BGH Beschluss vom 11.05.2004 – VI ZR 326/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die für die Abgrenzung zwischen schadensrechtlich zu ersetzenden
Vermögensschäden und vom Schadensersatzrecht nicht umfasster
vermehrter Zuwendung der nächsten Angehörigen zu einem Kind entwickelten
Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 – VI ZR 244/98 – VersR 1999,
1156 m.w.N.) bedürfen derzeit keiner Fortentwicklung und entsprechen den
Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
Vielmehr durfte es dem Vortrag des Klägers entnehmen, daß dieser die
anlässlich seiner Beeinträchtigung erhaltene vermehrte Zuwendung der
Angehörigen entgegen den von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen zu vermarkten versucht. Auch die Verneinung eines
Feststellungsinteresses entspricht im Hinblick auf den infolge des langen
zeitlichen Zwischenraumes zwischen dem Erstschaden und der letzten
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Tatrichter erforderlichen,
aber fehlenden tatsächlichen Vortrag der Rechtsprechung des erkennenden
Senats (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2001 – VI ZR 381/99 – VersR 2001,
874 f.) und verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 32.722,68 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll