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BGH Urteil vom 13.05.2004 – VII ZR 301/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 13. Mai 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 164

Zur Auslegung einer Vertretungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag.

BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 301/02 - OLG Naumburg

LG Stendal

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Juli

2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

der Beklagten zu 3 entschieden worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat

des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

1. Der Kläger hat in erster Instanz von den Beklagten zu 1 bis 3 Werk-

lohn verlangt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch die Beklagte zu 3 in An-

spruch genommen.

2. Namens der Beklagten zu 3, der W. GbR, wurde der Kläger mit Putz-

und Maurerarbeiten für die Sanierung von Eigentumswohnungen in S. beauf-

tragt. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und

die W. Immobilien GmbH Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte

zu 1 war Geschäftsführerin der W. Immobilien GmbH und der Beklagte zu 2 der

Geschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist mittlerwei-

le aus der Beklagten zu 3 ausgeschieden.

Den Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte zu 2 für die Be-

klagte zu 3.

Anfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der Beklagten zu 3 eine weite-

re Rechnung, die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhe-

bung stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung

auf eine Pauschalpreisvereinbarung stützte.

II.

Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Beklagten zu 1 und 2 seien nicht Vertragsparteien des Klägers. Die

Klage gegen die Beklagte zu 3 sei deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar

sei, für welche Leistung der Kläger Werklohn verlange, und weil der Kläger die

Abnahme der Leistung nicht hinreichend dargelegt habe. Die gegen die Klage-

abweisung bezüglich der Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hatte

weitgehend Erfolg.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 3 die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Revision der Beklagten zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen

Senat des Berufungsgerichts.

2. Auf das Schuldverhältnis

finden die Gesetze der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.

II.

1. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 2 sei bevollmächtigt ge-

wesen, den Vertrag für die Beklagte zu 3 abzuschließen. Die im Gesellschafts-

vertrag enthaltene Beschränkung "Gesamtvertretung bei Verfügungen im Wert

von mehr als 5.000 DM" beziehe sich nach ihrem Wortlaut nicht auf schuld-

rechtliche Verpflichtungen, sondern nur auf Verfügungen.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung,

der Geschäftsführer sei bevollmächtigt gewesen, den Bauvertrag für die Be-

klagte zu 3 abzuschließen.

Die Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Beschrän-

kung der Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter durch das Berufungsge-

richt widerspricht den Grundsätzen einer interessengerechten Auslegung. Die

Auslegung des Berufungsgerichts führt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß

jeder Gesellschafter für die Gesellschaft ohne Begrenzung Rechtsgeschäfte

abschließen kann, während seine Vertretungsbefugnis für Verfügungen, die zur

Erfüllung derartiger Geschäfte erforderlich sind, beschränkt ist.

Das Berufungsgericht hat den Sinn und Zweck der Beschränkungsrege-

lungen im Gesellschaftsvertrag verkannt. Die sprachlich mißglückte Regelung

dient dazu, die Gesellschaft vor Risiken aus größeren Geschäften zu schützen.

Der Sinn und Zweck der Regelung läßt nur die Auslegung zu, daß jeder Gesell-

schafter in seiner Vertretungsmacht auch hinsichtlich von Verpflichtungsge-

schäften beschränkt ist.

III.

1. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der

Senat in der Sache nicht selbst entscheiden konnte. Das Berufungsgericht hat

auf der Grundlage seiner Begründung folgerichtig nicht geprüft, ob der Beklagte

zu 2 die Beklagte zu 3 aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirk-

sam verpflichtet hat. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht unter Berück-

sichtigung des hierzu gebrachten Vortrags und der angetretenen Beweise

nachzuholen haben. Auch wird zu untersuchen sein, ob dem Verhalten der Be-

klagten zu 1 als Geschäftsführerin der anderen Gesellschafterin der Beklagten

zu 3 eine nachträgliche Genehmigung des Bauvertrags zu entnehmen ist, etwa

im Hinblick auf das Schreiben vom 16. Mai 2000.

2. Sollte sich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 3 zur Zah-

lung von Werklohn ergeben, wird das Berufungsgericht folgende Fragen prüfen

müssen:

a) Es wird klären müssen, welche Bauleistung der Kläger aufgrund des

Vertrages schuldete und ob die abgerechnete Leistung der geschuldeten Lei-

stung entspricht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die geschuldete

Leistung im Vertrag nicht konkret beschrieben und in der Abrechnung des Klä-

gers nicht konkret bezeichnet worden ist.

Das Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu,

daß die Leistung vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Umstand,

daß die Beklagte zu 1 als Reaktion auf die zweite Mahnung des Klägers in ih-

rem Schreiben vom 16. Mai 2000 nicht die Unvollständigkeit der Werkleistung

und keine Mängel gerügt, sondern beanstandet hat, daß die Nachweise der

erbrachten Leistung fehlen, ist kein Indiz. Der handschriftliche Bestätigungs-

vermerk durch den Beklagten zu 2 auf der Abrechnung der geleisteten Stunden

bietet keine rechtliche Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, der

Kläger habe die geschuldete Leistung vollständig erbracht. Die Bestätigung

kann sich allenfalls auf die geleisteten Stunden beziehen.

b) Der Bestätigungsvermerk des Beklagten zu 2 auf der Abrechnung des

Klägers bietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine rechtliche

Grundlage dafür, daß er in Vertretung für die Beklagte zu 3 das Werk abge-

nommen hat.

Die Abnahme erfolgt durch die Erklärung des Auftraggebers, daß er das

Werk als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung billigt. Der Bestäti-

gungsvermerk erfüllt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen, nicht die Vor-

aussetzungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Außerdem fehlt es an Fest-

stellungen dazu, daß der Beklagte zu 2 bevollmächtigt war, eine derartige Ab-

nahme für die Beklagte zu 3 zu erklären.

c) Der Bestätigungsvermerk ist nicht ausreichend, um abweichend von

dem schriftlichen Vertrag eine Stundenlohnvereinbarung zu begründen. Enthält

der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten,

dann steht dem Auftragnehmer eine Stundenlohnvergütung nur zu, wenn die

Vertragsparteien eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachträglich ge-

troffen haben. Wenn ein Dritter eine derartige Vereinbarung für den Auftragge-

ber abschließt, ist dafür eine entsprechende Vollmacht des Dritten erforderlich

(BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02 = BauR 2003, 1892 = ZfBR 2004, 37

= NZBau 2004, 31). Für eine derartige Vereinbarung fehlt es an den erforderli-

chen Feststellungen des Berufungsgerichts zu wirksamen rechtsgeschäftlichen

Willenserklärungen des Angebots und der Annahme.

3. Sollten keine vertraglichen Ansprüche bestehen, werden die gesetzli-

chen Ansprüche zu prüfen sein.

Dressler Thode

Hausmann Kniffka

RiBGH Dr. Wiebel befindet sich im Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben Dressler