Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2004 – 1 StR 124/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 be-

schlossen:

Der Antrag des Verurteilten im Schriftsatz seines Bevollmächtig-

ten vom 6. September 2004, den Beschluß des Senats vom 3.

August 2004 aufzuheben und rechtliches Gehör zu gewähren,

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 3. August 2004 die Revision des Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verurteilte meint, sein

Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes,

sein Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und andere Grund-

rechte seien verletzt. Darauf stützt er seine Gegenvorstellung und seinen An-

trag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung hebt er im we-

sentlichen darauf ab, daß der Senat auf den erst nach der Antragstellung durch

den Generalbundesanwalt zur Revision des damaligen Angeklagten eingegan-

genen Schriftsatz seines Verteidigers, der weitere Ausführungen zur Sachrüge

enthält, in seinem Revisionsverwerfungsbeschluß nicht im einzelnen einge-

gangen ist und seinen Beschluß nicht näher begründet hat.

II.

Für die Nachholung rechtlichen Gehörs ist hier kein Raum (Art. 103

Abs. 1 GG, § 33a StPO entsprechend).

Der Senat hat das angefochtene Urteil des Landgerichts schon aufgrund

der vom Verteidiger auch allgemein erhobenen Sachrüge einer umfassenden

sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterzogen. Diese hat keinen durchgreifen-

den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der erst nach Ablauf

der Revisionsbegründungsfrist und nach Eingang der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts vorgelegte Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2004 hat

dem Senat bei seiner Beratung und Entscheidung über die Revision des Verur-

teilten vorgelegen; der Senat hat ihn zur Kenntnis genommen und die dort ent-

haltenen Ausführungen erwogen, allerdings keinen Anlaß gesehen, in den

Gründen des Verwerfungsbeschlusses darauf näher einzugehen. Nach allem

ist die Behauptung des Verurteilten in seiner dem Senat vorgelegten Verfas-

sungsbeschwerdeschrift, der Senat habe sich mit den Ausführungen seines

Verteidigers im Schriftsatz vom 6. April 2004 "nicht befaßt", unzutreffend. Der

Senat hat sich dazu lediglich im Revisionsverwerfungsbeschluß nicht näher

geäußert. Das war nach dem Revisionsverfahrensrecht nicht geboten (vgl. zu

alldem BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02; Beschl. vom 26. Mai

2004 - 1 StR 98/04).

Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör zwingt das Revisi-

onsgericht nicht, auf jegliche Ausführungen zur Sachrüge ausdrücklich einzu-

gehen. Das Verfahrensgrundrecht, das die Gewährung rechtlichen Gehörs ga-

rantiert, wird durch die jeweilige Verfahrensordnung, hier die Strafprozeßord-

nung, näher ausgestaltet. Das System des Revisionsverfahrens sieht vor, daß

der Beschwerdeführer seine Revision innerhalb einer bestimmten Frist begrün-

det (Revisionsbegründungsfrist). Diese Gelegenheit hatte der Verurteilte hier.

Danach nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht dazu in ihrer

Antragsschrift Stellung. Das ist geschehen. Dazu kann der beschwerdeführen-

de Angeklagte seinerseits eine Gegenerklärung abgeben. Statt dieser hat der

Verurteilte hier durch seinen Verteidiger weitere Ausführungen zur Sachrüge

angebracht. Der Senat hat diese indessen als offensichtlich unbegründet er-

achtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weite-

ren Begründung im Verwerfungsbeschluß. Es stand dem Verurteilten im übri-

gen frei, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist seine sachlich-rechtlichen

Ausführungen anzubringen. Dann hätte schon der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift darauf eingehen können.

Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist schließlich nicht

dadurch berührt, daß der Generalbundesanwalt sich zu dem genannten Schrift-

satz nicht mehr ausdrücklich erklärt hat. Dieser Schriftsatz ist dem General-

bundesanwalt übersandt worden. Er hat - nach seiner eigenen Entschließung -

dazu keine Erklärung mehr abgegeben. Insoweit kann das Recht des

Verurteilten auf Gehör nicht betroffen sein.

Wahl Schluckebier Kolz

Hebenstreit Graf