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BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 1 StR 98/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUß

vom

26. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßiger Geldfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 beschlossen:

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG, § 33a StPO analog) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den - geständigen - Angeklag-

ten nach eintägiger Hauptverhandlung am 5. November 2003 wegen banden-

mäßiger Geldfälschung in fünf Fällen, wegen bandenmäßiger Fälschung von

Zahlungskarten in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Betrug und

in zehn Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu

der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Die rechtzeitig gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revisi-

on begründete dessen Verteidiger am 15. Januar 2004 mit der allgemeinen

Sachrüge. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 25. Fe-

bruar 2004, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erho-

bene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

habe. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger am 27. Februar 2004 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom Tag der Zustellung machte der Verteidiger eingehende

Ausführungen zur Sachrüge. Er beanstandete insbesondere die Verurteilung

des Angeklagten als Mitglied einer Bande im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB und

als Mittäter - anstatt nur als Gehilfe -. Der Schriftsatz ging dem Senat Anfang

März 2004 auf drei verschiedenen Wegen zu, nämlich direkt, über das Landge-

richt Baden-Baden sowie über den Generalbundesanwalt. Letzterer äußerte

sich nicht; er sah sich also hierdurch zu einer ergänzenden Stellungnahme

oder gar zu einer Abänderung seines Verwerfungsantrags vom 25. Februar

2004 nicht veranlaßt. Der Senat hat die Sache unter Berücksichtigung des

Vorbringens der Verteidigung im Schriftsatz vom 27. Februar 2004 beraten und

die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 16. März 2004 als unbegrün-

det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2004 wird seitens der Verteidigung nun-

mehr beantragt, "Herrn Z. nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör

zu gewähren, den Beschluß des Senats vom 16. März 2004 aufzuheben und

gemäß dem Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 2004 zu entscheiden so-

wie die Entscheidung zu begründen". Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs

vom 16. März 2004 sei eine inhaltliche Begründung nicht zu entnehmen.

Gleichfalls sei nicht ersichtlich, daß der Bundesgerichtshof die weitere Begrün-

dung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004 berück-

sichtigt hat. Beides sei nachzuholen.

II.

Ein Fall, in dem nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, liegt

nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 16. März 2004 keine Tatsa-

chen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört

worden ist. Das gesamte Vorbringen der Verteidigung war Gegenstand der oh-

nehin gebotenen umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung. Der nachgereich-

te Schriftsatz gab im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer weitergehenden

Begründung des Verwerfungsbeschlusses, da weder Revisionsangriffe von

Gewicht vorgebracht wurden noch triftige Gründe für ein Nachschieben ersicht-

lich sind (vgl. BGH NJW 2002, 3266).

Die weiteren Anträge sind damit gegenstandslos.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit