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BGH Urteil vom 26.05.2004 – 1 StR 72/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. August
2003 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-
gen. Die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom
Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-
klägerin, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel sind
unbegründet.
I.
Die Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Nacht vom
18. auf den 19. April 2002 in seiner Wohnung seine frühere Lebensgefährtin
M. K. , die Nebenklägerin, vergewaltigt zu haben, indem er sie zu-
nächst durch die von ihr unbemerkte Verabreichung eines Schlafmittels in ei-
nem Getränk widerstandslos gemacht, anschließend mit Schnüren an Händen
und Füßen gefesselt, ihr den Mund mit Paketklebeband verschlossen, ihr eine
Augenmaske aufgesetzt und dann mit der Wehrlosen gegen ihren Willen den
Beischlaf ausgeübt habe.
Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu
überzeugen vermocht. Es hat, beraten durch Sachverständige, für möglich er-
achtet, daß die Nebenklägerin Fesselung und Knebelung bei einem einver-
nehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erlebt und hingenommen
habe, weil sie den Angeklagten nicht an eine andere Frau, die Zeugin S.
, habe verlieren wollen. Sie könne die Anzeige wegen Vergewaltigung
sieben Monate nach dem Geschehen deshalb erstattet haben, weil der Ange-
klagte schließlich konkret beabsichtigt habe, die Zeugin S. zu hei-
raten. Dadurch könne sich bei der Nebenklägerin im nachhinein ein Gefühl
der Schande eingestellt haben, zumal der Angeklagte mit der Zeugin S.
ähnlich verfahren sei wie mit der Nebenklägerin, indem er auch diese
beim Geschlechtsverkehr gefesselt habe. Dies könne zu einem "artifiziellen
Trauma" bei der Nebenklägerin geführt haben. Infolgedessen könne die Ne-
benklägerin die möglicherweise damals unter ihrer Fesselung einvernehmlich
vorgenommenen sexuellen Handlungen nachträglich als unfreiwillig und er-
zwungen empfunden haben und subjektiv davon auch überzeugt sein (UA
S. 107).
II.
Das freisprechende Urteil des Landgerichts begegnet keinen durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken.
1. Die Revisionen beanstanden, das Landgericht habe nicht dargelegt,
welchen Sachverhalt es als festgestellt erachte; es habe lediglich die Einlas-
sungen des Angeklagten und die Bekundungen der Beweispersonen angeführt
und gewürdigt.
Den Revisionen ist einzuräumen, daß den Urteilsgründen ein ausdrück-
lich hervorgehobener Abschnitt fehlt, aus dem sich die für erwiesen erachteten
Tatsachen ergeben (vgl. zu den Anforderungen nur BGHR StPO § 267 Abs. 5
Freispruch 2, 4, 5; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 267 Rdn. 33). Das führt hier
jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe verdeutlicht noch hinreichend, von welchem festgestellten Sach-
verhalt die Strafkammer ausgegangen ist. Danach hat zwischen dem Angeklag-
ten und der Nebenklägerin in der Schlußphase ihrer Beziehung Geschlechts-
verkehr stattgefunden, bei dem die Nebenklägerin in der von ihr bezeichneten
Weise gefesselt war, den Mund verklebt hatte und während des Verkehrs auch
Schmerzen empfand. Einzelne Umstände waren jedoch nicht aufklärbar. An der
Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs hatte die Strafkammer erhebliche
Zweifel. Sie hat ein freiwilliges Sicheinlassen der Nebenklägerin auf den Ange-
klagten und dessen ungewöhnliche Praktiken für möglich gehalten.
2. Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer ist von Rechts wegen
nichts zu erinnern. Das Revisionsgericht hat diese Bewertung hinzunehmen.
Die Beweiswürdigung ist weder widersprüchlich, unklar oder lückenhaft, noch
verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze (vgl. nur
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 16; BGH NStZ 2000, 48).
Beide Revisionen unternehmen es lediglich, ihre eigene Sicht der Dinge
und ihre Würdigung in den Vordergrund zu rücken und an die Stelle derjenigen
des Tatrichters zu setzen. Eine abweichende Wertung der Beweise vermag
aber grundsätzlich einer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Strafkammer hat ihre Zweifel an der Darstellung der Nebenklägerin
nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen zu dem Anruf bei der Polizei
durch eine "Frau Fuchs", den die Strafkammer aufgrund mehrerer verschiede-
ner Umstände – entgegen deren Beteuerungen – der Nebenklägerin selbst zu-
ordnet, die Bewertung des zeitlichen Ablaufs, wie ihn die Nebenklägerin ge-
schildert hat, und die inhaltlichen Abweichungen zwischen der polizeilichen
Aussage der Nebenklägerin einerseits und ihren Angaben bei der Vernehmung
vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung belegen hinreichend
die Zweifel der Strafkammer an der Darstellung der Nebenklägerin. Hinzu kam
das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. , der die Alternativhypo-
these einer unbewußten Falschaussage nicht zu verwerfen vermochte. Diese
ging davon aus, die Nebenklägerin könne sich überwunden und auf "Fesse-
lungssex" mit dem Angeklagten eingelassen haben, weil sie ihn zu diesem Zeit-
punkt noch geliebt habe. Erst als sie aus Enttäuschung darüber, daß sich der
Angeklagte der Zeugin S. zugewandt und diese sogar habe
heiraten wollen, einen "Schub" verspürt habe und sich im Laufe der Zeit
Schuld- und Schamgefühle über den möglicherweise einvernehmlich durchge-
führten Geschlechtsverkehr unter Fesselung gebildet hätten, sei sie mögli-
cherweise im nachhinein davon überzeugt gewesen, daß die sexuellen Hand-
lungen ohne ihr Einverständnis erfolgt seien, obwohl tatsächlich seinerzeit ihr
Einverständnis vorgelegen habe.
Unter diesen Umständen erweist es sich auch nicht als Widerspruch,
daß die Strafkammer eine bewußte Falschaussage der Nebenklägerin verneint.
Die Schilderung ihrer Empfindungen deutet auch nach der Wertung des Land-
gerichts vielmehr auf die Realitätsgerechtigkeit der Darstellung hin. Das steht
indes nicht wirklich einer unbewußten Verschiebung von Geschehenem wie
auch ihrer Beweggründe entgegen, aus denen sie sich auf die Wünsche
des Angeklagten eingelassen haben könnte, das Vorgefallene aber Monate
später aus ihrer Enttäuschung heraus anders einordnet.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Elf