BGH Beschluß vom 17.05.2004 – II ZB 14/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fe
a) Eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil ein Prozeßbevoll-
mächtigter erst am Tage ihres Ablaufs das Fehlen einer an das Berufungsge-
richt "mit der Bitte um Rückgabe" übersandten Abschrift des angefochtenen
Urteils bemerkt hat, ist regelmäßig nicht unverschuldet i.S. von § 233 ZPO.
b) Zum Umfang der Darlegungslast bei einem auf Erkrankung des Prozeßbe-
vollmächtigten gestützten Wiedereinsetzungsantrag.
BGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2004 durch
die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2003 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 75.000,00 €
Gründe
I. Der Kläger hat gegen das am 12. Dezember 2002 zugestellte Urteil
des Landgerichts, durch das seine Klage in einer gesellschaftsrechtlichen Strei-
tigkeit abgewiesen worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt und eine Ausferti-
gung des erstinstanzlichen Urteils "mit der Bitte um Rückgabe" beigefügt. Mit
Schriftsatz vom 10. Februar 2003 beantragte er durch seinen - bereits in
1. Instanz mit der Sache befaßten - Prozeßbevollmächtigten, RA Prof. Dr. S.,
eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. März 2003 mit
der Begründung: "Wegen Arbeitsüberlastung war es bisher leider nicht möglich,
die schwierige Angelegenheit mit der nötigen Sorgfalt zu durchdenken". Nach
antragsgemäßer Fristverlängerung beantragte er mit Telefax vom 12. März
2003 eine erneute Verlängerung bis 12. April 2003 mit der Begründung, bei
Vorlage der Akte am 12. März sei festgestellt worden, daß sich darin kein
Exemplar des erstinstanzlichen Urteils mehr befunden habe, weil die mit der
Berufungsschrift übersandte Ausfertigung entgegen seiner Bitte von dem Beru-
fungsgericht nicht zurückgesandt worden sei. Mit gleicher Begründung bean-
tragte RA Prof. Dr. S. am 13. März 2003 "vorsorglich" Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, nachdem er
zuvor - auf telefonischen Hinweis der Senatsvorsitzenden des Berufungsge-
richts - die Beklagten erfolglos um Zustimmung zu der primär beantragten Frist-
verlängerung ersucht hatte. Am 25. März 2003 beantragte der (in A. an-
sässige) RA Prof. Dr. S. erneut Wiedereinsetzung, wobei er nunmehr anwaltlich
versicherte, es sei ihm wegen einer Augenerkrankung in den Tagen vor Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist unmöglich gewesen, Akten zu bearbeiten. Er
habe sich deshalb an einen Spezialisten von der C. in B. gewandt, der
ihn mit einer - zur Glaubhaftmachung vorgelegten - E-Mail vom 12. März 2003
unter dem Betreff "Re: Hornhautdystrophie" zu einer eventuell in Frage kom-
menden Laser-Behandlung in seine Privatsprechstunde gebeten habe. Durch
Beschluß vom 11. April 2003 hat das Berufungsgericht - nach vorheriger Ableh-
nung der beantragten Fristverlängerung - die Berufung des Klägers unter Zu-
rückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Da-
gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Es handelt sich um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche Einzel-
fallentscheidung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht dar-
getan oder jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtig-
ter, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO), an
der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist unverschuldet gehindert gewe-
den Umständen auch nicht die an einen Wiedereinsetzungsgrund zu stellenden
Anforderungen.
1. Soweit der Kläger sich darauf beruft, daß sein Prozeßbevollmächtigter
wegen des ihm fehlenden erstinstanzlichen Urteils an der Einhaltung der Beru-
fungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei, führt das nicht zum Erfolg. Wie
das Berufungsgericht zutreffend ausführt, versteht es sich von selbst, daß ein
pflichtbewußter Anwalt sich nicht der Unterlagen begibt, die er zur Fertigung
einer Berufungsbegründung benötigt. Unverständlich ist daher schon, daß RA
Prof. Dr. S. von den beiden in seinem Besitz befindlichen Urteilsabschriften eine
an den Kläger und die andere an das Gericht übersandte, ohne sich eine Kopie
für seine Handakten zu fertigen. Das gilt um so mehr, als seine gegenüber dem
Gericht geäußerte floskelhafte "Bitte um Rückgabe" nicht erkennen ließ, daß er
unverzügliche Rückgabe erwartete und hierauf zur Fertigung der Berufungsbe-
gründung angewiesen sei, zumal er in der Berufungsschrift die Durchführung
der Berufung ausdrücklich noch als offen bezeichnet hat. Ob unter diesen Um-
ständen überhaupt ein Mitverschulden des Gerichts an der Fristversäumung
anzunehmen ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber dahinstehen, weil ein
Verschulden des RA Prof. Dr. S. an der Fristversäumung dadurch weder aus-
geschlossen würde (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1990 - VII ZR 215/89, BGHR ZPO
§ 233 - Verschulden 5; Beschl. v. 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992,
1700; Beschl. v. 16. Juni 1994 - V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; Beschl. v.
19. Oktober 1994 - I ZB 7/94, NJW-RR 1995, 574, 575; Urt. v. 6. Mai 1999
- VII ZR 396/98, VersR 2000, 515 f.) noch bei wertender Betrachtung in den
Hintergrund träte (vgl. Sen.Beschl. v. 26. April 2004 - II ZB 6/03 z.V.b.). Die bis-
her
fehlende Rücksendung der an das Berufungsgericht übersandten
Urteilsausfertigung hätte RA Prof. Dr. S. bereits auffallen und ihn zu einem
"Nachhaken" veranlassen müssen, als er seinen ersten - mit der Schwierigkeit
der Sache begründeten - Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-
frist vom 10. Februar 2003 stellte und ihm die Akten zu diesem Zweck vorgelegt
wurden. Er konnte sich unter den gegebenen Umständen nicht ohne eigenes
Zutun darauf verlassen, daß ihm die Urteilsausfertigung irgendwann doch noch
rechtzeitig vor Ablauf der ggf. verlängerten Berufungsbegründungsfrist zugehen
werde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich hier nicht
um die Perpetuierung eines anwaltlichen Fehlers durch rechtsfehlerhaftes
Unterlassen eines Gerichts (dazu BVerfG, Beschl. v. 12. August 2002
- 1 BvR 399/02, NJW 2002, 2937), sondern umgekehrt um die Perpetuierung
eines Unterlassens des Gerichts durch einen anwaltlichen Fehler. Nach allem
hat es der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zumindest überwiegend selbst
zu vertreten, daß ihm bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine
Urteilsabschrift zur Verfügung stand.
2. Das von RA Prof. Dr. S. zu vertretende Fehlen der Urteilsabschrift
stünde einer Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO allerdings dann nicht entge-
gen, wenn er ohnehin aus einem anderen Grund, nämlich wegen der von ihm
angegebenen Augenerkrankung (Hornhautdystrophie), unverschuldet gehindert
war, die Frist einzuhalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 233 Rdn. 22 a
m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht hat dies nicht für hinreichend dargetan und
glaubhaft gemacht erachtet. Dabei hat es - entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers - nicht die Erkrankung als solche, sondern die mit ihr begrün-
dete "Unmöglichkeit der Aktenbearbeitung" deshalb in Zweifel gezogen, weil
der Klägervertreter sich weder in seinem Fristverlängerungsantrag vom
12. März 2003 noch in seinem ersten Wiedereinsetzungsantrag vom 13. März
2003 noch in der verspätet eingereichten Berufungsbegründung vom 17. März
2003 hierauf berufen, sondern diesen angeblichen Hinderungsgrund erst nach-
träglich - nach Stellungnahmen der Gegenseite - mit seinem erneuten Wieder-
einsetzungsgesuch vom 25. März 2003 geltend gemacht hat, obwohl in Anbe-
tracht des drohenden Rechtsmittelverlustes aller Anlaß bestanden hätte, den
angeblich zwingenden Hinderungsgrund, hätte er vorgelegen, sogleich vorzu-
tragen. Weiter hat das Berufungsgericht zu Recht substantiierte Angaben über
die Art und das Ausmaß der behaupteten Sehstörungen vermißt und darauf
hingewiesen, daß die in der E-Mail des B. Arztes verwendete Bezeich-
nung "Hornhautdystrophie" (erbliche Hornhauttrübung; vgl. Pschyrembel, Klini-
sches Wörterbuch, 259. Aufl.) eine gravierende, zur Unmöglichkeit der Akten-
bearbeitung führende Sehstörung nicht belege, zumal Prof. Dr. S. im weiteren
Verlauf zur Fertigung von Schriftsätzen durchaus in der Lage gewesen sei.
