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BGH Beschluß vom 30.06.2004 – 1 StR 526/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 526/03

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Karlsruhe vom 28. April 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bei-

hilfe zum Diebstahl (Fall II. 5. der Urteilsgründe) verurteilt

worden ist,

b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe

dahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafausset-

zung zur Bewährung verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-

kasse zur Last; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten

Umgangs mit gefährlichen Abfällen in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum

Diebstahl in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-

de. Dabei hat es auf Einzelstrafen von einem Jahr und zweimal sechs Monaten

Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 80 und 60 Tagessätzen erkannt.

1. Hinsichtlich der Beihilfe zum Diebstahl (Fall II. 5. der Urteilsgründe) ist

Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zwischen der Anordnung der er-

sten Vernehmung des Beschuldigten und der Anklageerhebung mehr als fünf

Jahre vergangen sind. Die Anordnung der Vernehmung zu dem Fall erfolgte

durch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden in dem Verfahren 4 Js 529/94 am

8. Juli 1994; die Anklage wurde am 22. Juli 1999 erhoben. Die aufgrund der

Anordnung durchgeführte erste Beschuldigtenvernehmung bewirkte keine neue

Unterbrechung. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbre-

chungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung

selbst bilden eine Einheit, so daß sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjäh-

rung wird also nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch

einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es un-

terbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen (BTDrucks. 7/550 zu

Art. 17 Nr. 34, S. 215; Jähnke in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rdn. 19; vgl. zu

§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 384/77,

Jähnke in LK aaO Rdn. 23; zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 33

Abs. 1 Nr. 2 OWiG BGHSt 27, 110, 113; 27, 144, 147, Göhler OWiG, 13. Aufl.,

§ 33 Rdn. 6 a). Das Verfahren war insoweit wegen eines nicht behebbaren Ver-

fahrenshindernisses einzustellen. Dadurch entfallen der Schuldspruch wegen

Beihilfe zum Diebstahl im Fall II. 5. der Urteilsgründe und die wegen dieser Tat

verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

2. Der Senat hat hinsichtlich der Gesamtstrafe in Übereinstimmung mit

dem Antrag des Generalbundesanwalts hier § 354 Abs. 1 StPO entsprechend

angewendet. Er erachtet nach den gesamten Umständen, insbesondere im

Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, aber auch unter Berücksichtigung der

Summe der Einzelstrafen eine um die weggefallene Einzelstrafe in vollem Um-

fang reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstrafe. Insoweit

bleibt für die Ausübung des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens durch

das Revisionsgericht kein Raum mehr (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Januar

2004 - 2 BvR 1704/01; BGH, Beschluß vom 13. Februar 2004 - 1 StR 571/03

und Beschluß vom 11. Mai 2004 - 1 StR 181/04). Da bei der Bestimmung der

Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht,

wenn eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden ist (§ 54 Abs.

3 StGB), hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten um zwei Monate reduziert. Unter diesen Umständen ist es ausge-

schlossen, daß die Strafkammer, die im übrigen verjährtes Geschehen bei der

Strafzumessung hätte berücksichtigen können, auf eine niedrigere Gesamtfrei-

heitsstrafe erkannt hätte, wenn sie vom Wegfall der genannten Einzelstrafe

ausgegangen wäre.

3. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene

Überprüfung des Urteils weder im verbleibenden Schuldspruch noch hinsicht-

lich der wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen einen Rechtsfehler erge-

ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführun-

gen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 4. Dezember 2003, die

auch durch die Erwiderung der Revision vom 12. Januar 2004 nicht entkräftet

werden.

4. Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache

des Tatgerichts. Im Hinblick auf die milden Auflagen erscheint dem Senat eine

Änderung des Bewährungsbeschlusses nicht unbedingt angezeigt.

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