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BGH Urteil vom 06.05.2004 – III ZR 248/03

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. Mai 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2003 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Jahre 1742 errichtete Schul- und Armenstiftung

in Dresden. Stiftungsvorstand war bis 1960 der jeweilige für Dresden zuständi-

ge Superintendent der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, deren

oberste Kirchenbehörde die Stiftungsaufsicht innehatte. Die Verwaltung des

Stiftungsvermögens war der Stadt Dresden übertragen, die sie unter Aufsicht

des Ministeriums für Volksbildung ausübte. Auf der Grundlage des Sächsi-

schen Landesgesetzes über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen vom

25. Februar 1948 (GVBl. S. 137) war die Stiftung verwaltungsmäßig an die

Sammelstiftung der Stadt Dresden angegliedert worden, wodurch ihre rechtli-

che Selbständigkeit zunächst jedoch nicht beeinträchtigt wurde.

Am 3. November 1959 beschloß der Verwaltungsrat der Sammelstiftung

der Stadt Dresden die Auflösung der Stiftung. Daraufhin faßten der Rat der

Stadt Dresden am 13. Januar 1960 und die Stadtverordnetenversammlung am

23. Februar 1960 entsprechende Beschlüsse über die Auflösung. Der Wider-

spruch der Evangelisch-Lutherischen Superintendentur wurde zurückgewiesen.

Der Rat des Bezirks stimmte der Auflösung zu. Das unbewegliche Vermögen

wurde in Eigentum des Volkes überführt, die hypothekarisch gesicherten Dar-

lehensforderungen der Sparkasse Dresden überwiesen und die restlichen Kon-

tobestände anderen Stiftungskonten der Sammelstiftung überschrieben.

Mit Bescheid vom 5. September 1997 stellte das Regierungspräsidium

Dresden den Fortbestand der Ehrlich'schen Schul- und Armenstiftung als

rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dresden fest. In den Grün-

den des Bescheides ist ausgeführt, daß die seinerzeitige Auflösung der Stif-

tung unwirksam gewesen sei.

Die Klägerin nimmt nunmehr die beklagte Landeshauptstadt Dresden auf

Auskunft über den Bestand aller von ihr ab dem 1. Januar 1934 bis zum

31. Dezember 2002 verwalteten Forderungen der Stiftung sowie auf Rechen-

schaft über die Verwaltung insgesamt in Anspruch. Die Klage, deren Antrag im

Berufungsrechtszug erweitert worden ist, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos

geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Die Verfahrensrüge der Revisionserwiderung, bereits die Berufung der

Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil sei unzulässig gewesen, greift aller-

dings - wie der Senat geprüft hat - nicht durch; von einer näheren Begründung

wird abgesehen (§ 564 ZPO).

II.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und

Rechnungslegung gegen die Beklagte nicht zu.

1.

In Übereinstimmung mit der Terminologie des Berufungsgerichts be-

zeichnet auch der erkennende Senat die beklagte Landeshauptstadt Dresden

erst für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung

der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom

17. Mai 1990 (GBl-DDR I S. 255), durch das die Gemeinden als Gebietskör-

perschaften neu konstituiert worden sind (§ 1 Abs. 3), als "die Beklagte", für die

Zeit zuvor hingegen als "die Stadt Dresden" oder "die frühere Stadt Dresden".

2.

Beiden Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Beklagte weder mit

der früheren Stadt Dresden identisch ist noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin

geworden ist.

a) Das Berufungsgericht hat eingehend und zutreffend ausgeführt, daß

die früheren Gemeinden in der DDR spätestens durch das Gesetz über die ört-

lichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl-DDR I S. 65) zumin-

dest faktisch aufgehört hatten, als Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilzu-

nehmen. Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden vielmehr durch die jewei-

ligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtli-

chen Volksvertretung wahrgenommen (§ 4). Diese Räte waren nicht etwa Or-

gane der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt, die

spätestens seit dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deut-

schen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (GBl-DDR I S. 213) mit eige-

ner Rechtspersönlichkeit ausgestattet waren (BGH, Urteil vom 15. Dezember

1995 - V ZR 110/94 = WM 1996, 870, 871 unter Hinweis auf Schmidt-Räntsch

ZIP 1991, 973, 977). Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen

Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Seit der Verwal-

tungsreform im Jahre 1952, die eine grundlegende Abkehr von alten admini-

strativen Gliederungen vollzogen hat, sind die Gemeinden als Organe der

Staatsgewalt, beaufsichtigt von der Volkskammer, in das Prinzip des demokra-

tischen Zentralismus einbezogen worden. Der Rat der Gemeinde war Teil die-

ses Systems. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstver-

waltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der

Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (BGHZ 127, 285, 288 f, betreffend die

früheren Kreise). Zusätzlich zu den bereits vom Berufungsgericht angeführten

Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur kann als besonders anschauli-

ches Beispiel für diese Betrachtungsweise auch auf das Staatshaftungsgesetz

der DDR in seiner Ursprungsfassung vom 12. Mai 1969 (GBl-DDR I S. 34) ver-

wiesen werden. Danach haftete für Schäden, die einem Bürger oder seinem

persönlichen Eigentum durch Mitarbeiter oder Beauftragte "staatlicher Organe"

oder "staatlicher Einrichtungen" in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig

zugefügt wurden, das jeweilige "staatliche Organ" oder die "staatliche Einrich-

tung" (§ 1 Abs. 1; vgl. zum StHG DDR a.F. insbesondere Senatsurteil BGHZ

127, 57). Erst durch die grundlegende Umgestaltung, die das Staatshaftungs-

gesetz durch den Einigungsvertrag erfahren hat (Anl. II B Kap. III Sachgeb. B

Abschn. III BGBl. 1990 II S. 885, 1168), wurde für Schäden, die einer natürli-

chen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte

durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder "kommunaler" Organe in

Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, eine Haftung des

jeweiligen staatlichen oder "kommunalen" Organs begründet (§ 1 Abs. 1 n.F.).

Erst hierdurch wurde eine staatshaftungsrechtliche Eigenverantwortlichkeit

auch der Kommunen selbst geschaffen.

b) Dies bedeutete, daß spätestens ab 1957 für Handlungen oder Unter-

lassungen des Rates der Stadt Dresden, die die Klägerin und deren Vermögen

betrafen, nicht mehr die Stadt selbst, sondern der Rat der Stadt verantwortlich

war, und zwar nicht als kommunales, sondern unmittelbar als zentralstaatliches

Organ. Insbesondere gilt dies für die Auflösung der Klägerin im Jahre 1960 und

für die Verteilung ihres Stiftungsvermögens.

c) Das Berufungsgericht hat ferner eingehend und mit guten Gründen

dargelegt, daß die Zentralisierung des Staatsapparates durch die einschlägi-

gen DDR-Gesetze (vgl. das Gesetz über die weitere Demokratisierung des

Aufbaus und der Arbeitsweise staatlicher Organe in den Ländern der DDR vom

23. Juli 1952, GBl-DDR I S. 613 und das bereits erwähnte Gesetz über die ört-

lichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 aaO) zum Erlöschen der

eigenen Rechtspersönlichkeit der Stadt Dresden und deren Beseitigung als

selbständiger juristischer Person geführt habe. Die Revision wendet hiergegen

ein, gegen die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts sprächen die Art. 41

und 43 der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober

1974. Danach waren die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände "eigen-

verantwortliche Gemeinschaften", die unter dem Schutz der Verfassung stan-

den. Eingriffe in ihre Rechte konnte nur auf der Grundlage von Gesetzen erfol-

gen (Art. 41). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung.

Denn selbst wenn die Stadt als juristische Person formal noch fortbestanden

haben sollte, war sie im praktischen Rechtsleben funktionslos geworden. Dies

gilt auch und gerade in ihrem Verhältnis zur Klägerin.

d) Jedenfalls ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß die Beklagte

als Gebietskörperschaft durch § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung (aaO) ori-

ginär neu geschaffen worden ist. Zwar ist dies in der Kommunalverfassung

selbst nicht ausdrücklich festgelegt, und auch den Gesetzesmaterialien sind

insoweit keine konkreten Hinweise zu entnehmen. Mit Recht weist das Beru-

fungsgericht jedoch darauf hin, daß beispielsweise die Regelung in § 9 Kom-

Verf, wonach die Gemeinden ihre bisherigen Namen führen, überflüssig wäre,

wenn die Identität der früheren Gemeinde fortbestünde. Auch die Regelungen

des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinde, Städte und Landkreise

(Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl-DDR I S. 660),

durch das diese kommunalen Körperschaften mit eigenem Vermögen ausge-

stattet werden sollten, belegen, daß der seinerzeitige DDR-Gesetzgeber von

einem völligen Neubeginn der Selbstverwaltungskörperschaften ausging. Dies

zeigt sich besonders deutlich an § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG, wonach in das

Vermögen der Gemeinden und Städte unter anderem alle sonstigen Rechte

und Forderungen übergehen sollten, die den ehemaligen Gemeinden und

Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.

Diese Formulierung hat zumindest den Charakter eines gewichtigen Indizes

dafür, daß die ehemalige Gemeinde gegenüber der neu gegründeten ein recht-

liches "Aliud" gewesen war.

e) Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren

Stadt Dresden geworden.

aa) Daß die neu gegründeten Landkreise und Gemeinden weder mit den

früheren Räten der Kreise und Gemeinden identisch noch deren Gesamt-

rechtsnachfolger sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit

langem anerkannt (BGHZ 127, 285, 289 f, betreffend die Landkreise; BGH,

Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 218/95 = WM 1997, 1028, 1030 = BGHR

DDR-KomVerfG § 1 Gemeinden 1, betreffend die Gemeinden).

bb) Aber auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren Ge-

meinden als ehemaliger juristischer Personen selbst ist nicht eingetreten. Auch

dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Kommunalvermögensgesetzes, die

den Übergang des Vermögens im einzelnen regeln. Das Berufungsgericht ver-

weist ferner zu Recht auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur

Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren

(BT-Drucks. 12/6228 vom 24. November 1993). Dort wird in der Begründung zu

§ 11 VZOG ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktu-

ren in den neuen Bundesländern seien die öffentlichen Körperschaften neu

gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des

Wortes eingerichtet worden. Dementsprechend werde auch bei den Gebiets-

körperschaften nicht auf eine Rechtsnachfolge abgestellt, die es dort infolge

der Neugründung nicht gebe (S. 110). Daher findet eine Rechtsnachfolge nur

insoweit statt, als dies ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus allgemeinen

Rechtsgrundsätzen ergibt. Um so weniger besteht eine innere Rechtfertigung

dafür, die neu gegründeten Gemeinden mit dem Einstehenmüssen für solche

Verbindlichkeiten zu belasten, die von den ehemaligen Gemeinden noch vor

dem Verlust von deren Selbstverwaltungskompetenz in lange zurückliegenden

Zeiten eingegangen worden sind (hier: seit dem Jahre 1934).

3.

Aber auch eine Einzelrechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.

a) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das hier in Rede

stehende Stiftungsvermögen, auf das sich der Anspruch auf Auskunft und Re-

chenschaft bezieht, dem Verwaltungsvermögen der Beklagten zuzuordnen.

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß zum

Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EinigV auch Verbindlichkeiten ge-

hören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen un-

mittelbaren Zusammenhang stehen (Senatsurteil BGHZ 128, 140, 146 f). Der

erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben

gilt auch für die Passiva (BGHZ 128, 393, 399 f m.zahlr.w.N.; Senatsurteil

BGHZ 145, 145, 148). Der unmittelbare Bezug zu bestimmten Verwaltungsauf-

gaben ist indessen bei dem hier in Rede stehenden Stiftungsvermögen zu ver-

neinen; dies gilt dementsprechend auch für den Anspruch auf Auskunftsertei-

lung und Rechnungslegung. Vergeblich versucht die Revision einen derartigen

Zusammenhang mit der Erwägung herzustellen, daß sich die Archive, durch

deren Auswertung der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu erfüllen

wäre, im Verwaltungsvermögen der Beklagten befänden. Die bloße Inneha-

bung des städtischen Archivs begründet für sich allein genommen noch keine

dem Verwaltungsvermögen zuzuordnende Rechtspflicht zur Auskunftserteilung.

b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die hier in Rede ste-

hende Verbindlichkeit dem Finanzvermögen oder dem auf der Grundlage des

Kommunalvermögensgesetzes übernommenen Vermögen zuzuordnen, erhebt

die Revision keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

c) Auch die - ebenfalls rechtsfehlerfreie - Ablehnung einer Haftung aus

Funktionsnachfolge wird von der Revision nicht angegriffen.

4.

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin

auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus Geschäftsführung ohne Auftrag ge-

mäß § 681 Satz 2, 666 BGB bzw. § 275 DDR-ZGB oder aus angemaßter Ei-

gengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 BGB bzw. § 276 DDR-ZGB verneint.

Nach der Auflösung der Stiftung im Jahre 1960, die der Beklagten, wie darge-

legt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen war, brauchte die

Beklagte nach ihrer Neugründung nicht mehr davon auszugehen, daß über-

haupt noch unterscheidbares Vermögen der Klägerin existierte. Die Immobilien

waren in Eigentum des Volkes übergeführt worden. Hypothekenforderungen

wurden der Stadtsparkasse Dresden zugewiesen und sind nach der ausdrück-

lichen Erklärung der Klägerin in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht

nicht Gegenstand des jetzigen Auskunfts- und Rechenschaftsbegehrens. Die

verbliebenen Geldmittel sind auf die sonstigen Konten der Sammelstiftung der

Stadt Dresden verteilt worden. Es war nicht Aufgabe der neu gegründeten Be-

klagten, zu ermitteln, in welchem Umfang dies geschehen ist und was aus die-

sen Mitteln geworden war.

5.

Auskunft wird nach Treu und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der

"Natur der Sache" oder dem "Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnis-

ses" ergibt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen oder

den Umfang seines Rechts im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage

ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewiß-

heit geeignet sind. Dieser Rechtsgrundsatz gilt inzwischen als Gewohnheits-

recht (Staudinger/Bittner BGB [2001] § 260 Rn. 19 m.zahlr.w.N.). Das Beru-

fungsgericht hat einen derartigen Anspruch mit der zutreffenden Erwägung ver-

neint, daß für einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Gegen-

stand eines Hilfsanspruchs ausreichend aber auch erforderlich ist, daß ein

Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGHZ 126, 109, 113). Daß sich

auch nach dem 3. Oktober 1990 noch Stiftungsvermögen im Vermögen der Be-

klagten befunden hat bzw. noch befindet, wird zwar von der Klägerin behaup-

tet; jedoch hat sie Beweis hierfür nicht angeboten. Auch die Revision vermag

insoweit übergangenen beweisbewehrten Sachvortrag nicht aufzuzeigen. Da-

mit ist die Klägerin für die Voraussetzungen eines Auskunfts- und Rechnungs-

legungsanspruchs nach § 242 BGB beweisfällig geblieben.

Schlick

Wurm

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kapsa ist infolge Urlaubs- abwesenheit gehindert zu un- terschreiben.

Schlick

Dörr

Galke