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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 4 StR 395/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-
linghausen - vom 19. Dezember 2000 in den Schuld-
sprüchen dahin geändert, daß
a)
der Angeklagte der Förderung der Prostitution in
Tateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen und
b)
der Mitangeklagte Orhan G. der Förderung der
Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fäl-
len
schuldig sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution
in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfallsanordnungen
getroffen. Den früheren Mitangeklagten Orhan G. hat es wegen Förderung
der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen II 5 und 6 der
Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001 zu-
treffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellun-
gen waren die beiden Prostituierten teilweise im selben Zeitraum freiwillig in
dem von dem Angeklagten und seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam be-
triebenen Bordell tätig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszuge-
hen, daß deren Tatbeiträge, die die Tatbestände der dirigierenden Zuhälterei
und der Förderung der Prostitution verwirklichten, in Maßnahmen bestanden
haben, die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. Bezüglich dieser bei-
den Fälle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2
Konkurrenzen 1, 2).
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend, und zwar gemäß
§ 357 StPO auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten Orhan G. , der
keine Revision eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Ange-
klagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen kön-
nen.
2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der für den Fall
II 5 jeweils verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; für die
Fälle II 5 und 6 verbleibt es hinsichtlich beider Angeklagter bei der Einzelstrafe
von einem Jahr und neun Monaten, die das Landgericht für den Fall II 6 gegen
diese verhängt hat.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedarf es nicht, da die
unterschiedliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem
Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (BGHSt
41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
4. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten geben
Anlaß zu dem Hinweis, daß die Gründe des Strafurteils gemäß § 267 Abs. 3
Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise bezeichnen müssen. Dazu gehört, wenn die ange-
wendeten Vorschriften - wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB - mehrere Bege-
hungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form der Tatbestand
nach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner,
Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 143).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible