BGH Urteil vom 04.10.2001 – IX ZR 81/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Oktober 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
Zur Zahlungseinstellung des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners und zur
Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit durch einen pfändenden Gläubiger.
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar
1999 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juni 1998 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines über
55.604,79 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages abgewie-
sen worden ist. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger
40.511,88 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997 zu
zahlen.
Wegen des weitergehenden Klageantrags sowie der Kosten des
Rechtsstreits mit Einschluß der Kosten der Revision wird die Sa-
che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen
von K. W., die unter der Bezeichnung W. B. in der Bauwirtschaft tätig war
(nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Das ver-
klagte Land, handelnd durch das Finanzamt O., erließ am 14. November 1996
eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Steuerforderungen von
107.811,19 DM, deretwegen die Ansprüche der Schuldnerin gegen eine
B. GmbH (nachfolgend: B.) gepfändet wurden. Die B. zahlte auf diese ihr am
18. November 1996 zugestellte Verfügung hin am 6. Dezember 1996 an das
verklagte Land 55.604,79 DM. Am 28. Januar 1997 erließ das Finanzamt O.
wegen Steuerforderungen von 90.752,61 DM eine weitere Pfändungs- und Ein-
ziehungsverfügung, durch die erneut Ansprüche der Schuldnerin gegen die B.
gepfändet wurden. Die Drittschuldnerin zahlte auf diese ihr am 29. Januar 1997
zugestellte Verfügung hin am 26. Februar 1997 an das verklagte Land
40.511,88 DM.
Auf einen am 8. April 1997 gestellten Antrag hin wurde am 2. Juni 1997
die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Mit der Anfechtungsklage verlangt der Kläger die Rückzahlung der von
der B. an den Beklagten insgesamt überwiesenen 96.116,67 DM. Die Klage
blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet
sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt wegen des Betrages von 40.511,88 DM, den die B.
am 26. Februar 1997 gezahlt hat, zur Verurteilung des verklagten Landes, und
im übrigen zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage für unbegründet gehal-
ten, weil Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4
GesO angefochten werden könnten.
II.
Durch Urteil vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 332) - das dem Beru-
fungsgericht noch nicht bekannt sein konnte - hat der Senat das Gegenteil ent-
schieden. Er verweist auf die Begründung. Die Gründe des Berufungsgerichts
und die der Revisionserwiderung geben keinen Anlaß, davon abzuweichen.
III.
In Höhe von 40.511,88 DM ist die Klage nach dem eigenen Vorbringen
des verklagten Landes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet.
1. Die am 29. Januar 1997 zugestellte Pfändungs- und Überweisungs-
verfügung des Beklagten, auf die hin die B. leistete, wurde nach der Zahlungs-
einstellung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin ausgebracht.
Zahlungseinstellung ist dasjenige äußerliche Verhalten des Schuldners,
in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er nicht in der Lage ist, seine fälli-
gen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen. Im
vorliegenden Falle hatte die Schuldnerin spätestens Mitte Januar 1997 ihre
Zahlungen eingestellt.
a) Aus der eigenen Forderungsaufstellung des verklagten Landes, die
es zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet hat, ergibt sich, daß seit Sep-
tember 1996 im wesentlichen die gesamte Lohn- und Umsatzsteuer der
Schuldnerin offenstand. Ebenso war für 1996 weder Einkommensteuer noch
Solidaritätszuschlag entrichtet. An Einkommen- und Umsatzsteuer stand sogar
für das Jahr 1994 eine Schuld von insgesamt rd. 4.700 DM offen. Die gesam-
ten Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin bis einschließlich Januar 1997
beliefen sich auf 232.442,87 DM. Zum selben Zeitpunkt wurden ferner Ansprü-
che der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe von mehr
als 117.000 DM angemeldet [die Aufstellung Bl. 57-59 GA ist zwar höher, reicht
aber bis Juni 1997]; es handelte sich um sämtliche Beiträge seit September
1996. Darüber hinaus standen geschätzte Beiträge für die Monate Oktober und
November 1995 aus.
Daß die Schuldnerin zur Tilgung derartiger Beträge nicht in der Lage
war, verdeutlicht einerseits die Drittschuldnererklärung der B. V. vom 2. De-
zember 1996, die sie auf eine andere Pfändung des verklagten Landes hin ab-
gegeben hat. Danach hatte die Schuldnerin bei dieser Bank nur Guthaben von
knapp 1.600 DM; dagegen machte die Abteilung "Kreditabwicklung" dieser
Bank jedoch Pfandrechte aufgrund eigener Forderungen geltend.
Vor diesem Hintergrund kam die Zahlungseinstellung der Schuldnerin
spätestens darin zum Ausdruck, daß sie dem verklagten Land am 7. Januar
1997 zur Tilgung von Steuerschulden einen Scheck über 5.000 DM übergab,
der alsbald nicht eingelöst wurde.
b) Die Zahlungseinstellung erfaßte einen wesentlichen Teil der Verbind-
lichkeiten der Schuldnerin. Daran ändern die Steuerzahlungen von insgesamt
118.379,30 DM - davon die hier angefochtenen 96.116,67 DM im Wege der
Zwangsvollstreckung - nichts, welche das verklagte Land zwischen dem
30. Oktober 1996 und dem 26. Februar 1997 noch erhalten hat. Diese Beträge
hat die Beklagte ersichtlich auf ältere Rückstände verrechnet. Die gesamten
Steuerschulden der Gesamtvollstreckungsschuldnerin müssen dementspre-
chend vorher in gleichem Umfang höher gewesen sein. Sie wurden insgesamt
nicht einmal zur Hälfte getilgt. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen
leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen
eingestellt haben (Senatsurt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016,
1017). Das gilt sogar dann, wenn die Zahlungen - für sich genommen - be-
trächtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den
wesentlichen Teil ausmachen (vgl. Senatsurt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00,
ZIP 2001, 524, 525; v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 f.).
c) Bei der Gesamtvollstreckungsschuldnerin lag ferner nicht nur eine
vorübergehende Zahlungsstockung vor. Die Grenze von der Zahlungsstockung
zur Zahlungseinstellung wird schon nach der Rechtslage der Konkurs- und der
Gesamtvollstreckungsordnung überschritten, wenn die fälligen Schulden nicht
im wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden können (Senatsurt.
v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.N.). In der entspre-
chenden Frist hat hier die Gesamtvollstreckungsschuldnerin - am 30. Januar
1997 - nur 4.664,73 DM zu zahlen vermocht. Damit blieb der wesentliche Teil
ihrer Schulden offen.
Im übrigen deutet der Stundungsantrag, den die Schuldnerin am
18. Februar 1997 bei dem zuständigen Finanzamt gestellt hat [Bl. 28, 42 GA],
auf die Nachhaltigkeit ihrer Liquiditätskrise hin. Zur Begründung hat sie ange-
geben, sie könne die angeforderte Summe, ohne Auflösung des Betriebes,
nicht auf einmal tilgen; ohne Aufhebung der inzwischen ausgebrachten zweiten
Pfändung bei der B. GmbH könne das Unternehmen nicht fortgeführt werden.
Der Stundungsantrag, mit welchem die Schuldnerin Zahlung in drei Monatsra-
ten gestattet erhalten wollte, blieb erfolglos. Ebenso deutet das Zahlungsange-
bot, welches die Schuldnerin unmittelbar vor ihrem eigenen Eröffnungsantrag
am 8. April 1997 gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, auf ihre nicht nur
kurzfristige Zahlungsunfähigkeit hin: Sie bot eine Zahlung von 38.000 DM, die
lediglich einen verhältnismäßig geringen Teil ihrer Gesamtschulden tilgen
könnte, für den Fall an, daß die Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende Mai 1997
ausgesetzt würden. Schon ein solcher Aufschub von mehr als sechs Wochen
wäre mit einer bloßen Zahlungsstockung nicht zu vereinbaren gewesen.
2. Dem für das verklagte Land handelnden Finanzamt mußte die Zah-
lungsunfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin bei Zustellung der
Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 28. Januar 1997 bekannt sein.
Dessen zuständiger Sachbearbeiter kannte alle dafür maßgeblichen Tatsachen
(s.o. 1 a und b), die bis dahin eingetreten waren, mit Ausnahme der weiteren
Forderungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Die letztge-
nannten Ansprüche waren für die Zahlungseinstellung nicht einmal wesentlich,
weil schon die eigenen Forderungen des verklagten Landes nur zu einem ge-
ringen Teil gedeckt werden konnten.
Sind einem Gesamtvollstreckungsgläubiger Tatsachen bekannt, die den
Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, kann er gehalten sein, sich um
zusätzliche Informationen zu bemühen. Unter dieser Voraussetzung schadet
ihm schon einfache Fahrlässigkeit bei der Klärung und Beurteilung des maß-
geblichen Sachverhalts (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP
1998, 2008, 2011; Senatsurt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641,
1642 f.).
Im vorliegenden Fall waren das Schreiben der B. V. vom 2. Dezember
1996 sowie der Umstand, daß nicht einmal ein von der Gesamtvollstreckungs-
schuldnerin begebener Scheck über den verhältnismäßig geringen Betrag von
5.000 DM eingelöst werden konnte, derartige Umstände. Sie waren vor dem
Hintergrund zu werten, daß das verklagte Land zuvor eine verhältnismäßig h ö-
here Zahlung von 55.604,79 DM nur noch durch Zwangsvollstreckung hatte
erlangen können, also im Wege einer inkongruenten Deckung (vgl. dazu BGHZ
135, 140, 148; 136, 309, 313 f; Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99,
NZI 2000, 310, 311). Im übrigen hatte sogar diese Pfändung im Vergleich mit
der Forderung, für die sie ausgebracht wurde, nur wenig mehr als zur Hälfte
Erfolg. Alles das mußte das Finanzamt zu Nachforschungen über eine mögli-
che Zahlungsunfähigkeit veranlassen. Wenn es diese nicht erkannte, beruhte
das auf Fahrlässigkeit.
3. Entsprechend § 37 Abs. 1 KO hat das verklagte Land den Betrag, den
es aufgrund des anfechtbaren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses er-
langt hat, zurückzugewähren.
IV.
Wegen des Betrages von 55.604,79 DM, den das verklagte Land schon
aufgrund der Pfändungsverfügung vom 14./18. November 1996 erlangt hat, ist
der Rechtsstreit nicht zur abschließenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 1, 3
ZPO).
1. Auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers hatte die Gesamt-
vollstreckungsschuldnerin schon Mitte November die Zahlungen im Rechtssin-
ne eingestellt. Sie hatte zwar am 30. Oktober 1996 noch 17.597,90 DM Lohn-
steuer bezahlt, aber davor zuletzt im März 1996 Steuerzahlungen erbracht
[Bl. 3 GA]. Weitere Zahlungen hat auch das verklagte Land nicht in substanti-
ierter Form behauptet. In die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist auch die-
jenige Forderung mit einzustellen, deretwegen der Gläubiger - hier das ver-
klagte Land im Wege der Pfändung - eine Sicherung noch erhalten hat (Se-
natsurt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135). Auch in
diesem Zusammenhang ist es deshalb bedeutsam, daß die Pfändung nur zu
wenig mehr als der Hälfte Erfolg hatte (s.o. III 2).
Die zeitliche Schranke des § 33 KO gilt für die Anfechtung gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht (Senatsbeschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98,
ZIP 2000, 504).
2. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen aber noch
nicht die abschließende Würdigung, ob dem verklagten Land eine Zahlungs-
unfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin schon am 18. November
1996 bekannt sein mußte. Dafür könnte zwar der Umstand sprechen, daß es
sich selbst veranlaßt sah, zum Mittel der Pfändung - also einer inkongruenten
Deckung (s.o. III 2) - zu greifen, um seine fälligen Ansprüche durchzusetzen;
denn gerade die Gewährung einer inkongruenten Deckung kann ein wesentli-
ches Beweisanzeichen dafür darstellen, daß der Anfechtungsgegner die Zah-
lungsunfähigkeit hätte erkennen müssen (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR
337/97, aaO). Ferner könnte es auch aus der Sicht des zuständigen Finanz-
amts auf eine Zahlungsunfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin hin-
gedeutet haben, daß die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
14. November 1996 unter anderem auf Säumniszuschläge in Höhe von insge-
samt 10.698 DM gestützt war.
Eine abschließende Beurteilung setzt aber voraus, daß die Parteien Nä-
heres über die Höhe der bis dahin aufgelaufenen Steuerforderungen sowie den
Zeitpunkt ihres jeweiligen Fälligwerdens vortragen; von Bedeutung können da-
bei auch die Zeitpunkte der Berechnung von Säumniszuschlägen, Mahnungen
sowie vergebliche Vollstreckungsmaßnahmen sein. Zur Feststellung der von
den Parteien vorzutragenden erheblichen Umstände ist der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Kayser