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BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 3 StR 149/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollzieh- baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Ver- einsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Se- nats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker