Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.05.2004 – VI ZR 337/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil

beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler des Landgerichts, denn das

Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nur die vom

Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt, sondern

auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung berücksichtigt,

was die Nichtzulassungsbeschwerde als ihr günstig hinnimmt. Ein etwaiger

Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO kann im Revisionsverfahren im übrigen auch

nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden ist

(BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 – V ZR 187/03 – zur Veröffentlichung

bestimmt). Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des

Senats ab. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zum

Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere auch zu den mündlichen

Ausführungen des Sachverständigen zu äußern. Das Berufungsgericht hat

den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Daß es

entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat, macht die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 23.738,34

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr