Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 25.10.2005 – XI ZR 353/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 353/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
EGBGB Art. 220 Abs. 1 BGB § 801 EinigVtr Art. 21, 22
a) Das Erlöschen einer im Jahre 1925 begebenen, in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden vertriebenen Golddollaranleihe der Stadt D. ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
b) Die dreißigjährige Vorlegungsfrist für die im Jahr 1945 fällige Anleihe ist im Jahre 1975 abgelaufen, ohne unterbrochen oder gehemmt worden zu sein.
c) Die heutige Landeshauptstadt D. wäre auch nicht Schuldnerin dieser Anleihe, weil sie rechtlich nicht identisch mit der im Jahre 1925 bestehenden Stadt ist und die Anleiheschuld nicht auf sie übergegangen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - OLG Dresden LG Dresden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
2
Der Kläger nimmt die beklagte Landeshauptstadt D. aus ei-
ner 1925 von der damaligen Stadt D. emittierten Teilschuldver-
schreibung nebst Zinscoupons in Anspruch.
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer
Teilschuldverschreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons in Hö-
he von jeweils 35 US-Dollar für die Zeit von November 1934 bis Novem-
ber 1945. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt D. (im Fol-
genden: Emittentin) im Jahre 1925 begebenen, am 1. November 1945
fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der
3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen in den Niederlanden - zu
Nennwerten in Höhe von 500 US-Dollar und 1.000 US-Dollar - vertrieben
wurden. Die Emittentin hatte sich verpflichtet, den Nennwert in Goldmün-
zen der Vereinigten Staaten von Amerika oder den Gegenwert in Gold
entsprechend dem am 1. November 1925 bestehenden Gewicht und
Feingehalt zu zahlen. Von den erlösten Geldmitteln in Höhe von umge-
rechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden 9 Millionen Reichsmark für
den Ausbau des dem Betriebsamt zugehörigen städtischen Elektrizitäts-
werks und 9,4 Millionen Reichsmark für den Ausbau der Straßenbahn
verwendet.
3
Der Kläger meint, die Beklagte sei Schuldnerin seines Zahlungs-
anspruchs, da sie mit der Emittentin identisch oder zumindest deren
Rechtsnachfolgerin sei. Sein Anspruch sei weder verjährt noch erlo-
schen. § 801 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, da die Anleihe amerikani-
schem Recht unterliege.
4
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche
weiter.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist unbegründet.
I.
6
7
Das Berufungsgericht (WM 2005, 1837) hat zur Begründung seines
Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Sie sei zwar tatsächlich,
aber nicht rechtlich mit der Emittentin der Teilschuldverschreibung iden-
tisch. Die frühere Stadt D. als Rechtsperson sei in den fünfziger
Jahren des letzten Jahrhunderts im Zuge der Neuorganisation des
Staatsaufbaus der DDR, in der es keine rechtsfähigen Gebietskörper-
schaften gegeben habe, untergegangen. Dementsprechend sei der Ge-
setzgeber der DDR beim Erlass des Kommunalverfassungs- und des
Kommunalvermögensgesetzes im Jahr 1990 nicht von einer neben der
Staatsmacht existierenden Rechtspersönlichkeit der nachgeordneten
Staatsverwaltungseinheiten ausgegangen, sondern habe die Beklagte
originär geschaffen. Die Rechtfertigung der Zuordnung von Vermögens-
werten liege in der tatsächlichen, nicht in der rechtlichen Identität der
früheren und der neuen Gebietskörperschaften. Dementsprechend sei
der Begriff der Rechtsnachfolge in Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertra-
ges, wie sich auch aus der Begründung zu § 11 VZOG ergebe, nicht im
rechtlichen Sinne zu verstehen. Die Beklagte sei daher nicht Ge-
samtrechtsnachfolgerin der Emittentin der Schuldverschreibung.
8
Eine Eintrittspflicht der Beklagten lasse sich ferner nicht damit be-
gründen, dass sie in Form von Anteilen an den durch Umwandlung der
früheren volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe entstandenen
Kapitalgesellschaften Vermögen übernommen habe, auf dem die Rück-
zahlungsverpflichtung aus der Anleihe gelastet habe. Die bei der Emissi-
on der Anleihe als Eigenbetriebe der Emittentin geführten Wirtschafts-
einheiten, in die die Mittel aus der Anleihe investiert worden seien, hät-
ten bei ihrer rechtlichen Verselbständigung in Aktiengesellschaften im
Jahr 1930 lediglich eine Darlehensverpflichtung gegenüber der Emitten-
tin, nicht aber deren Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Inhabern
der Teilschuldverschreibung übernommen. Die Schuld aus der Anleihe
sei bei der Emittentin verblieben und nach deren Auflösung - sofern nicht
erloschen - auf die DDR übergegangen. Im Übrigen fehle es am unmit-
telbaren Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen dieser
Betriebe und der Anleiheschuld, da der Anleiheerlös keinen Vermögens-
wert darstelle, der unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient
habe.
9
In jedem Fall sei der Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuld-
verschreibung nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf der 30-jährigen
Vorlegungsfrist am 1. November 1975 und aus den zwischen 1934 bis
1945 fällig gewordenen Zinscoupons nach Ablauf einer Vorlegungsfrist
von jeweils vier Jahren erloschen. Obwohl der Anspruch nach dem
Rechtsverständnis in der SBZ und der DDR nicht durchsetzbar gewesen
sei, scheide eine analoge Anwendung des lediglich für Verjährungsfris-
ten geltenden Hemmungstatbestandes des § 202 Abs. 1 BGB a.F. aus.
Der Beklagten sei auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 801
Abs. 1 BGB zu berufen, da sie nicht verantwortlich dafür sei, dass die
Urkunde nicht innerhalb der Einlösungsfrist vorgelegt werden konnte,
und beim Fortbestand der Verpflichtung ihre öffentlichen Aufgaben nur
unter schwierigsten Bedingungen erfüllen könne. Jedenfalls habe der mit
der Einlösungsfrist bezweckte Schutz des Ausstellers an einer verlässli-
chen zeitlichen Einschränkung seiner Leistungspflicht eine alsbaldige
Vorlage nach der Wiedervereinigung, spätestens bis zum 31. Dezember
1993, erfordert.
10
Ob die Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf bis zur Vorlage der
Urkunde auf das Bestehen der Forderung hat, nach dem Recht des Bun-
desstaates New York anders zu beurteilen wäre, könne dahinstehen.
Maßgebend sei deutsches Recht und dort die Regelung des § 801 BGB.
Nach der damaligen Rechtsprechung und Literatur sei davon auszuge-
hen, dass weder ein Staat noch eine Stadtgemeinde die schuldrechtli-
chen Beziehungen zu ihren Anleihegläubigern einem anderen Recht ha-
be unterwerfen wollen, als dem des eigenen Landes. Zwar stelle die
Wahl der Zahlstelle New York neben der Abfassung der Urkunde in eng-
lischer Sprache, der Vereinbarung der ausländischen Währung und dem
Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt
ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Emittentin sich stillschweigend
dem amerikanischen Recht habe unterwerfen wollen. Dieser Wille habe
sich jedoch nach dem objektiv zu bestimmenden Anliegen der Emittentin
nur auf die Bestimmungen der Anleihe bezogen, die das Zahlungsge-
schäft, nicht jedoch die Substanz der Forderung betrafen. Die sich dar-
aus ergebende Teilverweisung sei nach der damaligen Rechtsauffassung
möglich und zulässig gewesen.
11
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
II.
12
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers aus § 793 Abs. 1
Satz 1 BGB auf Rückzahlung des sich aus der Teilschuldverschreibung
ergebenden Betrages gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der aus
den vorgelegten Coupons folgenden Zinsen gemäß § 801 Abs. 2 BGB
erloschen ist.
13
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht
das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung durch
Zeitablauf zutreffend nach deutschem Recht beurteilt.
14
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
auf das streitige Rechtsverhältnis die erst 1986 in das EGBGB eingefüg-
ten Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB keine Anwendung finden (Art. 220
Abs. 1 EGBGB) und sich die Frage des anwendbaren Rechts nach den
richter- und gewohnheitsrechtlich maßgeblichen Grundsätzen zum Zeit-
punkt der Begebung der Anleihe bestimmt (Spickhoff, in: Bamber-
ger/Roth, EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 2; MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl.
EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 29 ff.). Soweit eine ausdrückliche oder still-
schweigende Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126,
196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was die
Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Um-
stände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten
(RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298).
15
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine nach der dama-
ligen Rechtsauffassung mögliche und zulässige (RGZ 118, 370, 371;
126, 196, 206) begrenzte Teilverweisung auf das amerikanische Recht
nur hinsichtlich des Zahlungsgeschäfts, nicht jedoch hinsichtlich der Sub-
stanz der Forderungen und der damit zusammenhängenden Erlöschens-
tatbestände angenommen.
16
(1) Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt uneingeschränkter revi-
sionsrechtlicher Überprüfung, da es um die Auslegung von Anleihebe-
dingungen geht, diese nur einheitlich erfolgen kann (RGZ 152, 166, 169)
und die Revision gegen Urteile verschiedener Berufungsgerichte eröffnet
ist (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR
60/04, WM 2005, 1768, 1769, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-
hen).
17
(2) Den Anleihebedingungen ist, anders als die Revision meint,
keine vollständige, auch die Substanz der Forderung erfassende Unter-
werfung unter das amerikanische Recht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die für eine Anwendung des
amerikanischen Rechts sprechenden Indizien wie die Wahl der Zahlstelle
New York, die Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, die Verein-
barung der US-amerikanischen Währung und der Zuschnitt der Anleihe-
bedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt lediglich das Zah-
lungsgeschäft, nicht hingegen die schuldrechtliche Begründung und Exis-
tenz der Forderung selbst betreffen. Insoweit heißt es in der Schuldver-
schreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obliga-
tion notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des
Deutschen Reiches erfolgt sind.
18
Der Einwand der Revision, dass die gesamten Anleihebedingun-
gen nur vor dem Hintergrund der Usancen verständlich sind, die in den
zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für den Bankenplatz New
York gegolten und ausschließlich auf dem damaligen Recht des Staates
New York oder dem damaligen Bundesrecht der Vereinigten Staaten be-
ruht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allein der Umstand,
dass der Schuldner den Gläubigern in verschiedenen Punkten (Währung,
Zahlstelle, Sprache, Vertragstechnik) entgegengekommen ist und sich
ihren Wünschen und Gepflogenheiten angepasst hat, vermag zumindest
bei öffentlich-rechtlichen Schuldnern keine allgemeine Unterwerfungs-
vermutung zu begründen. Denn nach dem damaligen Verständnis in
Rechtsprechung und Literatur war grundsätzlich davon auszugehen,
dass weder der Staat noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den
Inhalt der Schuld und die Gültigkeit der deswegen übernommenen Ver-
pflichtung einem anderen als dem Recht des eigenen Landes unterwer-
fen wollte (RGZ 126, 196, 207; Ständiger Internationaler Gerichtshof im
Haag, Urteil vom 12. Juli 1929, Teilabdruck in: Plesch, Die Goldklausel,
1936, S. 8, 11;
im Ergebnis auch RGZ 118, 370, 371; Duden
RabelsZ 1936, 615, 631; kritisch: Rabel RabelsZ 1936, 492, 498). Es
kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Banken
dem Schuldner die Anleihebedingungen bis in die kleinsten Einzelheiten
diktiert hätten und die Anleihe lediglich in einem Gläubigerland heraus-
gegeben worden wäre (vgl. dazu Lochner, Darlehen und Anleihe im in-
ternationalen Privatrecht, 1954, S. 46 f.). Das ist für die einheitliche, in
den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzierte
Anleihe der Emittentin weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von
dem Kläger vorgetragen worden.
19
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision
herausgestellten Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit der An-
leihe einen Finanzvertreter in New York zu unterhalten. Diese Regelung
sollte lediglich die reibungslose Abwicklung des dem amerikanischen
Recht unterfallenden Zahlungsverkehrs durch den von der Emittentin
damit beauftragten Zahlungsagenten gewährleisten. Dass dieser die
Rechte und Pflichten aus der Anleihe nach eigenem Ermessen wahrzu-
nehmen hatte, ist entgegen der Ansicht der Revision den Anleihebedin-
gungen nicht zu entnehmen. In der Klausel 1 ist lediglich vorgesehen,
dass die Auslosung der vorzeitig zurückzuzahlenden Schuldverschrei-
bungen durch die Zahlungsagentur in handelsüblicher Art in deren eige-
nem Ermessen durchgeführt werden soll.
20
b) Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht war die drei-
ßigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801
Abs. 1 Satz 1 BGB) am 1. November 1975 und die vierjährige Frist für
die Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs. 2 BGB) spätestens mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1949 verstrichen.
21
aa) Der Ablauf der Vorlegungsfristen ist weder unterbrochen noch
gehemmt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung der
Klageforderung in der DDR, die unstreitig nicht versucht worden ist (sie-
he allgemein zur Unterlassung eines solchen Versuchs: Sayatz, Das
Schicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen
lautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945 S. 225 Fn. 134),
unmöglich gewesen wäre (vgl. dazu: Staudinger/Peters, BGB Neubear-
beitung 2004 § 206 Rdn. 8, 12; siehe auch OG, Neue Justiz 1952, 222,
224 und 552 f.) und ob die Unmöglichkeit als Hemmungsgrund nach
§§ 202, 203 BGB a.F. angesehen werden könnte. Denn eine analoge
Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801
Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus.
Der Gesetzgeber hat das Erlöschen des verbrieften Anspruchs ausdrück-
lich mit dem Ziel angeordnet, im Interesse des Ausstellers die Anwend-
barkeit von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen auszuschlie-
ßen (Motive Bd. II S. 704; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB § 801
Rdn. 2; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 801 Rdn. 3).
22
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass es
der Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist
zu berufen. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242
BGB) ist bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur aus-
nahmsweise in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des An-
spruchs mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der
Aussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet
wird (RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 801 BGB Rdn. 8; Palandt/Sprau, BGB
64. Aufl. § 801 Rdn. 4; differenzierend nach dem Zweck der Ausschluss-
frist: BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - II ZR 131/73, NJW 1975, 793, 794).
Ob diese Voraussetzungen angesichts des Umstandes, dass die Beklag-
te für die nicht erfolgte Vorlage der Urkunde nicht verantwortlich ist und
der Fortbestand sämtlicher noch offener Ansprüche aus der Anleihe, die
mit insgesamt etwa 800 Millionen € zu beziffern sin d, die Beklagte hin-
sichtlich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben unbillig
belasten würde, gegeben sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner
Entscheidung.
23
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt,
dass die Schuldurkunde alsbald nach der Wiedervereinigung am
3. Oktober 1990 vorzulegen war. Nach dem Wegfall der die Unzulässig-
keit der Rechtsausübung begründenden Umstände bestimmt sich die
Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen
des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des einzelnen Fal-
les, wobei die dem Gläubiger zuzubilligende Frist im Hinblick auf den
Zweck der Vorlegungsfrist knapp zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom
14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57, NJW 1959, 96, vom 5. Juni 1975
- II ZR 131/73, WM 1975, 793, 794, vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77,
WM 1978, 415, 416 und vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90,
WM 1991, 738, 739). Die erst mehr als elf Jahre nach der Wiedervereini-
gung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den
Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls nicht mehr zu rechtfer-
tigen.
24
2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Beru-
fungsgericht den Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Pas-
sivlegitimation der Beklagten verneint hat.
25
a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Vorinstanzen
zutreffend dargelegt, dass die beklagte Landeshauptstadt D. nicht
mit der Emittentin identisch ist.
26
aa) Die früheren Gemeinden der DDR existierten spätestens seit
dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar
1957 (GBl. I S. 65) nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörper-
schaften, die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen
konnten (OLG Dresden VIZ 2003, 585, 586). Die ehemals kommunalen
Aufgaben wurden gemäß § 4 dieses Gesetzes durch die jeweiligen Räte
der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen
Volksvertretung wahrgenommen. Diese Räte waren keine Organe der
Gemeinden, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt. Die
DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige
Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Das System der eigenverantwortli-
chen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskör-
perschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig
fremd (BGHZ 127, 285, 288 f.; OLG Rostock DtZ 1993, 376; Autorenkol-
lektiv, Staatsrecht der DDR 2. Aufl. S. 258 f. und 268; Mampel, Die so-
zialistische Verfassung der DDR 2. Aufl. Präambel Rdn. 47, Art. 2
Rdn. 7, Art. 41 Rdn. 2, Art. 43 Rdn. 10 und Art. 81 Rdn. 3, 7; Rogge-
mann, Die DDR-Verfassungen 4. Aufl. S. 215 f.).
27
bb) Die Beklagte ist nach dem Zusammenbruch des sozialistischen
Staatsregimes der DDR durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbst-
verwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalver-
fassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) als Gebietskörperschaft origi-
när neu errichtet worden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03,
VIZ 2004, 492, 493). Gleichzeitig wurde durch die Aufhebung der Art. 41,
43 sowie 81 bis 85 der DDR-Verfassung sowie des Gesetzes über die
örtlichen Volksvertretungen der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213) das
gesamte System der örtlichen Staatsorgane beseitigt und die Kommu-
nalverfassung auf eine völlig neue Grundlage gestellt (BGHZ 127, 285,
289; 127, 297, 301; BGH, Urteile vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94,
WM 1995, 1724, 1725).
28
cc) In Anbetracht der grundlegenden Wesensunterschiede zwi-
schen dem früheren System der Räte als unselbständige Teile der zen-
tralen Staatsgewalt und den mit dem kommunalen Selbstverwaltungs-
recht ausgestatteten neuen Gebietskörperschaften kann von einer recht-
lichen Identität der Beklagten mit der Emittentin der streitigen Schuldver-
schreibung keine Rede sein (BGHZ 127, 285, 289; 132, 245, 249 f.). Das
belegen auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der
Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG)
vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660), durch das die kommunalen Körperschaf-
ten nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Systems in der DDR
mit eigenem Vermögen ausgestattet worden sind (BGH, Urteil vom
6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493).
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die
Beklagte nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin geworden ist.
aa) Gegen eine Gesamtrechtsnachfolge spricht entscheidend die
Existenz des Kommunalvermögensgesetzes, das weitgehend nicht erfor-
derlich gewesen wäre, wenn sich der Kommunalverfassung eine Gesamt-
rechtsnachfolge entnehmen ließe (BGHZ 127, 285, 290). Zudem wird in
der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und
Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren ausdrücklich
ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktur
in den Neuen Bundesländern die öffentlichen Körperschaften neu ge-
gründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne
des Wortes eingerichtet worden seien (BT-Drucks. 12/6228 S. 110; BGH,
Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493).
29
30
31
bb) Eine Gesamtrechtsnachfolge lässt sich entgegen der Auffas-
sung der Revision auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages
entnehmen. Der dort normierte Restitutionsanspruch korrigiert die nach
Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages gesetzlich
vorgenommene Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, um
unrechtmäßige Vermögensveränderungen zwischen öffentlich-rechtli-
chen Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen
(Denkschrift zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 355, 365;
Schmidt/Leitschuh, in: RVI Stand Juni 2005 B 20 Einigungsvertrag
Art. 21 Rdn. 29; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen
Stand November 2004 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 23). Die Restitution
gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages sieht dabei allenfalls eine
gegenständlich beschränkte Rechtsnachfolge, nicht aber eine Gesamt-
rechtsnachfolge vor (Bundesministerium der Justiz, in: Infodienst Kom-
munal Nr. 65 S. 17 ff.; OLG Dresden VIZ 2003, 585, 587).
32
c) Auch eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten hinsichtlich der
streitgegenständlichen Verbindlichkeiten hat nicht stattgefunden. Art. 21
und 22 Einigungsvertrag, die den Übergang von Verwaltungs- und Fi-
nanzvermögen der DDR regeln, bilden keine Grundlage für die Ein-
standspflicht gegenüber dem Kläger, weil die Beklagte nicht Inhaberin
von Vermögenswerten geworden ist, die mit einer Verbindlichkeit in Form
des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus der
Teilschuldverschreibung belastet sind.
33
aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehören das städtische
Elektrizitätswerk und die Straßenbahn, zu deren Ausbau der Anleiheerlös
eingesetzt wurde, nicht zum Vermögen der Beklagten. Nach den von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind
aus den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben
privatrechtliche Kapitalgesellschaften hervorgegangen. Lediglich die von
der Beklagten an diesen Gesellschaften gehaltenen Anteile sind ihrem
Finanzvermögen zuzurechnen. Da sich der Rückzahlungsanspruch des
Klägers aus der Teilschuldverschreibung nur gegen denjenigen richten
kann, dem der damit verbundene Vermögenswert zugewiesen
ist
(BGHZ 145, 145, 148), scheidet eine Rückzahlungsverpflichtung der Be-
klagten aus der Anleihe aus.
34
bb) Eine Haftung der Beklagten wäre auch dann nicht gegeben,
wenn auf ihren Vermögensstatus vor der von ihr durchgeführten Privati-
sierung abgestellt würde. Auch zu diesem Zeitpunkt lastete auf den
ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben keine
Verbindlichkeit aus den 1925 emittierten Teilschuldverschreibungen
nebst Zinscoupons.
35
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören
zum Vermögen i.S. des Art. 21 Einigungsvertrag nur die Passiva, die mit
dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zu-
sammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399; 145, 145, 148; BGH, Urteil
vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Das ist nur der
Fall, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf
den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer be-
stimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes rich-
tete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; BGH, Urteil vom
5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793).
36
(2) Eine solche enge unmittelbare Verknüpfung zwischen der
Rückzahlungsverpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen und mit
dem Anleiheerlös finanzierten Vermögenswerten war hier nie gegeben.
Der Anleiheerlös wurde dem allgemeinen Finanzvermögen der Emittentin
zugeführt und stand ihr zur freien Verfügung. Ob etwas anderes gelten
würde, wenn die Emittentin sich gegenüber den Erwerbern der Teil-
schuldverschreibungen zu einer bestimmten Verwendung des Anleiheer-
löses zur Schaffung eines konkreten Vermögenswertes verpflichtet hätte,
braucht nicht entschieden zu werden. Denn dem Text der Teilschuldver-
schreibung sowie den dazugehörigen Anleihebedingungen lässt sich eine
solche Zweckbindung nicht entnehmen.
37
Im Übrigen wäre der nach Auffassung der Revision gegebene Zu-
sammenhang zwischen der Rückzahlungspflicht aus der Teilschuldver-
schreibung und dem mit dem Anleiheerlös erfolgten Ausbau des Elektri-
zitätswerks und der Straßenbahn durch die Gründung der D.
Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke AG und der D.
Straßenbahn AG zum 1. Januar 1930 aufgehoben worden. Damit gingen
nämlich die mit Hilfe des Anleiheerlöses geschaffenen Vermögenswerte
auf die beiden neu gegründeten juristischen Personen des Privatrechts
über, während die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe bei der
Emittentin verblieb. Der streitgegenständliche Klageanspruch stellte so-
mit keine Verbindlichkeit der im Jahr 1930 gegründeten Aktiengesell-
schaften dar. Deren weiteres rechtliches Schicksal ist deshalb für die
Entscheidung der Klage bedeutungslos.
