BGH Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 135/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Mai 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert
und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 5. März 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 22. März 1989 von den
Rechtsvorgängern der Kläger eine Wohnung im ersten Stock in der E.
straße in M. . In einem Beiblatt zum Mietvertrag sind die auf die
Mieter des Mehrparteienwohnhauses umzulegenden Nebenkosten aufgelistet,
unter anderem auch die "Kosten für Gartenpflege".
Im August 1999 rechneten die Kläger die Nebenkosten für den Zeitraum
1. August 1998 bis 31. Juli 1999 ab. In der Abrechnung waren, wie auch in den
früheren Jahren, Kosten für die Pflege des Gartens enthalten. Im Februar 2000
forderte die von den Klägern beauftragte Hausverwaltung die Beklagten auf,
einer Erhöhung der Nettomiete zuzustimmen. Die Beklagten stimmten der Miet-
erhöhung nicht zu. Bezüglich der Kosten für die Gartenpflege haben sie geltend
gemacht, sie dürften hieran nicht beteiligt werden, weil sie nach dem Mietver-
trag nicht berechtigt seien, den Garten zu nutzen, und auch praktisch keine
Nutzungsmöglichkeit hätten.
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten
Klage weitgehend und dem Verlangen der Kläger nach Erhöhung der Nebenko-
stenvorauszahlung (20 DM/monatl.) für die Pflege des Gartens in voller Höhe
stattgegeben. Die auf Zahlung der für die Gartenpflege geleisteten anteiligen
Beträge (insgesamt 160,59 DM = 82,11 €) gerichtete W iderklage hat das
Amtsgericht abgewiesen.
Mit der Berufung haben sich die Beklagten dagegen gewandt, an den
Kosten der Gartenpflege beteiligt zu werden. Sie haben das Urteil insoweit an-
gegriffen, als ihre Widerklage abgewiesen worden ist und sie dazu verurteilt
worden sind, einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung von 250 DM auf
270 DM (127,82 € auf 138,05 €) zuzustimmen. Das Landge
richt hat das
Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von der Kammer zugelas-
senen Revision wenden sich die Beklagten weiterhin dagegen, mit Kosten für
die Pflege des Gartens belastet zu werden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von In-
teresse, ausgeführt:
Kosten für die Pflege des Gartens könnten gemäß Nr. 10 der Anlage 3
zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) allgemein auf Mie-
ter umgelegt werden. Die Vorschrift differenziere nicht danach, ob der betref-
fende Mieter den entsprechenden Gartenanteil selbst nutzen könne oder dieser
Gartenanteil gar an ihn mitvermietet sei. Eine Gesamtwürdigung der in Anlage 3
genannten Nebenkostenarten lasse vielmehr darauf schließen, daß es allge-
mein für die Frage der Umlegbarkeit nicht darauf ankomme, ob der Mieter
selbst einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen an der Gartenfläche habe.
So könnten etwa die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs allgemein auf die
Mieter eines Anwesens umgelegt werden, ohne daß danach differenziert werde,
ob der Lift für jeden Mieter von gleichem Nutzen sei. Ausreichend sei es, wenn
der Gartenanteil, um dessen Pflege es gehe, allgemein den Gesamteindruck
des Anwesens günstig beeinflusse. Daß dies der Fall sei, werde von den Be-
klagten nicht bestritten. Bestritten sei auch nicht, daß die umgelegten Garten-
pflegekosten die gemeinschaftliche Gartenfläche betreffe. Ob die Mieter die
Möglichkeit hätten, den Gartenanteil selbst zu nutzen - was hier streitig sei -,
könne dahingestellt bleiben.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so daß das
Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen ist.
1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten die Gartenflächen nutzen kön-
nen, zu deren Pflege sie anteilig herangezogen werden. Auch wenn dies nicht
der Fall ist, sind sie aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden vertragli-
chen Vereinbarung zur Übernahme der anteiligen Gartenpflegekosten verpflich-
tet. Kosten der Gartenpflege sind umlagefähige Betriebskosten (früher § 27
Abs. 1 II. Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2178, in Verbindung mit Anl. 3 Nr. 10; seit
1. Januar 2004 § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung vom 25. November
2003, BGBl. I S. 2346). Eine gepflegte (gemeinschaftlich) Gartenfläche ver-
schönert ein Wohnanwesen insgesamt und ist daher grundsätzlich geeignet, die
Wohn- und Lebensqualität zu verbessern (Langenberg, Betriebskostenrecht der
Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Aufl. 2002, A Rdnr. 91). Diese gesteigerte
Wohnqualität wird auch Mietern zuteil, die den Garten nicht nutzen oder nutzen
können. Eine gepflegte Gartenfläche kommt ihnen zugute, während ein ver-
nachlässigter Garten den Gesamteindruck eines Wohnanwesens beeinträchtigt
und damit auch den Wohnwert für die im Wohnanwesen lebenden Mieter her-
absetzt.
2. Anders hingegen verhält es sich bei Gartenflächen, die dem Vermieter
oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. An den Kosten
für die Pflege solcher Gartenanteile dürfen nach zutreffender Ansicht die "aus-
geschlossenen" Mieter nicht beteiligt werden (Langenberg aaO; Weitemeyer in:
Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 17). Nach den von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen
die umgelegten Gartenpflegekosten aber ausschließlich gemeinschaftliche Gar-
tenflächen und insbesondere nicht die Gartenanteile, die den Mietern der Erd-
geschoßwohnung des Anwesens allein zur Verfügung stehen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Wolst