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BGH Beschluß vom 19.05.2004 – IXa ZB 310/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich.

BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 310/03 - LG Hagen AG Hagen

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivil-

kammer des Landgerichts Hagen vom 11. November 2003

wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert: 1.860 €

Gründe

I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer

Hauptforderung in Höhe von 127.822,97 € nebst Zinse n und Kosten. Sie

erwirkte vor dem Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluß, der die im einzelnen näher bezeichneten Rentenansprüche des

Schuldners gegen die Drittschuldnerin zum Gegenstand hat. Nachdem

der ledige Schuldner am 13. August 2003 Vater eines Sohnes geworden

war, erklärte die Drittschuldnerin gegenüber der Gläubigerin, den pfänd-

baren Teil der Versorgungsbezüge ab dem 1. September 2003 unter

Zugrundelegung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Person

berechnen zu wollen. Die Gläubigerin hat daraufhin beim Vollstrek-

kungsgericht beantragt, daß sich der für den Sohn zu berücksichtigende

Freibetrag, obwohl dieser die erste unterhaltsberechtigte Person sei,

nach der zweiten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu richten habe.

Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom

17. September 2003 als unzulässig zurückgewiesen; eine von § 850c

Abs. 1 ZPO abweichende Entscheidung sei nur in den vom Gesetz aus-

drücklich vorgesehenen Fällen möglich. Die sofortige Beschwerde der

Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer

- zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte

und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sehen die Pfän-

dungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO weder ein Antragsrecht des

Gläubigers noch eine Ermächtigungsgrundlage für das Vollstreckungsge-

richt auf Herabsetzung der Freibeträge des § 850c Abs. 1 ZPO vor. Auch

wenn es sich bei dem ersten Unterhaltsberechtigten in der Regel um ei-

ne mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebende Person und damit

zumeist um den Ehegatten und bei weiteren Unterhaltsberechtigten um

Kinder des Schuldners handele, rechtfertige dies keine Verminderung

der Freibeträge für den Fall, daß ein Ehegatte nicht vorhanden sei. Ein

mit der Führung eines eigenen Hausstandes verbundener Mehraufwand,

der mit dem erhöhten Freibetrag der ersten Stufe abgegolten werden sol-

le, sei auch bei anderen Unterhaltsberechtigten als dem Ehegatten nicht

ausgeschlossen. Überdies sei der Wortlaut des § 850c Abs. 1 ZPO ein-

deutig, der bewußt typisierte und pauschaliert gewährte Pfändungsgren-

zen vorsehe; der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit geschaffen, den

Freibetrag bei nur einem Unterhaltsberechtigten nach der zweiten Stufe

festzusetzen.

2. Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf die Gesetz-

gebungsmaterialien, wonach mit dem höheren Freibetrag für die erste

unterhaltsberechtigte Person dem Umstand Rechnung getragen werden

solle, daß es sich dabei regelmäßig um den Ehegatten des Schuldners

handele, für den Mehraufwendungen für die Führung eines eigenen

Haushalts anfielen. Der unter dem Schutz des Art. 6 I GG stehende un-

terhaltsberechtigte Ehegatte dürfe nach der Scheidung oder während der

Trennungszeit nicht vermögenslos bleiben. Daher ordne § 850c Abs. 1

ZPO zur Sicherstellung seines Unterhalts einen Freibetrag an, der die

Mehraufwendungen für die Führung eines eigenen Hausstandes berück-

sichtige. Bei den weiteren Unterhaltsberechtigten handele es sich hinge-

gen zumeist um die Kinder des Schuldners. Für diese würden solche

Mehraufwendungen nicht entstehen, zur Deckung ihres Unterhaltsbedar-

fes werde zusätzlich Kindergeld gewährt. Dem Kind dürfe aber auf diese

Weise nicht mehr Unterhalt zugewiesen werden als einem Ehegatten auf

erster Stufe. Darin läge eine willkürliche Gleichbehandlung ungleich ge-

lagerter Sachverhalte, die gegen Art. 3 I GG verstoße. Ebensowenig dür-

fe dem ersten Kind ein höherer Freibetrag zugebilligt werden als nach-

folgenden Kindern. Der Anwendungsbereich des § 850c Abs. 1 Satz 2

ZPO sei mithin teleologisch zu reduzieren, den Interessen des pfänden-

den Gläubigers, dem zur Durchsetzung seiner Rechte ein eigenes An-

tragsrecht zustehe, der Vorrang einzuräumen.

3. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig.

a) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c

Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der

ersten Stufe von 350 € monatlich und nicht lediglic h der verminderte

Freibetrag der zweiten Stufe von 195 € monatlich ma ßgeblich (ebenso

Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Smid,

2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003,

245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146;

AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). Die Vorschrift des § 850c Abs. 1

bis 3 ZPO regelt in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefüg-

ten Tabelle die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Sie setzt in

ihrem Abs. 1 Satz 1 pfändungsfreie Grundbeträge für den Schuldner fest.

Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem

(früheren) Ehegatten, einem (früheren) Lebenspartner, einem Verwand-

ten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, sieht

Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem Schuldner ermög-

lichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzu-

kommen. Für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge unter-

scheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren - bis

zu fünf - unterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende

Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. Es kommt für Abs. 1

Satz 2 allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner Unter-

haltsleistungen erhalten, ohne daß deren konkrete Lebensumstände zu

berücksichtigen wären. Von einer einzelfallabhängigen Entscheidung hat

der Gesetzgeber bewußt abgesehen. Hinter dieser Pauschalierung der

pfändungsfreien Beträge steht sein Bestreben, die Zwangsvollstreckung

praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Rechte des Gläubi-

gers - in dessen wohlverstandenem Interesse - nicht unzumutbar zu er-

schweren. Denn ebenso wie dem Gläubiger nach Abs. 1 Satz 2 der Ein-

wand verwehrt ist, der Schuldner sei auf den pfändungsfreien Betrag

nicht in voller Höhe angewiesen, kann der Schuldner keine Heraufset-

zung der Pauschale mit der Begründung verlangen, der gesetzliche Frei-

betrag sei für ihn nicht auskömmlich. Zusätzlich wird dem Interesse des

Drittschuldners Rechnung getragen, dem bei der Berechnung des pfän-

dungsfreien Teils des Arbeitseinkommens eine einfache Handhabung der

in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge und der gemäß

§ 850c Abs. 3 ZPO ergangenen Pfändungstabelle ermöglicht werden

soll.

b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet auch keine Stütze

in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. den Entwurf eines Vierten und ei-

nes Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen; BT-

Drucks. 8/693, 48 und BT-Drucks. 10/229, 41). Darin hat der Gesetzge-

ber zwar offen gelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Ermittlung

der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen hat leiten

lassen. Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar,

die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. Senats-

beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, WM 2004, 398).

Schon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO

vorgegebenen Freibeträgen abzuweichen und dem Schuldner den erhöh-

ten Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person deshalb zu ver-

wehren, weil es sich bei dieser statt eines Ehegatten um ein Kind han-

delt, das nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das aus

sonstigen Gründen keinen Mehraufwand für eine gemeinsame Haus-

haltsführung veranlaßt.

Davon abgesehen, ist der Gesetzgeber bei Festlegung der pfän-

dungsfreien Beträge in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur davon ausgegan-

gen, daß im allgemeinen die Kosten für die Wohnung höher liegen, wenn

im – eigenen - Haushalt des Schuldners weitere unterhaltsberechtigte

Personen leben, wobei diesem Haushalt neben dem Ehegatten regelmä-

ßig Kinder angehören, für die dem Haushaltsvorstand Anspruch auf Kin-

dergeld in unterschiedlicher Höhe zusteht. Damit wird nicht zugleich zum

Ausdruck gebracht, daß davon abweichende Lebensumstände des

Schuldners oder des betreffenden Unterhaltsberechtigten – über die

Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO hinaus - eine anderweitige

Festsetzung des Freibetrages rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den

verheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die Bemes-

sung der ersten und zweiten Stufe des Pfändungsfreibetrages zum Aus-

gangspunkt genommen. Damit wollte er der als typisch erachteten Le-

benssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in

einer Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als

geeignete Kalkulationsgrundlage erweist. Mit Blick auf eine möglichst

zügige und vereinfachte Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hat

er bereits in den Gesetzgebungsmaterialien von weiteren Differenzierun-

gen abgesehen. So wird nicht gesondert auf den geschiedenen Ehegat-

ten abgehoben, der nicht mehr in dem - in den Materialien allein ange-

sprochenen - Hausstand des Schuldners lebt, sondern einen eigenen

begründet hat, wodurch ebenfalls Mehraufwendungen für die Kosten ei-

ner Wohnung entstehen. Schließlich wird bei den Kindern des Schuld-

ners nicht unterschieden, in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der

Freibetrag der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festge-

setzt. Auch ist die Höhe des Freibetrages nicht davon abhängig, ob der

Schuldner als Haushaltsvorstand tatsächlich Kindergeldzahlungen erhält

oder ob diese seinem getrennt lebenden, das Kind betreuenden Ehegat-

ten zufließen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber das Leitbild ei-

nes verheirateten Schuldners mit Kindern lediglich als Orientierungshilfe

für die Festsetzung der Freibeträge betrachtet hat. Daß § 850c Abs. 1

Satz 2 ZPO nicht nur diese Konstellation erfaßt, liegt angesichts der in

der Vorschrift erfolgten Aufzählung unterhaltsberechtigter Personen –

neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch Eltern und sonstige

Verwandte – auf der Hand. Die von der Rechtsbeschwerde gesehene

Ungleichbehandlung ist zudem im Wesen jeder Pauschale begründet und

wird durch die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des

Vollstreckungsverfahrens ausgeglichen. Sie ist auch deshalb sachlich

gerechtfertigt, weil daraus folgende Nachteile - wie dargelegt - nicht nur

den Gläubiger, sondern in gleicher Weise den Schuldner treffen können.

c) An die vom Gesetz bestimmten pfändungsfreien Beträge ist das

Vollstreckungsgericht gebunden. Soll von ihnen abgewichen werden, be-

darf es nach den §§ 850 ff ZPO besonderer Voraussetzungen, die hier

nicht gegeben sind. So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des

Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person, wel-

cher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt ge-

währt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-

mens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene

Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Ferner ermöglicht § 850f Abs. 2

ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht, bei der

Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich be-

gangenen unerlaubten Handlung, den pfändbaren Teil des Arbeitsein-

kommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschrän-

kung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel belassen wird, wie er für

seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetz-

lichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f Abs. 3 ZPO kann im Falle

einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vor-

schrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten

Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belan-

ge des Gläubigers und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach

freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen

des Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 € beläu ft, solange dem

Schuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen

von 2.815 € aus § 850c ZPO ergeben würde. Diese Vor schriften tragen

den Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend

Rechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei

Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem

späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung

der Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom

12. Dezember 2003 aaO). Es besteht aus den genannten Gründen auch

keine Veranlassung, dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des

§ 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilligen, beim Vollstreckungsgericht

zu beantragen, den Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person

auf den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe zu verweisen.

Kreft Raebel Kessal-Wulf

Roggenbuck Zoll