaltung; BGHZ 122, 250, 252 f.). Zu beidem

hat weder die Beklagte substantiiert vorgetragen, noch liegen sonst dazu

Feststellungen vor.

d) Selbst wenn der Geschäftsführer S. Kenntnis von einer

Erhöhung der Gefahr erlangt hätte, ohne diese der Beklagten unverzüg-

lich zur Anzeige zu bringen, hätte dem Berufungsgericht immer noch die

Prüfung oblegen, ob dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gelungen

ist (§ 6 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 AWB 1987, § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 VVG).

Er hat geltend gemacht, der Leitungswasserschaden sei nicht frostbe-

dingt, sondern auf eine Erosion des Leitungsrohres zurückzuführen; es

sei zu einer allmählichen Wandstärkereduzierung gekommen, die dem

vorhandenen Innendruck nicht mehr habe entgegenwirken können. Dazu

hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, insbesondere

das in dem zwischen den Parteien geführten selbständigen Beweisver-

fahren zur Klärung der Ursache der Leckage eingeholte Sachverständi-

gengutachten nicht gewürdigt. Dazu hätte nach § 493 Abs. 1 ZPO Veran-

lassung bestanden; berufen sich beide oder auch nur eine Partei auf

Tatsachen, über welche selbständiger Beweis erhoben worden ist, erfolgt

die Beweisverwertung von Amts wegen (Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl.

§ 493 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 493 Rdn. 2).

2. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die

Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses des § 61 VVG be-

jaht hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die sich für diese Vorschriften

ergebenden "Fragen des Pflichtenkreises eines Versicherungsnehmers"

sind allerdings durch die Rechtsprechung des Senats geklärt; einer Zu-

lassung der Revision hätte es mithin - entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts - nicht bedurft.

a) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn

der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch

grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Dazu bedarf es nicht stets eines Han-

delns des Versicherungsnehmers. Tritt der Versicherungsfall ein, weil er

trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren

Maßnahmen zum Schutze des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen

hat, so hat er den Versicherungsfall durch Unterlassen "herbeigeführt",

denn er hat das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, daß er

die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zuließ, ob-

wohl er die geeigneten Mittel zum Schutze des versicherten Interesses in

der Hand hatte und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon

ebenso Gebrauch machen konnte und sollte, wie eine nicht versicherte

Person. Um den Versicherungsschutz andererseits nicht unangemessen

zu beschränken, muß der Versicherungsnehmer das zum Versicherungs-

fall führende Geschehen gekannt haben, wobei notwendig und ausrei-

chend die Kenntnis von Umständen ist, aus denen sich ergibt, daß der

Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereich der praktisch unmittelbar

in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. Nur dann setzt sich

der Versicherungsnehmer, der es durch Untätigkeit zum Eintritt des Ver-

sicherungsfalles hat kommen lassen, mit der Inanspruchnahme der Ver-

sicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen

Verhalten in Widerspruch wie derjenige, der den Versicherungsfall durch

positives Tun herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 14. April 1976 - IV ZR

29/74 - MDR 1976, 827; vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986,

962 unter III 1).

b) Das Berufungsgericht hält der Gemeinschuldnerin eine solche

Untätigkeit vor. Es hat angenommen, sie habe den Versicherungsfall da-

durch herbeigeführt, daß ihr Geschäftsführer es unterlassen habe, die

Absperrhähne der zu den oberen Stockwerken führenden Steigleitungen

zu betätigen, um auf diese Weise im Falle eines frost- oder erosionsbe-

dingten Schadens den Austritt einer größeren Menge Wasser zu verhin-

dern. Die erforderliche Kenntnis von der Gefahrenlage hätten schon die

früheren Geschäftsführer P. und G. gehabt, die bereits in den

Jahren 1992 bis 1995 in der Lage und verpflichtet gewesen wären, ent-

sprechend tätig zu werden. Das übersieht abermals, daß die Gefahren-

lage, soweit sie das Berufungsgericht auf einen drohenden frostbeding-

ten Leitungswasserschaden zurückführen möchte, mit Ende der winterli-

chen Frostperioden ihre Erledigung gefunden hatte und erst im nachfol-

genden Winter neu eintrat. Während der frostfreien Jahreszeit bestand

keine Pflicht zum Betätigen der Absperrvorrichtungen; ohnehin hätten

sich Versäumnisse nicht ausgewirkt, weil sie nicht ursächlich für den

späteren Versicherungsfall geworden sein können. Auf eine Kenntnis der

beiden vormaligen Gesellschafter von der (früheren) Gefahrenlage

kommt es mithin schon deshalb nicht an. Soweit das zum Versicherungs-

fall führende Geschehen seine Ursache in einer Erosion des Leitungs-

rohres gefunden haben sollte, wie der Kläger behauptet, hat das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt, daß bereits in den vorangegangenen Jah-

ren während der Amtszeit der Geschäftsführer P. und G. eine

dringende und praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehende Gefahr für

das versicherte Gut bestand; dagegen spricht bereits der Schadensein-

tritt erst im Februar 1996. Für den Geschäftsführer S. fehlt es

ebenfalls an den genannten Feststellungen. Das Berufungsgericht hat

sich noch nicht einmal damit auseinandergesetzt, ob er überhaupt wußte,

daß Absperrvorrichtungen vorhanden waren, und ob er zu diesen freien

Zugang hatte.

c) Schließlich ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, aus

welchen Gründen das Berufungsgericht einen - von § 61 VVG vorausge-

setzten - gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurf

für gerechtfertigt hält.

Insbesondere hat es in seine Überlegungen nicht einbezogen, daß aus

Sicht des Geschäftsführers S. die Gesellschafter der GbR im

zweiten und dritten Obergeschoß regelmäßige Kontrollgänge vornahmen,

er also möglicherweise darauf vertrauen durfte, daß von dieser Seite

ausreichende Maßnahmen zur Abwehr von Leitungswasserschäden ge-

troffen wurden. Zu den Anforderungen, die an das Vorliegen einer gro-

ben Fahrlässigkeit zu stellen sind, verweist der Senat auf seine

bisherige Rechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR

46/87 - VersR 1989, 141 unter 1 und 2; vom 14. Juli 1986 aaO unter II 2;

vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 2).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch