BGH Urteil vom 13.05.2004 – VII ZR 301/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 13. Mai 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 164
Zur Auslegung einer Vertretungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag.
BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 301/02 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Juli
2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
der Beklagten zu 3 entschieden worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
1. Der Kläger hat in erster Instanz von den Beklagten zu 1 bis 3 Werk-
lohn verlangt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch die Beklagte zu 3 in An-
spruch genommen.
2. Namens der Beklagten zu 3, der W. GbR, wurde der Kläger mit Putz-
und Maurerarbeiten für die Sanierung von Eigentumswohnungen in S. beauf-
tragt. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und
die W. Immobilien GmbH Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte
zu 1 war Geschäftsführerin der W. Immobilien GmbH und der Beklagte zu 2 der
Geschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist mittlerwei-
le aus der Beklagten zu 3 ausgeschieden.
Den Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte zu 2 für die Be-
klagte zu 3.
Anfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der Beklagten zu 3 eine weite-
re Rechnung, die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhe-
bung stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung
auf eine Pauschalpreisvereinbarung stützte.
II.
Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Beklagten zu 1 und 2 seien nicht Vertragsparteien des Klägers. Die
Klage gegen die Beklagte zu 3 sei deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar
sei, für welche Leistung der Kläger Werklohn verlange, und weil der Kläger die
Abnahme der Leistung nicht hinreichend dargelegt habe. Die gegen die Klage-
abweisung bezüglich der Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hatte
weitgehend Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 3 die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Revision der Beklagten zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts.
2. Auf das Schuldverhältnis
finden die Gesetze der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.
II.
1. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 2 sei bevollmächtigt ge-
wesen, den Vertrag für die Beklagte zu 3 abzuschließen. Die im Gesellschafts-
vertrag enthaltene Beschränkung "Gesamtvertretung bei Verfügungen im Wert
von mehr als 5.000 DM" beziehe sich nach ihrem Wortlaut nicht auf schuld-
rechtliche Verpflichtungen, sondern nur auf Verfügungen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung,
der Geschäftsführer sei bevollmächtigt gewesen, den Bauvertrag für die Be-
klagte zu 3 abzuschließen.
Die Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Beschrän-
kung der Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter durch das Berufungsge-
richt widerspricht den Grundsätzen einer interessengerechten Auslegung. Die
Auslegung des Berufungsgerichts führt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß
jeder Gesellschafter für die Gesellschaft ohne Begrenzung Rechtsgeschäfte
abschließen kann, während seine Vertretungsbefugnis für Verfügungen, die zur
Erfüllung derartiger Geschäfte erforderlich sind, beschränkt ist.
Das Berufungsgericht hat den Sinn und Zweck der Beschränkungsrege-
lungen im Gesellschaftsvertrag verkannt. Die sprachlich mißglückte Regelung
dient dazu, die Gesellschaft vor Risiken aus größeren Geschäften zu schützen.
Der Sinn und Zweck der Regelung läßt nur die Auslegung zu, daß jeder Gesell-
schafter in seiner Vertretungsmacht auch hinsichtlich von Verpflichtungsge-
schäften beschränkt ist.
III.
1. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der
Senat in der Sache nicht selbst entscheiden konnte. Das Berufungsgericht hat
auf der Grundlage seiner Begründung folgerichtig nicht geprüft, ob der Beklagte
zu 2 die Beklagte zu 3 aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirk-
sam verpflichtet hat. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht unter Berück-
sichtigung des hierzu gebrachten Vortrags und der angetretenen Beweise
nachzuholen haben. Auch wird zu untersuchen sein, ob dem Verhalten der Be-
klagten zu 1 als Geschäftsführerin der anderen Gesellschafterin der Beklagten
zu 3 eine nachträgliche Genehmigung des Bauvertrags zu entnehmen ist, etwa
im Hinblick auf das Schreiben vom 16. Mai 2000.
2. Sollte sich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 3 zur Zah-
lung von Werklohn ergeben, wird das Berufungsgericht folgende Fragen prüfen
müssen:
a) Es wird klären müssen, welche Bauleistung der Kläger aufgrund des
Vertrages schuldete und ob die abgerechnete Leistung der geschuldeten Lei-
stung entspricht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die geschuldete
Leistung im Vertrag nicht konkret beschrieben und in der Abrechnung des Klä-
gers nicht konkret bezeichnet worden ist.
Das Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu,
daß die Leistung vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Umstand,
daß die Beklagte zu 1 als Reaktion auf die zweite Mahnung des Klägers in ih-
rem Schreiben vom 16. Mai 2000 nicht die Unvollständigkeit der Werkleistung
und keine Mängel gerügt, sondern beanstandet hat, daß die Nachweise der
erbrachten Leistung fehlen, ist kein Indiz. Der handschriftliche Bestätigungs-
vermerk durch den Beklagten zu 2 auf der Abrechnung der geleisteten Stunden
bietet keine rechtliche Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, der
Kläger habe die geschuldete Leistung vollständig erbracht. Die Bestätigung
kann sich allenfalls auf die geleisteten Stunden beziehen.
b) Der Bestätigungsvermerk des Beklagten zu 2 auf der Abrechnung des
Klägers bietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine rechtliche
Grundlage dafür, daß er in Vertretung für die Beklagte zu 3 das Werk abge-
nommen hat.
Die Abnahme erfolgt durch die Erklärung des Auftraggebers, daß er das
Werk als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung billigt. Der Bestäti-
gungsvermerk erfüllt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen, nicht die Vor-
aussetzungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Außerdem fehlt es an Fest-
stellungen dazu, daß der Beklagte zu 2 bevollmächtigt war, eine derartige Ab-
nahme für die Beklagte zu 3 zu erklären.
c) Der Bestätigungsvermerk ist nicht ausreichend, um abweichend von
dem schriftlichen Vertrag eine Stundenlohnvereinbarung zu begründen. Enthält
der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten,
dann steht dem Auftragnehmer eine Stundenlohnvergütung nur zu, wenn die
Vertragsparteien eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachträglich ge-
troffen haben. Wenn ein Dritter eine derartige Vereinbarung für den Auftragge-
ber abschließt, ist dafür eine entsprechende Vollmacht des Dritten erforderlich
(BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02 = BauR 2003, 1892 = ZfBR 2004, 37
= NZBau 2004, 31). Für eine derartige Vereinbarung fehlt es an den erforderli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts zu wirksamen rechtsgeschäftlichen
Willenserklärungen des Angebots und der Annahme.
3. Sollten keine vertraglichen Ansprüche bestehen, werden die gesetzli-
chen Ansprüche zu prüfen sein.
Dressler Thode
Hausmann Kniffka
RiBGH Dr. Wiebel befindet sich im Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben Dressler