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BGH Beschluss vom 11.05.2004 – 1 StR 181/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 181/04

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bamberg vom 16. Dezember 2003 dahin abgeändert,

daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

361 Fällen und exhibitionistischer Handlungen in 64 Fällen

schuldig ist.

2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Soweit das Verfahren eingestellt ist, trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstande-

nen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Der Angeklagte hat an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im

Frühjahr/Sommer 1993 sich vor der am 1. Juli 1985 geborenen Tochter seiner

damaligen Lebensgefährtin selbst befriedigt und dabei auch seinen Finger in

ihre Scheide gesteckt. In der Folge nahm er bis zu ihrem 14. Geburtstag eine

Vielzahl, ihrer Art nach im einzelnen geschilderter, unterschiedlicher sexueller

Handlungen mit und vor der Geschädigten vor. Nach ihrem 14. Geburtstag hat

er sie, wie teilweise auch schon zuvor, bis Sommer 2001 regelmäßig veranlaßt,

ihm bei der Selbstbefriedigung zuzuschauen. Er wurde deshalb, hinsichtlich

der Zahl der Fälle nach Maßgabe des Zweifelssatzes, wegen sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in 361 Fällen (§ 176 StGB in der jeweils anzuwendenden

Fassung) und wegen exhibitionistischer Handlungen in 80 Fällen (§ 183 StGB)

verurteilt. Die Strafkammer hat mit differenzierten Erwägungen gegen den er-

heblich, auch einschlägig, vorbestraften und während mehrerer Jahre innerhalb

des Tatzeitraums auch bewährungsbrüchigen Angeklagten in den Mißbrauchs-

fällen Einzelstrafen zwischen 15 Monaten und acht Monaten und im übrigen

von jeweils sechs Monaten verhängt (Gesamtsumme 3.715 Monate) und hier-

aus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.

Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO),

als das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist, soweit der Angeklagte

wegen exhibitionistischer Handlungen zwischen 1. Juli und 15. Oktober 1999

verurteilt worden ist. Im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Revision sieht ein Verfahrenshindernis darin, daß die Angaben zu

den einzelnen Taten in der unverändert zugelassenen Anklage weder datums-

mäßig noch sonst genau genug seien. Die Anforderungen des Bundesge-

richtshofs an die Konkretisierung derartiger Serientaten seien zu gering.

Das behauptete Verfahrenshindernis liegt aus den vom Generalbundes-

anwalt im Antrag vom 20. April 2004 zutreffend dargelegten Gründen nicht vor.

2. Die erste zur Unterbrechung der für Vergehen gegen § 183 StGB drei-

jährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) geeignete Handlung war der

Erlaß eines Haftbefehls gegen den Angeklagten am 15. Oktober 2002 (§ 78

Abs. 1 Nr. 5 StGB). Daher sind die zwischen 1. Juli und 15. Oktober 1999 be-

gangenen Vergehen gemäß § 183 StGB verjährt.

Die Strafkammer geht davon aus, daß die genannten Taten jedenfalls

einmal pro Woche stattgefunden haben. Aus im einzelnen dargelegten Grün-

den (z. B. Aufenthalten im Landschulheim) stellt sie im Hinblick auf den Zwei-

felssatz jedenfalls 40 derartiger Taten pro Jahr fest. Gebot der Zweifelssatz,

beim Umfang der Verurteilung von so wenig Taten auszugehen, wie dies nach

den Umständen in Betracht kommt, so gebietet er bei der Entscheidung dar-

über, wie viele der abgeurteilten Taten verjährt sind, von so vielen Taten aus-

zugehen, wie dies nach den Umständen in Betracht kommt. Bei wöchentlich

einer Tat und dem in Rede stehenden Zeitraum von etwas über 15 Wochen

sind dies 16 Taten. In diesem Umfang stellt der Senat daher das Verfahren ein.

3. Die Strafkammer hat bei der Würdigung der Aussage der Geschädig-

ten berücksichtigt, daß bei ihr typische Folgen langjährigen sexuellen Miß-

brauchs vorlägen. Gestützt ist diese Annahme auf eine umfangreiche Beweis-

aufnahme zur Aussagegenese - die Polizei wurde zunächst nicht durch eine

Strafanzeige auf den Vorgang aufmerksam, sondern weil sie von dritter Seite

wegen akuter Suizidgefahr der Geschädigten alarmiert worden war - ebenso

wie auf die Vernehmung zahlreicher Zeugen aus dem Umfeld der Geschädig-

ten, z. B. ihrer Psychotherapeutin, und auf die Beobachtungen, die die Straf-

kammer bei der Vernehmung der Geschädigten selbst gemacht hat. Die An-

nahme der Revision, all dies spreche gegen sexuellen Mißbrauch und für eine

planmäßige Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigte, was ein

Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Geschädigten bestätigt hätte, verdeut-

licht unter diesen Umständen eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244

Abs. 2 StPO) nicht. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Aus-

führungen des Generalbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision

(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.

Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene

Überprüfung weder im Schuldspruch noch hinsichtlich der Einzelstrafen einen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4. Die auch im übrigen ohne den Angeklagten benachteiligenden

Rechtsfehler gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren kann trotz des

Wegfalls von 16 Einzelstrafen von je sechs Monaten ebenfalls bestehen blei-

ben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies bei

Wegfall einer Einzelstrafe oder eines kleinen Teils von Einzelstrafen dann der

Fall, wenn sich die Gesamtstrafe gleichwohl nach Sachlage, insbesondere im

Hinblick auf Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfer-

tigt, also ohne daß insoweit Raum für die Ausübung dem Tatrichter vorbehalte-

nen Ermessens durch das Revisionsgericht wäre (vgl. BGH, Beschl. vom 13.

Februar 2004 - 1 StR 571/03; BGH wistra 1999 28, 29; w. N. b. Kuckein in KK

5. Aufl. § 353 Rdn. 21).

So verhält es sich hier. Dies ergibt sich schon aus den verbleibenden

425 (statt 441) Einzeltaten, für die 3.619 (statt 3.715) Monate Freiheitsstrafe

verhängt wurden. Hinzu kommt, daß die Strafkammer - auch - bei der Bildung

der Gesamtstrafe maßgeblich auf Gesichtspunkte abgestellt hat, die im wesent-

lichen das Gesamtgeschehen prägen und nicht von der exakten Anzahl der

Einzelfälle gekennzeichnet sind. Dies gilt für den strafmildernd berücksichtigten

Gewöhnungseffekt ebenso wie für die strafschärfend berücksichtigte erhebli-

che Traumatisierung der Geschädigten. Unter diesen Umständen ist im darge-

legten

Sinne ausgeschlossen, daß die Strafkammer, die im übrigen aus Rechtsgrün-

den nicht gehalten gewesen wäre, verjährtes Geschehen bei der Strafzumes-

sung völlig außer Betracht zu lassen, eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt

hätte, wenn sie erkannt hätte, daß ein kleiner Teil der abgeurteilten exhibitioni-

stischen Handlungen verjährt ist.

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