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BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 1 StR 98/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUß
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger Geldfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 beschlossen:
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG, § 33a StPO analog) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den - geständigen - Angeklag-
ten nach eintägiger Hauptverhandlung am 5. November 2003 wegen banden-
mäßiger Geldfälschung in fünf Fällen, wegen bandenmäßiger Fälschung von
Zahlungskarten in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Betrug und
in zehn Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Die rechtzeitig gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revisi-
on begründete dessen Verteidiger am 15. Januar 2004 mit der allgemeinen
Sachrüge. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 25. Fe-
bruar 2004, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erho-
bene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
habe. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger am 27. Februar 2004 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom Tag der Zustellung machte der Verteidiger eingehende
Ausführungen zur Sachrüge. Er beanstandete insbesondere die Verurteilung
des Angeklagten als Mitglied einer Bande im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB und
als Mittäter - anstatt nur als Gehilfe -. Der Schriftsatz ging dem Senat Anfang
März 2004 auf drei verschiedenen Wegen zu, nämlich direkt, über das Landge-
richt Baden-Baden sowie über den Generalbundesanwalt. Letzterer äußerte
sich nicht; er sah sich also hierdurch zu einer ergänzenden Stellungnahme
oder gar zu einer Abänderung seines Verwerfungsantrags vom 25. Februar
2004 nicht veranlaßt. Der Senat hat die Sache unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Verteidigung im Schriftsatz vom 27. Februar 2004 beraten und
die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 16. März 2004 als unbegrün-
det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2004 wird seitens der Verteidigung nun-
mehr beantragt, "Herrn Z. nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör
zu gewähren, den Beschluß des Senats vom 16. März 2004 aufzuheben und
gemäß dem Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 2004 zu entscheiden so-
wie die Entscheidung zu begründen". Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs
vom 16. März 2004 sei eine inhaltliche Begründung nicht zu entnehmen.
Gleichfalls sei nicht ersichtlich, daß der Bundesgerichtshof die weitere Begrün-
dung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004 berück-
sichtigt hat. Beides sei nachzuholen.
II.
Ein Fall, in dem nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, liegt
nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 16. März 2004 keine Tatsa-
chen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört
worden ist. Das gesamte Vorbringen der Verteidigung war Gegenstand der oh-
nehin gebotenen umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung. Der nachgereich-
te Schriftsatz gab im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer weitergehenden
Begründung des Verwerfungsbeschlusses, da weder Revisionsangriffe von
Gewicht vorgebracht wurden noch triftige Gründe für ein Nachschieben ersicht-
lich sind (vgl. BGH NJW 2002, 3266).
Die weiteren Anträge sind damit gegenstandslos.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit