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BGH Beschluss vom 05.05.2004 – XII ZR 323/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und

Dose

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-

brücken vom 4. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zulassungsgrund einer

grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und

deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-

lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH Beschluß vom 27. März 2003

- V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944 m.w.N.). Diese Voraussetzungen müs-

sen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3

ZPO).

1. Soweit die Beklagten geltend machen, von grundsätzlicher Bedeutung

sei die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein ge-

mäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksamer Ehevertrag in eine Vereinbarung

nach § 1587 o BGB umgedeutet werden könne, ist jedenfalls die Entschei-

dungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung nach

§ 1587 o Abs. 1 BGB bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Dabei

erstreckt sich die Prüfungspflicht des Gerichts darauf, ob dem Berechtigten an-

stelle des Versorgungsausgleichs ein entsprechendes Äquivalent zukommt, das

geeignet ist, ihn für den Fall des Alters oder der Invalidität zu sichern. Insofern

ist davon auszugehen, daß allein versprochene Unterhaltsleistungen des Ver-

pflichteten den Berechtigten im Fall des Vorversterbens des Verpflichteten nicht

hinreichend zu sichern vermögen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl.

§ 1587 o BGB Rdn. 25, 27). Eine solche Fallgestaltung liegt nach den getroffe-

nen Feststellungen hier indessen vor. Mit Rücksicht darauf muß - ohne ander-

weitige Darlegungen - angenommen werden, daß die vereinbarte Leistung of-

fensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden

Sicherung der Klägerin geeignet ist und die Vereinbarung demgemäß nicht hät-

te genehmigt werden können.

2. Hinsichtlich der weiteren als grundsätzlich geltend gemachten Rechts-

frage, ob ein innerhalb der Frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellter Schei-

dungsantrag nur die Regelung über den Versorgungsausgleich oder gemäß

§ 139 BGB den gesamten Ehevertrag zu Fall gebracht hätte, erscheint es be-

reits zweifelhaft, ob Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen werden kann. Denn

ob trotz der Regelung in § 7 Abs. 2 1. Abs. des notariellen Vertrages davon

auszugehen ist, daß das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorge-

nommen worden wäre, hängt von dem mutmaßlichen Parteiwillen ab und richtet

sich mithin maßgebend nach den Umständen des Einzelfalles.

Das kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch in diesem Punkt ist je-

denfalls die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich, näm-

lich, daß die hinsichtlich des Zugewinnausgleichs getroffene Regelung die Klä-

gerin begünstigt und ihren Ehemann benachteiligt.

3. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsfrage, unter welchen

Voraussetzungen eventuelle künftige Versorgungsnachteile als ein gegenwärti-

ger Schaden angesehen werden können, kommt der vorliegenden Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits ent-

schieden, daß die durch schuldhaftes Handeln eingetretene Kürzung einer An-

wartschaft auf eine künftige Rente schon einen gegenwärtigen Schaden dar-

stellt. Dabei ist der dem Geschädigten durch ein Feststellungsurteil zugebilligte

Anspruch nicht als gleichwertig mit dem Rentenanspruch gegen den Sozialver-

sicherungsträger angesehen worden. Denn in dem Zeitpunkt, in dem die Rente

zu zahlen sei, könnten sich die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen etwa dadurch

geändert haben, daß er zahlungsunfähig geworden sei. Deshalb ist die Verur-

teilung im Wege einer Leistungsklage nicht beanstandet worden (BGH Urteil

vom 8. April 1968 - VII ZR 10/66 - MDR 1968, 575, 576). Diese Erwägungen

lassen sich auch für den vorliegenden Fall heranziehen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Dose