BGH Versäumnisurteil vom 18.05.2004 – IX ZR 129/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 18. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München
vom
2. Dezember 1999 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Land-
gerichts München I vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.346,89 €
(75.000 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 26. Oktober 1998 zu zah-
len.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Verwalter in dem vom Amtsgericht Dresden am
25. November 1996 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffneten
Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. K. GmbH (im fol-
genden: GmbH oder Schuldnerin) von der Beklagten aufgrund Anfechtung
Rückzahlung von 75.000 DM.
Die Schuldnerin wurde am 31. Januar 1992 gegründet; Gesellschafter
waren der Ehemann der Beklagten G. Ku. und der Sohn der Beklagten V.
Ku. , der auch Geschäftsführer der Schuldnerin war.
Die Schuldnerin hatte bereits 1994 finanzielle Schwierigkeiten; am Ende
des Geschäftsjahres 1994 bestand ein Fehlbetrag von 3.566.242,30 DM, der
sich zum Ende des Geschäftsjahres 1995 noch um 280.528,32 DM erhöhte.
Zum 31. Juli 1996 ergab sich für das Rumpfgeschäftsjahr ein weiterer
Fehlbetrag von 235.771,85 DM.
Mit Schreiben vom 17. August 1995 kündigte die B. H.
bank der Schuldnerin einen Kredit von 2.720.712,27 DM. Die
Beklagte hatte hierfür mit einer von ihr bestellten Grundschuld über 2,0 Millio-
nen DM nebst 16% Zinsen und verpfändeten 500.000 DM einzustehen. Die
Schuldnerin sowie ihre Gesellschafter einerseits und die Beklagte andererseits
schlossen daraufhin am 28. März 1996 einen Darlehensvertrag über 2,8 Millio-
nen DM. Vereinbart wurde ein monatlicher Rückzahlungsbetrag auf Zinsen und
Hauptsache von 25.000 DM. Die Darlehensvaluta wurde zur Tilgung der Schul-
den bei der B. H. bank verwendet.
Mit Schreiben vom 12. April 1996 - beim Amtsgericht Dresden eingegan-
gen am 17. April 1996 - beantragte die A. D. aufgrund von Beitrags-
rückständen in Höhe von 302.048,11 DM die Gesamtvollstreckung wegen Zah-
lungsunfähigkeit.
Einen weiteren Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin stellte
deren Geschäftsführer mit Schreiben vom 18. September 1996, das am
25. September 1996 beim zuständigen Amtsgericht Dresden einging. Kurz zu-
vor hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin veranlaßt, daß vom Konto der
Schuldnerin 75.000 DM auf das Konto der Beklagten überwiesen wurden. Der
Betrag wurde mit Wertstellung 19. September 1996 an diesem Tag vom Konto
der Schuldnerin abgebucht (Anlage K 10). Zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde eine Überschuldung in Höhe von
5.308.652,93 DM ermittelt.
Die Klage ist vom Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen wor-
den. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Über das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 557 ZPO a.F. durch Ver-
säumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ
37, 79).
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Landgericht und Berufungsgericht haben die Anfechtungstatbestände
des § 10 Abs. 1 GesO verneint und zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1
Nr. 4 GesO ausgeführt: Dieser Anfechtungstatbestand sei nicht gegeben, weil
der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, daß der Beklagten zum Zeitpunkt
der Überweisung die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der
Gesamtvollstreckung bekannt oder erkennbar gewesen sei.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Für § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO ist ausreichend, daß die Handlung gegen-
über Personen vorgenommen wurde, denen die Zahlungsunfähigkeit oder der
Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung den Umständen nach bekannt
sein mußte. Sind dem Gläubiger Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zah-
lungsunfähigkeit begründen, genügt einfache Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Ok-
tober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 f; v. 19. Juli 2001 - IX ZR
36/99, ZIP 2001, 1641, 1642 f; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001,
2097, 2098).
Landgericht und Berufungsgericht gehen zutreffend von dieser Rechtsla-
ge aus, meinen aber, die Beklagte habe keinen Verdacht haben müssen. Damit
haben sie rechtsfehlerhaft die maßgeblichen Verdachtsgründe unzureichend
und einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt und die Anforderungen an die
Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli
2001 aaO S. 1642).
Die Schuldnerin war jedenfalls spätestens am 18. September 1996 zah-
lungsunfähig. An diesem Tag verfaßte der Geschäftsführer der Schuldnerin sei-
nen Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit.
Die Überweisung erfolgte damit nach Zahlungseinstellung. Maßgebend ist der
Eingang der überwiesenen Geldbeträge bei der Bank der Beklagten (BGHZ
135, 140, 148). Zu diesem Zeitpunkt mußte der Beklagten bekannt sein, daß
die Schuldnerin zahlungsunfähig war.
Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig und
überschuldet war und "Konkursantrag" hätte stellen müssen, wenn sie ihr Ende
März 1996 das Darlehen nicht gewährt hätte. Sie hat diesen Sachvortrag in der
ersten Instanz zwar später relativiert und behauptet, hiervon nichts gewußt zu
haben. Ausgeführt hat sie jedoch, daß die Forderung der Bank existenzbedro-
hend war. In der Berufung hat die Beklagte es wiederum so dargestellt, als hät-
te sie nur gewußt, daß die Bank das Darlehen über 2,8 Millionen DM gekündigt
hatte.
Jedenfalls wußte die Beklagte von der Kündigung des Darlehens, von
finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin sowie davon, daß die Bank trotz
der persönlichen Haftung der Gesellschafter für das Darlehen und der von der
Beklagten geleisteten Sicherheiten das Kreditengagement nicht fortsetzen woll-
te. Sie wußte außerdem, daß die Schuldnerin das sofort fällig gestellte Darle-
hen nicht zurückzahlen konnte. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch
die Beklagte war ihr auch bewußt, daß ihr Darlehen der Schuldnerin nur be-
schränkt half. An der Schuldensituation der GmbH änderte sich durch den
Gläubigeraustausch nichts. Frisches Geld floß der Schuldnerin nicht zu. Ange-
sichts der fortbestehenden Schulden mußten weiterhin Bedenken hinsichtlich
der Zahlungsfähigkeit bestehen.
Nachdem die Schuldnerin zunächst schon nicht in der Lage war, ihr ei-
genes Darlehen bei der Bank zu besichern, war sie spätestens Anfang 1996
nicht mehr imstande, die Forderung der Bank zu erfüllen. Anschließend konnte
sie über fünf Monate auch den weitaus geringeren Zahlungspflichten gegenüber
der Beklagten nicht nachkommen und mußte diese selbst für die monatlichen
Raten um Stundung bitten. Damit kannte die Beklagte Umstände, die den drin-
genden Verdacht begründeten, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war und
ihre Zahlungen eingestellt hatte.
Diese Verdachtsmomente verstärkten sich noch erheblich, als auch An-
fang September 1996 wiederum keine Zahlung einging, obwohl der Geschäfts-
führer der Schuldnerin spätestens für diesen Zeitpunkt wenigstens die Zahlung
der ersten drei Raten zugesagt hatte.
2. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).
Der Senat kann, weil die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf, selbst ent-
scheiden (§ 563 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Der Klage ist in vollem Umfang statt-
zugeben.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill