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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 322/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Be-
schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg
vom 25. November 2003 teilweise geändert:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Be-
schluß des Amtsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2003 wird
insgesamt zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Wert: 1.860 €
Gründe:
I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer
Hauptforderung in Höhe von 613.550,26 € zuzüglich Z insen und Kosten.
Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter an-
derem die im einzelnen näher aufgeführten Ansprüche des Schuldners
gegen die eingangs bezeichnete Drittschuldnerin aus der laufenden
Bankverbindung zum Gegenstand hat. Auf das bei der Drittschuldnerin
geführte Konto fließen die Einnahmen des Schuldners aus seiner Tätig-
keit als Laborarzt. Das Vollstreckungsgericht hat angeordnet, daß die
Ehefrau des Schuldners bei Ermittlung des unpfändbaren Betrages als
unterhaltsberechtigte Person wegen eigener Einkünfte außer Betracht zu
bleiben hat. Den Antrag der Gläubigerin, das Kind des Schuldners, das
erste unterhaltsberechtigte Person ist, nur mit dem Freibetrag der zwei-
ten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, hat das
Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Auf die unter anderem gegen
diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat
das Landgericht unter ihrer Zurückweisung im übrigen den Beschluß des
Vollstreckungsgerichts geändert und dahin ergänzt, daß der Freibetrag
für die Gewährung von Unterhalt an Abkömmlinge nach der zweiten Stu-
fe der Pfändungstabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO in Ansatz zu bringen sei.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - zugelassenen - Rechts-
beschwerde.
II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, daß der Freibetrag der er-
sten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich für den (frühe-
ren) Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt sei, dem Unterhalt gewährt
werde. Sei ein solcher nicht zu berücksichtigen, bleibe der Freibetrag der
ersten Stufe frei; andere Unterhaltsberechtigte - hier die Kinder des
Schuldners - rückten nicht nach. Der Gesetzgeber habe den Freibetrag
der ersten Stufe deshalb höher als den Freibetrag der zweiten Stufe an-
gesetzt, weil erste unterhaltsberechtigte Person regelmäßig der Ehegatte
des Schuldners sei, dessen Unterhaltsbedarf und besondere Mehrauf-
wendungen für die Führung eines eigenen Haushaltes abgedeckt werden
sollten, während es sich bei den nachfolgenden Unterhaltsberechtigten
im allgemeinen um Kinder des Schuldners handele, für die zusätzlich
Kindergeld gewährt werde.
2. Die Rechtsbeschwerde hält bereits den Tenor des landgerichtli-
chen Beschlusses für zu unbestimmt gefaßt, weil er den Betrag der Auf-
hebung der Pfändungsmaßnahme nicht konkret beziffere und dieser
auch nicht der § 850c ZPO als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen
sei. Der Beschluß sei zudem in der Sache zu beanstanden, weil er - wie
zuvor auch die Parteien - rechtsfehlerhaft davon ausgehe, daß die Ehe-
frau als erste unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen sei.
Denn mit seiner Arbeitsleistung erbringe der Schuldner gemäß § 1360
BGB auch dann Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Ehefrau, wenn
diese gleichfalls berufstätig sei.
Dem Beschwerdegericht könne schließlich nicht in seiner Ansicht
gefolgt werden, der Freibetrag der ersten Stufe komme allein dem Ehe-
gatten zu. Das widerspreche dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2
ZPO und der Systematik der vom Gesetzgeber erlassenen Pfändungsta-
belle (§ 850c Abs. 3 ZPO), die ein solches "Überspringen" des ersten
Unterhaltsberechtigten nicht vorsehe. In § 850c Abs. 1 ZPO werde eine
verbindliche Berechnungsweise für den pfändungsfreien Betrag vorge-
geben. Die Zuerkennung eines Freibetrages in Höhe der ersten Stufe sei
auch für ein unterhaltsberechtigtes Kind sachgerecht, weil dieses ebenso
wie ein Ehegatte Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung verursa-
chen könne, die nicht durch das Kindergeld ausgeglichen würden.
Dem setzt die Gläubigerin im wesentlichen entgegen, mit dem hö-
heren Freibetrag solle dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es
sich bei dem ersten Unterhaltsberechtigten meist um den in Trennung
lebenden oder geschiedenen Ehegatten handele, der Mehraufwendun-
gen für die Führung eines eigenen Hausstandes abdecken müsse. Letz-
teres finde seine Rechtfertigung in Art. 6 I GG; die Rechtfertigung entfal-
le, wenn die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind des Schuldners
sei, für das Kindergeld bezogen werde. Die gegenteilige Ansicht führe
zudem bei mehreren Kinder zu einer Ungleichbehandlung, weil dem er-
sten Kind ein höherer Freibetrag zugestanden werde. Die Vorschrift des
§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO müsse daher in ihrem Anwendungsbereich –
verfassungskonform - teleologisch reduziert werden.
3. Der Rechtsbeschwerde ist zuzustimmen.
a) Allerdings ist ihr nicht darin zu folgen, daß vorliegend erste un-
terhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO die
Ehefrau des Schuldners ist. Das Vollstreckungsgericht hat bereits im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnet, daß die Ehefrau für
die Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen ist.
Diese Anordnung hat der Schuldner nicht angegriffen. Er hat sich viel-
mehr selbst auf den Standpunkt gestellt, daß seine Ehefrau für den
pfändungsfreien Teil seines Einkommens außer Betracht zu bleiben ha-
be. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist von ihm weder zum
Gegenstand einer sofortigen Beschwerde gemacht worden, noch sonst
dem Senat zur Prüfung angefallen.
b) Ist aber erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c
Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind des Schuldners, so ist für dieses der erhöhte
Freibetrag der ersten Stufe von 350 € monatlich und nicht lediglich der
verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 € monatlich maßgeb-
lich (ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; Münch-
Komm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002,
660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein
JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). Die Vorschrift
des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO regelt in Verbindung mit der dem Gesetz
als Anlage beigefügten Tabelle die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitsein-
kommen. Sie setzt in ihrem Abs. 1 Satz 1 pfändungsfreie Grundbeträge
für den Schuldner fest. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzli-
chen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren) Le-
benspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem
Elternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die
es dem Schuldner ermöglichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachzukommen. Für die Höhe der in Betracht kommen-
den Freibeträge unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten
und den weiteren - bis zu fünf - unterhaltsberechtigten Personen; eine
darüber hinausgehende Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen.
Es kommt für Abs. 1 Satz 2 allein auf die Anzahl der Personen an, die
vom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne daß deren konkrete
Lebensumstände zu berücksichtigen wären. Von einer einzelfallabhängi-
gen Entscheidung hat der Gesetzgeber bewußt abgesehen. Hinter dieser
Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge steht sein Bestreben, die
Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der
Rechte des Gläubigers - in dessen wohlverstandenem Interesse - nicht
unzumutbar zu erschweren. Denn ebenso wie dem Gläubiger nach
Abs. 1 Satz 2 der Einwand verwehrt ist, der Schuldner sei auf den pfän-
dungsfreien Betrag nicht in voller Höhe angewiesen, kann der Schuldner
keine Heraufsetzung der Pauschale mit der Begründung verlangen, der
gesetzliche Freibetrag sei für ihn nicht auskömmlich. Zusätzlich wird dem
Interesse des Drittschuldners Rechnung getragen, dem bei der Berech-
nung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens eine einfache
Handhabung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge
und der gemäß § 850c Abs. 3 ZPO ergangenen Pfändungstabelle ermög-
licht werden soll.
c) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet auch keine Stütze
in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. den Entwurf eines Vierten und ei-
nes Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen; BT-
Drucks. 8/693, 48 und BT-Drucks. 10/229, 41). Darin hat der Gesetzge-
ber zwar offen gelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Ermittlung
der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen hat leiten
lassen. Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar,
die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. Senats-
beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, WM 2004, 398).
Schon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO
vorgegebenen Freibeträgen abzuweichen und dem Schuldner den erhöh-
ten Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person deshalb zu ver-
wehren, weil es sich bei dieser statt eines Ehegatten um ein Kind han-
delt, das nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das aus
sonstigen Gründen keinen Mehraufwand für eine gemeinsame Haus-
haltsführung veranlaßt.