38
c) Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch keine Haftung
der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, weil
diese Rechtsfigur eine Hilfskonstruktion mit subsidiärem Charakter dar-
stellt, die dazu dienen soll dringende Ansprüche durchzusetzen, deren
Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum
Erlass eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne dass der Be-
rechtigte oder die Rechtsordnung Schaden erleiden (BGHZ 8, 169,
177 ff.; 16, 184, 188; 128, 140, 147; BGH, Urteil vom 28. Juni 1995
- VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1726). Davon kann bei einem An-
spruch aus einer Schuldverschreibung aus dem Jahre 1925 schon wegen
seines zivilrechtlichen Charakters keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom
22. November 1995 - VIII ZR 165/94, WM 1996, 267, 269). Außerdem
enthält der Einigungsvertrag eine abschließende Regelung, welche Ver-
pflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollten
(BGHZ 128, 140, 148).
39
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auffassung des Be-
rufungsgerichts führe zu einer systemwidrigen Besserstellung der Inha-
ber von Restitutionsansprüchen in Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte gegenüber den Inhabern von Forderungen. Beide Sachverhalte
sind nicht miteinander vergleichbar. Während der frühere Eigentümer
eines Grundstücks zu Zeiten der DDR durch Enteignung aus seiner Ei-
gentumsposition verdrängt wurde, hat sich die rechtliche Zuordnung der
aus der Teilschuldverschreibung folgenden Ansprüche nicht geändert.
Der Kläger ist weiterhin Gläubiger der Teilschuldverschreibung und In-
haber der daraus resultierenden Rechte geblieben. Im Gegensatz zu
dem enteigneten Grundstückseigentümer stand ihm auch zu Zeiten der
DDR die rechtliche Befugnis zu, über die Teilschuldverschreibung zu ver-
fügen.
40
e) Auch mit den von der Revision angeführten völkerrechtlichen
Erwägungen lässt sich eine Passivlegitimation der Beklagten nicht be-
gründen.
41
aa) Das Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 333), das die vor dem 8. Mai 1945 be-
gründeten Auslandsverbindlichkeiten unter anderem auch der Gebiets-
körperschaften der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereini-
gung regelte, ist, wie auch die Revision nicht verkennt, auf Auslands-
schulden der Gebietskörperschaften aus den Neuen Bundesländern nicht
unmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des völkerrecht-
lichen Vertrages auf solche Schulden überschreitet die Befugnisse der
Rechtsprechung. Außerdem könnte sie die Passivlegitimation der nach
1990 entstandenen Beklagten nicht begründen. Nach Art. 6 b i.V. mit An-
lage I B 7 des Abkommens waren die sich nach den dortigen Rückzah-
lungsmodalitäten ergebenden Beträge für von Gebietskörperschaften
ausgegebenen Auslandsschuldverschreibungen von der Bundesregie-
rung zu transferieren.
42
bb) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch das von
ihr unter Berufung auf Art. 25 GG angeführte völkerrechtliche Verbot ei-
ner entschädigungslosen Enteignung von Ausländern eine Haftung der
Beklagten nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der durch
das sozialistische Regime der DDR durchgeführte Systemwandel, der
zum Wegfall der Emittentin als Rechtspersönlichkeit und damit als
Schuldnerin führte, als eine völkerrechtlich unzulässige Enteignung der
ausländischen Anleihegläubiger angesehen werden könnte. Es ist nicht
ersichtlich und wird von der Revision nicht aufzeigt, aus welchem Grund
die erst nach der Wiedervereinigung neu geschaffene Beklagte für einen
völkerrechtlichen Verstoß der früheren DDR haften sollte.
III.
43
Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2003 - 5 O 683/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 U 1049/03 -