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BGH Beschluss vom 24.05.2004 – II ZA 21/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2004 durch
die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Appl
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden
Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Röhricht und die Richter
am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Münke
werden zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin, eine GmbH i.L., macht im vorliegenden Rechtsstreit u.a.
Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche wegen werterhöhender Investi-
tionen in die von ihr bis März 1990 als Hotelbetrieb genutzten Räume des Ge-
bäudes K. 12 in B. gegenüber den Beklagten geltend. Die
Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin hat zum Zwecke der
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe beantragt und
anschließend ein Ablehnungsgesuch gegen vier Richter des Senates gestellt.
Der Vorsitzende Richter Dr. h.c. Röhricht habe an dem Senatsurteil vom
12. März 1990 (II ZR 312/88, ZIP 1990, 715) mitgewirkt, in dessen Tatbestand
der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den jetzigen Beklagten
zu 1 bis 9 (in GbR) vom 21. Mai 1984 "frei erfunden" sowie die Tatsachen "un-
terdrückt" worden seien, daß die Beklagten zu 1 bis 9 das Eigentum an den
Grundstücken K. 12-15 erst am 20. September 1985 als GbR
erworben hätten und seither "gemeinschaftlich untätig geblieben" seien, wes-
halb sie keine Rechtsverhältnisse zu Dritten hätten begründen können. Die
gleiche Tatsachenunterdrückung, die zur Vernichtung der wirtschaftlichen Exi-
stenz u.a. der Klägerin und zur schließlichen Verarmung des Landes B. mit
einem Verlust von über 150 Mrd. Euro geführt habe,
liege dem
Nichtannahmebeschluß des Senates vom 25. Juni 1990
zugrunde, an dem der abgelehnte Richter wiederum mitgewirkt habe. Er und
die ebenfalls abgelehnten Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Münke
hätten schließlich durch Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146,
341)
"- nach einer Scham-Verjährungsfrist von zehn Jahren -" die
Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der "GbR" geändert und dies u.a. auf das
Urteil vom 12. März 1990 (aaO) gestützt. Damit hätten sie offenbar versucht,
dieses Urteil zu ihren und zu Gunsten anderer Amtsträger nachträglich zu
rechtfertigen und dessen
frei erfundenen Tatbestand zu unterdrücken.
Dementsprechend hätten sie auch in vorliegender Sache (II ZA 21/03) die von
der Klägerin zum Beweis bezeichneten Steuer-, Verwaltungs- und
Gerichtsakten bisher nicht beigezogen, um die Aufdeckung eines Justiz- und
Steuerskandals zu verhindern. Es bestehe deshalb die Besorgnis, daß die
abgelehnten Richter den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe und
Beiordnung eines Notanwalts unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör aus sachfremden Erwägungen zurückweisen wollten.
II. Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die von der Klägerin vor-
getragenen Umstände sind nicht geeignet, ein Mißtrauen gegen die Unpartei-
lichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Schluß-
folgerungen der Klägerin, mit denen sie den Vorwurf einer "Tatsachenunter-
drückung" und "Tatbestandserfindung" zu begründen sucht, beruhen auf einer
Verkennung der Aufgaben des Revisionsgerichts, das an die tatsächlichen
Feststellungen der vorinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich gebunden ist
(§ 561 ZPO a.F., § 559 ZPO n.F.) und auf dieser Grundlage Rechtsfragen zu
entscheiden hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Revisionsgericht
nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, Tatsachen anhand einer Durch-
forschung der Akten oder mittels Beiziehung der Akten anderer Verfahren von
Amts wegen aufzuklären. Auch etwaige Mängel der Prozeßvollmacht sind im
Anwaltsprozeß nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu berücksichti-
gen (§ 88 Abs. 2 ZPO).
Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den neun späteren
Auflassungsempfängern und der Beginn der Tätigkeit der GbR ab Ende Mai
1984 waren in den Urteilen des Kammergerichts, welche den Entscheidungen
des Senats vom 12. März und 25. Juni 1990 zugrunde lagen, als unstreitig dar-
gestellt. Davon hatte der Senat auszugehen (§§ 314, 561 ZPO a.F.). Irgendein
sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Entscheidungen und der späteren
Entscheidung vom 29. Januar 2001, die völlig andere Parteien und auch nicht
das Grundstück K. 12 betraf, ist überdies nicht erkennbar. Soweit
dort auf das Urteil vom 12. März 1990 verwiesen wurde, handelte es sich um
eine reine Rechtsfrage. Der Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils
spielte dafür keinerlei Rolle. Insgesamt besteht daher aus der Sicht einer ver-
ständig urteilenden Partei kein Grund, an der Unparteilichkeit der abgelehnten
Richter zu zweifeln.
Kraemer Gehrlein Strohn
Caliebe Appl