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BGH Versäumnisurteil vom 18.05.2004 – IX ZR 129/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 18. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des

19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München

vom

2. Dezember 1999 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Land-

gerichts München I vom 27. Mai 1999 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.346,89 €

(75.000 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 26. Oktober 1998 zu zah-

len.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Verwalter in dem vom Amtsgericht Dresden am

25. November 1996 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffneten

Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. K. GmbH (im fol-

genden: GmbH oder Schuldnerin) von der Beklagten aufgrund Anfechtung

Rückzahlung von 75.000 DM.

Die Schuldnerin wurde am 31. Januar 1992 gegründet; Gesellschafter

waren der Ehemann der Beklagten G. Ku. und der Sohn der Beklagten V.

Ku. , der auch Geschäftsführer der Schuldnerin war.

Die Schuldnerin hatte bereits 1994 finanzielle Schwierigkeiten; am Ende

des Geschäftsjahres 1994 bestand ein Fehlbetrag von 3.566.242,30 DM, der

sich zum Ende des Geschäftsjahres 1995 noch um 280.528,32 DM erhöhte.

Zum 31. Juli 1996 ergab sich für das Rumpfgeschäftsjahr ein weiterer

Fehlbetrag von 235.771,85 DM.

Mit Schreiben vom 17. August 1995 kündigte die B. H.

bank der Schuldnerin einen Kredit von 2.720.712,27 DM. Die

Beklagte hatte hierfür mit einer von ihr bestellten Grundschuld über 2,0 Millio-

nen DM nebst 16% Zinsen und verpfändeten 500.000 DM einzustehen. Die

Schuldnerin sowie ihre Gesellschafter einerseits und die Beklagte andererseits

schlossen daraufhin am 28. März 1996 einen Darlehensvertrag über 2,8 Millio-

nen DM. Vereinbart wurde ein monatlicher Rückzahlungsbetrag auf Zinsen und

Hauptsache von 25.000 DM. Die Darlehensvaluta wurde zur Tilgung der Schul-

den bei der B. H. bank verwendet.

Mit Schreiben vom 12. April 1996 - beim Amtsgericht Dresden eingegan-

gen am 17. April 1996 - beantragte die A. D. aufgrund von Beitrags-

rückständen in Höhe von 302.048,11 DM die Gesamtvollstreckung wegen Zah-

lungsunfähigkeit.

Einen weiteren Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin stellte

deren Geschäftsführer mit Schreiben vom 18. September 1996, das am

25. September 1996 beim zuständigen Amtsgericht Dresden einging. Kurz zu-

vor hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin veranlaßt, daß vom Konto der

Schuldnerin 75.000 DM auf das Konto der Beklagten überwiesen wurden. Der

Betrag wurde mit Wertstellung 19. September 1996 an diesem Tag vom Konto

der Schuldnerin abgebucht (Anlage K 10). Zum Zeitpunkt der Eröffnung des

Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde eine Überschuldung in Höhe von

5.308.652,93 DM ermittelt.

Die Klage ist vom Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen wor-

den. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Über das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 557 ZPO a.F. durch Ver-

säumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ

37, 79).

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Landgericht und Berufungsgericht haben die Anfechtungstatbestände

des § 10 Abs. 1 GesO verneint und zu den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1

Nr. 4 GesO ausgeführt: Dieser Anfechtungstatbestand sei nicht gegeben, weil

der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, daß der Beklagten zum Zeitpunkt

der Überweisung die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröffnung der

Gesamtvollstreckung bekannt oder erkennbar gewesen sei.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Für § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO ist ausreichend, daß die Handlung gegen-

über Personen vorgenommen wurde, denen die Zahlungsunfähigkeit oder der

Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung den Umständen nach bekannt

sein mußte. Sind dem Gläubiger Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zah-

lungsunfähigkeit begründen, genügt einfache Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Ok-

tober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010 f; v. 19. Juli 2001 - IX ZR

36/99, ZIP 2001, 1641, 1642 f; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001,

2097, 2098).

Landgericht und Berufungsgericht gehen zutreffend von dieser Rechtsla-

ge aus, meinen aber, die Beklagte habe keinen Verdacht haben müssen. Damit

haben sie rechtsfehlerhaft die maßgeblichen Verdachtsgründe unzureichend

und einseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt und die Anforderungen an die

Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli

2001 aaO S. 1642).

Die Schuldnerin war jedenfalls spätestens am 18. September 1996 zah-

lungsunfähig. An diesem Tag verfaßte der Geschäftsführer der Schuldnerin sei-

nen Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit.

Die Überweisung erfolgte damit nach Zahlungseinstellung. Maßgebend ist der

Eingang der überwiesenen Geldbeträge bei der Bank der Beklagten (BGHZ

135, 140, 148). Zu diesem Zeitpunkt mußte der Beklagten bekannt sein, daß

die Schuldnerin zahlungsunfähig war.

Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig und

überschuldet war und "Konkursantrag" hätte stellen müssen, wenn sie ihr Ende

März 1996 das Darlehen nicht gewährt hätte. Sie hat diesen Sachvortrag in der

ersten Instanz zwar später relativiert und behauptet, hiervon nichts gewußt zu

haben. Ausgeführt hat sie jedoch, daß die Forderung der Bank existenzbedro-

hend war. In der Berufung hat die Beklagte es wiederum so dargestellt, als hät-

te sie nur gewußt, daß die Bank das Darlehen über 2,8 Millionen DM gekündigt

hatte.

Jedenfalls wußte die Beklagte von der Kündigung des Darlehens, von

finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin sowie davon, daß die Bank trotz

der persönlichen Haftung der Gesellschafter für das Darlehen und der von der

Beklagten geleisteten Sicherheiten das Kreditengagement nicht fortsetzen woll-

te. Sie wußte außerdem, daß die Schuldnerin das sofort fällig gestellte Darle-

hen nicht zurückzahlen konnte. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch

die Beklagte war ihr auch bewußt, daß ihr Darlehen der Schuldnerin nur be-

schränkt half. An der Schuldensituation der GmbH änderte sich durch den

Gläubigeraustausch nichts. Frisches Geld floß der Schuldnerin nicht zu. Ange-

sichts der fortbestehenden Schulden mußten weiterhin Bedenken hinsichtlich

der Zahlungsfähigkeit bestehen.

Nachdem die Schuldnerin zunächst schon nicht in der Lage war, ihr ei-

genes Darlehen bei der Bank zu besichern, war sie spätestens Anfang 1996

nicht mehr imstande, die Forderung der Bank zu erfüllen. Anschließend konnte

sie über fünf Monate auch den weitaus geringeren Zahlungspflichten gegenüber

der Beklagten nicht nachkommen und mußte diese selbst für die monatlichen

Raten um Stundung bitten. Damit kannte die Beklagte Umstände, die den drin-

genden Verdacht begründeten, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war und

ihre Zahlungen eingestellt hatte.

Diese Verdachtsmomente verstärkten sich noch erheblich, als auch An-

fang September 1996 wiederum keine Zahlung einging, obwohl der Geschäfts-

führer der Schuldnerin spätestens für diesen Zeitpunkt wenigstens die Zahlung

der ersten drei Raten zugesagt hatte.

2. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).

Der Senat kann, weil die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf, selbst ent-

scheiden (§ 563 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Der Klage ist in vollem Umfang statt-

zugeben.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill