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BGH Beschluss vom 09.10.2001 – 4 StR 395/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 395/01

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-

linghausen - vom 19. Dezember 2000 in den Schuld-

sprüchen dahin geändert, daß

a)

der Angeklagte der Förderung der Prostitution in

Tateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen und

b)

der Mitangeklagte Orhan G. der Förderung der

Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fäl-

len

schuldig sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution

in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfallsanordnungen

getroffen. Den früheren Mitangeklagten Orhan G. hat es wegen Förderung

der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-

klagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist

sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen II 5 und 6 der

Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält - wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001 zu-

treffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellun-

gen waren die beiden Prostituierten teilweise im selben Zeitraum freiwillig in

dem von dem Angeklagten und seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam be-

triebenen Bordell tätig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszuge-

hen, daß deren Tatbeiträge, die die Tatbestände der dirigierenden Zuhälterei

und der Förderung der Prostitution verwirklichten, in Maßnahmen bestanden

haben, die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. Bezüglich dieser bei-

den Fälle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2

Konkurrenzen 1, 2).

Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend, und zwar gemäß

§ 357 StPO auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten Orhan G. , der

keine Revision eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Ange-

klagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen kön-

nen.

2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der für den Fall

II 5 jeweils verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; für die

Fälle II 5 und 6 verbleibt es hinsichtlich beider Angeklagter bei der Einzelstrafe

von einem Jahr und neun Monaten, die das Landgericht für den Fall II 6 gegen

diese verhängt hat.

Einer Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedarf es nicht, da die

unterschiedliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem

Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (BGHSt

41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

4. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten geben

Anlaß zu dem Hinweis, daß die Gründe des Strafurteils gemäß § 267 Abs. 3

Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in einer jeden Zweifel

ausschließenden Weise bezeichnen müssen. Dazu gehört, wenn die ange-

wendeten Vorschriften - wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB - mehrere Bege-

hungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form der Tatbestand

nach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner,

Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 143).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible