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BGH Beschluß vom 12.12.2003 – IXa ZB 207/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4
Sozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner, die nach § 54
Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen den pau-
schalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Min-
derbedarf.
BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03 - LG Leipzig AG Leipzig
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, von Lienen
und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 12. Dezember 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der
12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. Juni
2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Wert: bis 1.200
Gründe:
I. Die Gläubigerin erwirkte vor dem Amtsgericht wegen einer For-
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derung in Höhe von 1.004,16
i-
nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf
Renten und Altersruhegelder sowie Pensionen in Höhe der nach § 54
Abs. 4 SGB I i.V. mit § 850c ZPO pfändbaren Beträge zum Gegenstand
hat. Mit der Begründung, der Schuldner stehe nicht mehr im Erwerbsle-
ben, sondern beziehe bereits Rentenleistungen, beantragte die Gläubi-
gerin, die Pfändungsfreigrenze um die Pauschalen herabzusetzen, die
der Gesetzgeber bei der Bemessung des dem Schuldner monatlich zu-
stehenden Selbstbehalts für die Kosten der Fahrten zur Arbeitsstätte
(51,13
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Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die so-
fortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg
geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer - zugelassenen - Rechts-
beschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-
hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es an einer
Rechtsgrundlage für die von der Gläubigerin erstrebte Absenkung der
Pfändungsfreigrenze. Nach dem Gesetz (§ 850c Abs. 4 ZPO) könne sie
lediglich beantragen, den Ehegatten des Schuldners, der über eigenes
Einkommen verfüge, bei der Bemessung des Freibetrages als unter-
haltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen. Weitere Ausnahmen
habe der Gesetzgeber, der die Pfändungsfreigrenzen pauschal habe
festsetzen wollen, um das Vollstreckungsverfahren zu vereinfachen und
seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, nicht vorgesehen. Die Gläubigerin
verkenne, daß durch die Pauschalierung neben einer Herabsetzung auch
eine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners
ausgeschlossen sei.
Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, zwar habe sich der
Gesetzgeber bei Festsetzung des unpfändbaren Betrages bewußt für ei-
ne Pauschalierung entschieden. Das zuständige Vollstreckungsorgan
könne aber ohne größeren Aufwand zwischen erwerbstätigen und nicht
)
erwerbstätigen Schuldnern unterscheiden, ein Abzug der für Erwerbstäti-
ge vorgesehenen Pauschalen sei daher ohne weiteres möglich. Eine
Gleichbehandlung von Rentnern, die Freibeträge für Aufwendungen in
Anspruch nehmen könnten, die sie tatsächlich nicht hätten, und Er-
werbstätigen sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt und ver-
stoße gegen Art. 3 I GG. Der Gläubiger werde unangemessen benach-
teiligt, da er seine Außenstände nicht realisieren könne, obwohl der
Schuldner auf den Pfändungsfreibetrag in voller Höhe nicht angewiesen
sei. Die §§ 850a bis 850i ZPO regelten unmittelbar nur die Pfändung von
Arbeitseinkommen. Auf Rentenbezüge seien sie lediglich infolge der in
§ 54 Abs. 4 SGB I enthaltenen Verweisung anwendbar. Bei Heraufset-
zung des pfändungsfreien Anteils des Arbeitseinkommens im Zuge der
gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2002 sei übersehen worden,
daß die Freibeträge nicht für Rentenempfänger gelten könnten, bei de-
nen das gesetzgeberische Ziel, den Schuldner zu weiterer Erwerbstätig-
keit anzuhalten, von vornherein nicht erreicht werden könne. Es sei da-
her Aufgabe der Rechtsprechung, berichtigend einzugreifen und dem
Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO das
Recht zuzubilligen, die Kürzung der Freibeträge um die Pauschale für
berufsbedingte Mehrausgaben zu beantragen.
2. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde kann nicht überzeugen.
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß
die Gläubigerin keine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze verlangen
kann. Ein solches Recht sehen die §§ 850 ff. ZPO nur unter bestimmten
Voraussetzungen vor, die vorliegend nicht gegeben sind. So kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen
bestimmen, daß eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzli-
cher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfänd-
baren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt
bleibt, wenn sie über eigene Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Fer-
ner ermöglicht § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Voll-
streckungsgericht, bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, den pfändba-
ren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO
vorgesehene Beschränkung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel
belassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung
seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f
Abs. 3 ZPO kann im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als
der in Abs. 2 der Vorschriften bezeichneten Forderungen und der in
§ 850d ZPO aufgeführten Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter
Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners vom
Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn
sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich
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2.815
bei einem Arbeitseinkommen von 2.815
850c ZPO ergeben wür-
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de. Kann sich ein Gläubiger auf die genannten Vorschriften nicht beru-
fen, ist er weder bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-
ses noch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine er-
weiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners zu beantragen.
b) Der Rechtsbeschwerde ist nicht darin zu folgen, der Gläubigerin
müsse ein solches Antragsrecht in entsprechender Anwendung des
§ 850c Abs. 4 ZPO zugebilligt werden. Es fehlt bereits an der dafür er-
forderlichen gesetzlichen Regelungslücke. Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind
C
Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind,
"wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Damit unterliegen die Rentenansprü-
che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin den §§ 850 ff. ZPO; ihr
pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO (Giese, Sozialge-
setzbuch I § 54 Rdn. 11; Wannagat/Thieme, SGB AT § 54 Rdn. 9; Hauck
in: Hauck/Noftz, SGB I K § 54 Rdn. 26; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54
Rdn. 20; Lilge
in: Sozialgesetzbuch-Gesamtkommentar § 54 SGB
I
Rdn. 7.4; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1362; vgl. auch
BSGE 61, 274, 276 f.). Anderweitige Bestimmungen, die die Pfändbarkeit
von laufenden, auf Geld gerichteten Sozialleistungsansprüchen betreffen
und ihren Besonderheiten Rechnung tragen, enthält das SGB I - über die
Regelung in § 54 Abs. 4 hinaus - nicht.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht dies nicht auf
einem Versehen des Gesetzgebers. Denn er hat sich auch an anderer
Stelle dafür entschieden, die Einkünfte von erwerbstätigen und nicht
(mehr) erwerbstätigen Schuldnern vollstreckungsrechtlich gleichzuset-
zen. Zu den Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, die nach Maß-
gabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden können, zählen nach
den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift unter anderem Dienst- und Versor-
gungsbezüge der Beamten, Ruhegelder und ähnliche nach dem einst-
weiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst oder Arbeitsver-
hältnis gewährte fortlaufende Einkünfte sowie Renten, die aufgrund von
Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn die Verträge zur Versor-
gung des Versicherungsnehmers oder eines unterhaltsberechtigten An-
gehörigen eingegangen worden sind. Unbeschadet des versorgungs-
rechtlichen Charakters dieser Ansprüche ist § 850c ZPO auf sie an-
wendbar, sofern nicht die Sonderregelungen für Ansprüche auf Unterhalt
(§ 850d ZPO) und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2
ZPO) vorgehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 850c Rdn. 1;
Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl.
§ 850 ZPO Rdn. 10, 12; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850 Rdn. 17; Mu-
sielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850 Rdn. 3, 4). Für Sozialleistungsansprü-
che, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I "wie Arbeitseinkommen" (§ 850 ZPO)
pfändbar sind, gilt nichts anderes.
c) In welcher Höhe Arbeitseinkommen - oder ihm gleichgestellte
Sozialleistungsansprüche - pfändbar sind, ist § 850c Abs. 1, 2 und 3 in
Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefügten Tabelle zu ent-
nehmen. Der Gesetzgeber hat darin feste Beträge bestimmt, die den
pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen. An sie ist das
Vollstreckungsgericht grundsätzlich gebunden. Von ihnen kann nur nach
Maßgabe des § 850c Abs. 4 sowie des § 850f Abs. 2 und 3 ZPO zu-
gunsten des Gläubigers und des § 850f Abs. 1 ZPO zugunsten des
Schuldners abgewichen werden. Soweit der Gesetzgeber in den Gesetz-
gebungsmaterialien
(Gesetzesbegründung
zum
Entwurf
eines
7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, BT-Drucks.
14/6812, 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden
Pfändungsfreigrenzen ermitteln, handelt es sich um Kalkulationsgrundla-
gen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren
Einzelposten Niederschlag gefunden haben. Schon deshalb verbietet es
sich, von den in § 850c ZPO nebst der dazugehörigen Tabelle vorgege-
benen Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil der Schuldner, wie die
Rechtsbeschwerde geltend macht, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und
ihm keine Fahrtkosten zu seiner Arbeitsstätte entstehen. Soweit der Ge-
setzgeber in den aufgeführten Vorschriften Abweichungen zuläßt, tragen
diese den Belangen des Gläubigers abschließend Rechnung. Soweit sie
zugunsten des Schuldners gelten, sind sie darin begründet, daß diesem
als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips das Existenzminimum zu belassen
ist. Eine Pfändungsmaßnahme darf im - die Zwangsvollstreckungsmög-
lichkeiten des Gläubigers beschränkenden - Interesse der Allgemeinheit
nicht dazu führen, daß der Schuldner seinen notwendigen Lebensunter-
halt ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe bestreiten
muß (vgl. BT-Drucks. aaO S. 8 f., 40; Schuschke/Walker, aaO Rdn. 3 f.).
Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Lesart der §§ 850, 850c
ZPO widerspräche schließlich dem Bestreben des Gesetzgebers, die
Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der
Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren. Er hat sich deshalb für
eine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden und ihre
Staffelung nach personenbezogenen Elementen ausdrücklich abgelehnt
(BT-Drucks. aaO S. 8).
Kreft Raebel Boetticher
v. Lienen Kessal-Wulf