Davon abgesehen, ist der Gesetzgeber bei Festlegung der pfän-
dungsfreien Beträge in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur davon ausgegan-
gen, daß im allgemeinen die Kosten für die Wohnung höher liegen, wenn
im – eigenen - Haushalt des Schuldners weitere unterhaltsberechtigte
Personen leben, wobei diesem Haushalt neben dem Ehegatten regelmä-
ßig Kinder angehören, für die dem Haushaltsvorstand Anspruch auf Kin-
dergeld in unterschiedlicher Höhe zusteht. Damit wird nicht zugleich zum
Ausdruck gebracht, daß davon abweichende Lebensumstände des
Schuldners oder des betreffenden Unterhaltsberechtigten – über die
Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO hinaus - eine anderweitige
Festsetzung des Freibetrages rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den
verheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die Bemes-
sung der ersten und zweiten Stufe des Pfändungsfreibetrages zum Aus-
gangspunkt genommen. Damit wollte er der als typisch erachteten Le-
benssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in
einer Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als
geeignete Kalkulationsgrundlage erweist. Mit Blick auf eine möglichst
zügige und vereinfachte Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hat
er bereits in den Gesetzgebungsmaterialien von weiteren Differenzierun-
gen abgesehen. So wird nicht gesondert auf den geschiedenen Ehegat-
ten abgehoben, der nicht mehr in dem - in den Materialien allein ange-
sprochenen - Hausstand des Schuldners lebt, sondern einen eigenen
begründet hat, wodurch ebenfalls Mehraufwendungen für die Kosten ei-
ner Wohnung entstehen. Schließlich wird bei den Kindern des Schuld-
ners nicht unterschieden, in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der
Freibetrag der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festge-
setzt. Auch ist die Höhe des Freibetrages nicht davon abhängig, ob der
Schuldner als Haushaltsvorstand tatsächlich Kindergeldzahlungen erhält
oder ob diese seinem getrennt lebenden, das Kind betreuenden Ehegat-
ten zufließen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber das Leitbild ei-
nes verheirateten Schuldners mit Kindern lediglich als Orientierungshilfe
für die Festsetzung der Freibeträge betrachtet hat. Daß § 850c Abs. 1
Satz 2 ZPO nicht nur diese Konstellation erfaßt, liegt angesichts der in
der Vorschrift erfolgten Aufzählung unterhaltsberechtigter Personen –
neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch Eltern und sonstige
Verwandte – auf der Hand. Die von der Rechtsbeschwerde gesehene
Ungleichbehandlung ist zudem im Wesen jeder Pauschale begründet und
wird durch die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des
Vollstreckungsverfahrens ausgeglichen. Sie ist auch deshalb sachlich
gerechtfertigt, weil daraus folgende Nachteile - wie dargelegt - nicht nur
den Gläubiger, sondern in gleicher Weise den Schuldner treffen können.
d) An die vom Gesetz bestimmten pfändungsfreien Beträge ist das
Vollstreckungsgericht gebunden. Soll von ihnen abgewichen werden, be-
darf es nach den §§ 850 ff ZPO besonderer Voraussetzungen, die hier
- über die vom Vollstreckungsgericht bereits getroffene Anordnung hin-
aus - nicht gegeben sind. So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag
des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person,
welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt ge-
währt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-
mens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene
Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Ferner ermöglicht § 850f Abs. 2
ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht, bei der
Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich be-
gangenen unerlaubten Handlung, den pfändbaren Teil des Arbeitsein-
kommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschrän-
kung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel belassen wird, wie er für
seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetz-
lichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f Abs. 3 ZPO kann im Falle
einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vor-
schrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten
Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belan-
ge des Gläubigers und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach
freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen
des Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 € beläu ft, solange dem
Schuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen
von 2.815 € aus § 850c ZPO ergeben würde. Diese Vor schriften tragen
den Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend
Rechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei
Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem
späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung
der Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom
12. Dezember 2003 aaO). Es besteht aus den genannten Gründen auch
keine Veranlassung, dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des
§ 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilligen, beim Vollstreckungsgericht
zu beantragen, den Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person
auf den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe zu verweisen.
Kreft Raebel Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll