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BGH Beschluss vom 24.05.2004 – II ZA 21/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 21/03

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2004 durch

die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Appl

beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Röhricht und die Richter

am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Münke

werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin, eine GmbH i.L., macht im vorliegenden Rechtsstreit u.a.

Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche wegen werterhöhender Investi-

tionen in die von ihr bis März 1990 als Hotelbetrieb genutzten Räume des Ge-

bäudes K. 12 in B. gegenüber den Beklagten geltend. Die

Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin hat zum Zwecke der

Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe beantragt und

anschließend ein Ablehnungsgesuch gegen vier Richter des Senates gestellt.

Der Vorsitzende Richter Dr. h.c. Röhricht habe an dem Senatsurteil vom

12. März 1990 (II ZR 312/88, ZIP 1990, 715) mitgewirkt, in dessen Tatbestand

der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den jetzigen Beklagten

zu 1 bis 9 (in GbR) vom 21. Mai 1984 "frei erfunden" sowie die Tatsachen "un-

terdrückt" worden seien, daß die Beklagten zu 1 bis 9 das Eigentum an den

Grundstücken K. 12-15 erst am 20. September 1985 als GbR

erworben hätten und seither "gemeinschaftlich untätig geblieben" seien, wes-

halb sie keine Rechtsverhältnisse zu Dritten hätten begründen können. Die

gleiche Tatsachenunterdrückung, die zur Vernichtung der wirtschaftlichen Exi-

stenz u.a. der Klägerin und zur schließlichen Verarmung des Landes B. mit

einem Verlust von über 150 Mrd. Euro geführt habe,

liege dem

Nichtannahmebeschluß des Senates vom 25. Juni 1990

(II ZR 186/89)

zugrunde, an dem der abgelehnte Richter wiederum mitgewirkt habe. Er und

die ebenfalls abgelehnten Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Münke

hätten schließlich durch Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146,

341)

"- nach einer Scham-Verjährungsfrist von zehn Jahren -" die

Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der "GbR" geändert und dies u.a. auf das

Urteil vom 12. März 1990 (aaO) gestützt. Damit hätten sie offenbar versucht,

dieses Urteil zu ihren und zu Gunsten anderer Amtsträger nachträglich zu

rechtfertigen und dessen

frei erfundenen Tatbestand zu unterdrücken.

Dementsprechend hätten sie auch in vorliegender Sache (II ZA 21/03) die von

der Klägerin zum Beweis bezeichneten Steuer-, Verwaltungs- und

Gerichtsakten bisher nicht beigezogen, um die Aufdeckung eines Justiz- und

Steuerskandals zu verhindern. Es bestehe deshalb die Besorgnis, daß die

abgelehnten Richter den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe und

Beiordnung eines Notanwalts unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör aus sachfremden Erwägungen zurückweisen wollten.

II. Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die von der Klägerin vor-

getragenen Umstände sind nicht geeignet, ein Mißtrauen gegen die Unpartei-

lichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Schluß-

folgerungen der Klägerin, mit denen sie den Vorwurf einer "Tatsachenunter-

drückung" und "Tatbestandserfindung" zu begründen sucht, beruhen auf einer

Verkennung der Aufgaben des Revisionsgerichts, das an die tatsächlichen

Feststellungen der vorinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich gebunden ist

(§ 561 ZPO a.F., § 559 ZPO n.F.) und auf dieser Grundlage Rechtsfragen zu

entscheiden hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Revisionsgericht

nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, Tatsachen anhand einer Durch-

forschung der Akten oder mittels Beiziehung der Akten anderer Verfahren von

Amts wegen aufzuklären. Auch etwaige Mängel der Prozeßvollmacht sind im

Anwaltsprozeß nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu berücksichti-

gen (§ 88 Abs. 2 ZPO).

Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den neun späteren

Auflassungsempfängern und der Beginn der Tätigkeit der GbR ab Ende Mai

1984 waren in den Urteilen des Kammergerichts, welche den Entscheidungen

des Senats vom 12. März und 25. Juni 1990 zugrunde lagen, als unstreitig dar-

gestellt. Davon hatte der Senat auszugehen (§§ 314, 561 ZPO a.F.). Irgendein

sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Entscheidungen und der späteren

Entscheidung vom 29. Januar 2001, die völlig andere Parteien und auch nicht

das Grundstück K. 12 betraf, ist überdies nicht erkennbar. Soweit

dort auf das Urteil vom 12. März 1990 verwiesen wurde, handelte es sich um

eine reine Rechtsfrage. Der Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils

spielte dafür keinerlei Rolle. Insgesamt besteht daher aus der Sicht einer ver-

ständig urteilenden Partei kein Grund, an der Unparteilichkeit der abgelehnten

Richter zu zweifeln.

Kraemer Gehrlein Strohn

Caliebe Appl