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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 80/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 80/04

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, den Richter Raebel, sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Rog-

genbuck und den Richter Zoll

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten

der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 €.

Gründe:

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft,

weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch

vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie au-

ßerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,

WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen

werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der erneute Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteige-

rung im Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 ist nicht zu

bescheiden. Anträge gemäß § 30a ZVG sind bei dem Vollstreckungsgericht zu

stellen, der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig.

Kreft Raebel Kessal-Wulf

Roggenbuck Zoll