Insgesamt handelt es sich insoweit nicht um Fragen i.S. von § 574 Abs. 2
ZPO, sondern um die richterliche Würdigung des Klägervorbringens im Rahmen
von § 294 ZPO, bei der dem Berufungsgericht keine grundrechtsrelevanten
Fehler unterlaufen sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muß das
Gericht eine anwaltliche Versicherung nicht ungeprüft hinnehmen, sondern hat
sie daraufhin zu prüfen und zu würdigen, ob ihr Inhalt in Anbetracht der sonsti-
gen Umstände des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH,
Beschl. v. 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; Zöller/Greger aaO
§ 294 Rdn. 6).
b) Davon abgesehen bliebe selbst unter Zugrundelegung des Klägervor-
bringens unklar, ob die angebliche Unfähigkeit des RA Prof. Dr. S. zur Akten-
bearbeitung "in den Tagen vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist" auch
noch am Tage ihres Ablaufs (12. März 2003) anhielt. Dagegen spricht sein
- (nur) auf das Fehlen der Urteilsabschrift gestützter - Fristverlängerungsantrag
von diesem Tage. Mit einem Erfolg dieses Antrags ohne Zustimmung der Ge-
genseite konnte er gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht rechnen. Daß er an
diesem Tag gesundheitlich (noch) nicht in der Lage gewesen wäre, statt des
erwartbar erfolglosen Fristverlängerungsantrages die verspätet eingereichte,
dreiseitige Berufungsbegründung zu fertigen, ist nicht dargetan. Offen ist weiter,
ob die anscheinend in den Tagen davor akut aufgetretene Krankheitsphase
vorhersehbar zum ersten oder aber zum wiederholten Mal (rezidivierend) aufge-
treten ist und RA Prof. Dr. S. es versäumt hat, rechtzeitig für einen Vertreter zu
sorgen (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540).
Gegen eine erstmalige Krankheitsphase spricht, daß Prof. Dr. S. sich nicht an
einen ortsansässigen Augenarzt in A., sondern an einen Professor für Au-
genheilkunde in B. gewandt hat und diesem die Diagnose des Grundleidens
offenbar bekannt war. Offen ist schließlich, ob Prof. Dr. S. die Zustimmung der
Beklagten zu einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
hätte erreichen können, wenn er sich mit deren Anwälten bei Beginn seiner
Krankheitsphase unter Hinweis auf diese ins Benehmen gesetzt hätte. All diese
Unklarheiten gehen zu Lasten des Klägers, weil er gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1
ZPO das Fehlen eines (ihm zuzurechnenden) Verschuldens seines Anwalts an
der Fristversäumung darzulegen und glaubhaft zu machen hat. Bleibt die Mög-
lichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995
- I ZB 15/95, NJW 1996, 319; Zöller/Greger aaO § 233 Rdn. 22 c m.w.N.).
Goette
Kraemer
Münke
Strohn
Caliebe