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BGH Beschluss vom 14.05.2004 – 2 StR 112/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2004 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 10. Dezember 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei,
Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie der Zuhäl-
terei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern in vier
tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall ferner in Tatein-
heit mit Körperverletzung, schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen der Taten in W.
im Café S. , im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstra-
fe und hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-
dels in Tateinheit mit Zuhälterei, Freiheitsberaubung und Körperverletzung so-
wie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern in vier
Fällen, davon in einem Fall ferner in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem
hat es den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 7.700 € angeordnet. Gegen
dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und
mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen der Taten im Kom-
plex " Café S. " hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizierten Maßnahmen der diri-
gierenden Zuhälterei richteten sich zumindest zeitweise zugleich gegen die
Frauen Z. , B. , G. und D. . Mit diesen Maßnah-
men überschnitt sich die Unterstützung beim illegalen Aufenthalt für diese
Frauen, so daß diese Taten hinsichtlich aller Frauen zueinander in Tateinheit
gemäß § 52 StGB stehen (vgl. BGH NJW 2004, 81, 83; StV 2003, 617, 618;
BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 395/01; Urt. vom 17. März 2004 - 2
StR 474/03). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO
steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als ge-
schehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zur Aufhebung der in
diesen Fällen verhängten vier Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Die Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen stammen die 7.700 € aus Zu hältereihandlungen
zum Nachteil der Frauen D. , G. und B. ; diese sind
daher Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzan-
spruch gegen den Angeklagten hindert die Anordnung des Verfalls dessen,
was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH StV 2003, 616; BGH,
Beschl. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03).
4. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Ergänzung des Urteilste-
nors um den Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil der
Frau B. im Komplex Café S. bedarf es nicht. Nach den hierzu
getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte am 22. Juni 2003 die Frauen
B. und D. gehindert, das Café S. zu verlassen;
das Landgericht hat die Erfüllung des Tatbestands danach rechtsfehlerhaft ver-
neint. Daß der Angeklagte in diesem Tatkomplex nicht auch wegen tatein-
heitlicher Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck