Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 80/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, den Richter Raebel, sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Rog-
genbuck und den Richter Zoll
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten
der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 €.
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft,
weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch
vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie au-
ßerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,
WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen
werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der erneute Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteige-
rung im Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 ist nicht zu
bescheiden. Anträge gemäß § 30a ZVG sind bei dem Vollstreckungsgericht zu
stellen, der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig.
Kreft Raebel Kessal-Wulf
Roggenbuck Zoll