BGH Beschluß vom 11.05.2004 – VI ZR 337/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil
beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler des Landgerichts, denn das
Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nur die vom
Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt, sondern
auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung berücksichtigt,
was die Nichtzulassungsbeschwerde als ihr günstig hinnimmt. Ein etwaiger
Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO kann im Revisionsverfahren im übrigen auch
nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden ist
(BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 – V ZR 187/03 – zur Veröffentlichung
bestimmt). Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des
Senats ab. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zum
Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere auch zu den mündlichen
Ausführungen des Sachverständigen zu äußern. Das Berufungsgericht hat
den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Daß es
entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat, macht die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 23.738,34
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr