Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.05.2004 – VI ZR 326/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die für die Abgrenzung zwischen schadensrechtlich zu ersetzenden

Vermögensschäden und vom Schadensersatzrecht nicht umfasster

vermehrter Zuwendung der nächsten Angehörigen zu einem Kind entwickelten

Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 – VI ZR 244/98 – VersR 1999,

1156 m.w.N.) bedürfen derzeit keiner Fortentwicklung und entsprechen den

Anforderungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG. Das

Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

Vielmehr durfte es dem Vortrag des Klägers entnehmen, daß dieser die

anlässlich seiner Beeinträchtigung erhaltene vermehrte Zuwendung der

Angehörigen entgegen den von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätzen zu vermarkten versucht. Auch die Verneinung eines

Feststellungsinteresses entspricht im Hinblick auf den infolge des langen

zeitlichen Zwischenraumes zwischen dem Erstschaden und der letzten

mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Tatrichter erforderlichen,

aber fehlenden tatsächlichen Vortrag der Rechtsprechung des erkennenden

Senats (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2001 – VI ZR 381/99 – VersR 2001,

874 f.) und verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 32.722,68 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll