BGH Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 169/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Mai 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
Zur Anwendbarkeit einer Mietvertragsklausel nach der für die Betriebskosten das
Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbarter Umlegungsmaß-
stab gilt, auf eine zu entrichtende Grundsteuer.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 169/03 - LG Berlin
AG Spandau
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam-
mer 64 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 1. August 2003 aufgehoben
und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 22. November
2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.990,69 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.518,43 € seit dem
18. Januar 2002 und aus 472,26 € seit dem 22. Juli 2002 zu zah-
len.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen der Abwicklung ihres Mietverhältnisses
über den Umlegungsmaßstab für die Grundsteuer in den Betriebskostenab-
rechnungen der Beklagten.
Die Klägerin mietete mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 von der Beklagten
eine in einer größeren Wohnanlage gelegene Wohnung in B. und leistete
eine Kaution in Höhe von umgerechnet 2.181,09 €. Nac h § 4 Nr. 3 des Mietver-
trags vom 7. September 1999 hatte die Klägerin für die im Nettomietpreis nicht
enthaltenen Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berech-
nungsverordnung (II. BV) einen monatlichen Vorschuß zu entrichten; als Ab-
rechnungszeitraum war der 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres ver-
einbart. § 4 Nr. 4 des Mietvertrags enthält folgende formularmäßige Bestim-
mung:
"Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebsko- stenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserko- sten - gilt als vereinbart
a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses
b) (sonstiger Umlegungsmaßstab) ……………..……."
Zu Buchstabe a) enthält das Formular eine Fußnote mit dem Inhalt
"Nichtzutreffendes streichen"; unter Buchstabe b) ist in dem mit Punkten verse-
henen Freifeld maschinenschriftlich "--------" eingetragen.
Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 20. November 2001 über die
Betriebskosten für das Kalenderjahr 2000 und mit Schreiben vom 18. Juni 2002
über die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum
30. September 2001 ab; zu diesem Zeitpunkt endete das Mietverhältnis. In bei-
den Abrechnungen legte die Beklagte alle Betriebskosten - mit Ausnahme der
Kabelgebühren, die sie anteilig nach der Anzahl der Wohnungen umlegte, so-
wie der Grundsteuer - anteilig nach dem Verhältnis der Wohnungsgröße von
96,28 m² zur Gesamtfläche von 10.671,54 m² um. Die Grundsteuer stellte die
Beklagte mit einem "Festbetrag" in die Abrechnung ein, der auf den bezüglich
der vermieteten Eigentumswohnung ergangenen Grundsteuerbescheiden be-
ruht. Die Abrechnungen ergaben Nachforderungen für das Jahr 2000 und für
das Jahr 2001. Die Klägerin ist der Auffassung, auch die Grundsteuer sei antei-
lig nach dem Verhältnis des Gesamtbetrags für die gesamte Abrechnungsein-
heit zur Gesamtfläche umzulegen. Sie hat nach diesem Maßstab Abrechnungs-
guthaben für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001 errechnet.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17. Januar 2002 gegen den An-
spruch der Klägerin auf Rückzahlung der verzinsten Mietkaution mit mehreren
Forderungen die Aufrechnung, darunter auch mit der Nachforderung aus der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 sowie aus der Heizkostenabrech-
nung für 2000.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Rückzahlung eines Teils der
Mietkaution in Höhe von 1.518,43 € nebst 5 % Zinsen übe r dem Basiszinssatz
seit 18. Januar 2002 verlangt. Sie hat dann gegenüber der Nachforderung aus
der Heizkostenabrechnung 2000 mit ihrem errechneten Guthaben aus der Be-
triebskostenabrechnung für das Jahr 2000 die Aufrechnung erklärt. Unter Er-
weiterung der Klage hat sie die Zahlung weiterer 472,26 € beantragt. Dieser
Betrag setzt sich aus einem unstreitigen Guthaben aus der Heizkostenabrech-
nung für 2001 in Höhe von 109,43 €, dem von der Kläg erin errechneten Rest-
guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von
158,09 € sowie dem errechneten Guthaben aus der Betrie bskostenabrechnung
für das Jahr 2001 in Höhe von 204,74 € zusammen.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrags von 1.363,06 €
stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung wegen
der Abrechnungsdifferenz zu dem nach ihrer Auffassung maßgeblichen anteili-
gen Umlegungsmaßstab hinsichtlich der Grundsteuer verlangt. Mit ihrer Beru-
fung hat die Klägerin über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus
weitere 627,63 € nebst Zinsen begehrt mit der Begrün dung, lege man die Posi-
tion Grundsteuer nach dem mietvertraglich vereinbarten Umlagemaßstab
(Wohn- und Nutzfläche) um, errechneten sich die von ihr geltend gemachten
Guthaben statt der Nachforderungen. Das Landgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-
on verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die eingeklagten Guthabenbeträge ergäben sich rechnerisch in der gel-
tend gemachten Höhe, wenn man für die Position Grundsteuer den mietvertrag-
lich vereinbarten Umlagemaßstab anwende. Von dieser Sachlage gehe es in
seiner Entscheidung aus, zumal die Berechnungsweise der Klageforderung
zwischen den Parteien nicht im Streit sei. Der Klägerin stehe der mit der Beru-
fung weiter verfolgte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution bzw.
Auszahlung von Nebenkostenguthaben für die Jahre 2000 und 2001 jedoch
nicht zu. Die Beklagte habe den in § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags ge-
nannten Umlagemaßstab für die Position "Grundsteuer" nicht einhalten müs-
sen. Diese Regelung sei nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend dahinge-
hend auszulegen, daß sie nicht für solche Betriebskosten gelte, die abgrenzbar
seien und dem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden könnten, wie etwa ver-
brauchsabhängige Betriebskosten bei Erfassung des Verbrauchs. In diesem
Falle bedürfe es eines anteiligen Umlagemaßstabs nicht. So liege es auch bei
Grundsteuern, soweit diese allein für die gemietete Wohnung anfielen. Die Klä-
gerin wende sich auch nicht gegen die Umlage des Kabelanschlusses, dessen
Kosten nach der Zahl der Anschlüsse umgelegt würden; auch hier werde vom
vereinbarten Umlagemaßstab abgewichen, weil die anfallenden Kosten einfa-
cher zugeordnet werden könnten.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin kann Erstattung des
weiteren Betrages in Höhe von 627,63 € nebst Zinsen verl angen, den sie mit
der Berufung zusätzlich zu den ihr vom Amtsgericht zuerkannten 1.363,06 €
nebst Zinsen begehrt. Wie das Berufungsgericht, von der Revisionserwiderung
unangegriffen, feststellt, ergibt sich diese Summe bei Berücksichtigung der
wechselseitigen Verrechnungen rechnerisch in voller Höhe als Restguthaben
aus der von der Klägerin geleisteten Kaution bzw. aus den Nebenkostengutha-
ben für die Jahre 2000, 2001, wenn der mietvertraglich vereinbarte Umlage-
maßstab auch auf die Betriebskostenposition "Grundsteuer" Anwendung findet.
Davon, daß die Klägerin diese Restforderung mit ihrem Berufungsantrag unter
Zugrundelegung des Rechenwerkes in dem amtsgerichtlichen Urteil insgesamt
verfolgt, geht das Berufungsgericht aus, und dies ist zwischen den Parteien
auch nicht umstritten. Diese geltend gemachten weiteren Erstattungsansprüche
stehen der Klägerin zu. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht, der Berechnung
der Beklagten folgend, für die Position Grundsteuer von dem vertraglichen Um-
lagemaßstab abgegangen und hat statt dessen die sich ausschließlich auf die
Wohnung der Klägerin beziehende (höhere) Grundsteuer eingesetzt.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß für
den Abrechnungsmaßstab von Betriebskosten die vertragliche Vereinbarung
maßgeblich ist, soweit - wie hier - eine solche getroffen wurde. Der Vorrang ver-
traglicher Vereinbarungen ist für Wohnraummietverhältnisse im preisfreien
Wohnraum - unter dem Vorbehalt anderweitiger Vorschriften - nunmehr in
§ 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt; die Vorschrift gilt mit Wirkung
ab dem 1. September 2001, soweit der Abrechnungszeitraum - wie vorliegend
das Abrechnungsjahr 2000 - nicht bereits vor diesem Tag beendet war (Art. 229
§ 3 Abs. 9 EGBGB). Es entsprach jedoch auch zuvor der allgemeinen Auffas-
sung, daß ein vertraglich vereinbarter Abrechnungsmaßstab eine einseitige Be-
Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660
unter II 1 b m.w.Nachw.; v. Brunn in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Aufl., III 49; Staudinger/Emmerich (1995), §§ 535, 536
Rdnr. 126 f.; MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., §§ 535, 536 Rdnr. 91;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
8. Aufl., Rdnr. 513).
2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht § 4
Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags einschränkend dahingehend ausgelegt hat,
der vereinbarte Umlagemaßstab gelte nicht für solche Betriebskosten, die - wie
vorliegend die Grundsteuer aufgrund des Steuerbescheides - abgrenzbar seien
und dem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden könnten.
Es kann dahinstehen, ob die Auslegung dieser Formularklausel der un-
eingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt; dies wäre der
Fall, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung fän-
de (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; Senat, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR
135/02, WM 2003, 1092 = NJW 2003, 2607 unter II 1 a). Die durch das Beru-
fungsgericht vorgenommene Auslegung der Klausel hält jedoch auch einer auf
das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkten Prüfung nicht stand. Sie berück-
sichtigt nicht hinreichend den objektiven Erklärungsinhalt der Vertragsbestim-
mung und verstößt damit gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157
BGB). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der
Senat die Auslegung der Klausel selbst vornehmen (Senatsurteil BGHZ 124,
39, 45; Senat, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, WM 1999, 922
= NJW 1999, 1022 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR
72/00, NJW 2001, 1344 = WM 2001, 350 unter II 2 a).
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt
und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-
lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-
teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-
ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen
sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003
- V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteile vom 19. März 2003,
aaO und vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = NJW-RR
2004, 262 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).
b) Nach § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Formularmietvertrags gilt für die Be-
triebskosten oder Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und
Warmwasserkosten - das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses
als vereinbarter Umlegungsmaßstab. Hiervon ist nach dem Wortlaut auch die
vom Mieter nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrags zu entrichtende Grundsteuer erfaßt,
wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Für eine einschränkende
Auslegung im Hinblick auf Betriebskosten, die sich der Wohnung konkret zu-
ordnen lassen, bestehen dagegen aus der Sicht des Mieters, die für das Ver-
ständnis der Klausel maßgeblich ist, keine erkennbaren Anhaltspunkte.
c) Nach ihrem Wortlaut kann die Klausel von einem verständigen Mieter
nicht anders verstanden werden, als daß - mit Ausnahme der Heizungs- und
Warmwasserkosten - alle Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn- und
Nutzflächen des Hauses umgelegt werden, mithin auch die Grundsteuer. Dies
wird durch den nachfolgenden maschinenschriftlichen Eintrag unter § 4 Nr. 4
Buchst. b) "(sonstiger Umlegungsmaßstab)" bestätigt, da durch die Eintragung
"--------" ersichtlich wird, daß kein anderer als der unter Buchstabe a) angege-
bene Abrechnungsmaßstab gelten soll.
Daß beide Parteien die Vertragsbestimmung abweichend vom Wortlaut
mit dem vom Berufungsgericht angenommenen eingeschränkten Inhalt ver-
standen wissen wollten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; für diese
Annahme ist auch im übrigen nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies
nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin die ebenfalls von § 4 Nr. 4 Buchst. a)
des Mietvertrags abweichende Abrechnung für die Kabelgebühren nach der
Anzahl der Wohnungen nachfolgend nicht beanstandet hat; hieraus läßt sich
kein Rückschluß auf den ursprünglichen Vertragsinhalt gewinnen, zumal hin-
sichtlich einer anderen Betriebskostenart.
d) Eine für den Durchschnittsmieter erkennbare Einschränkung des An-
wendungsbereichs der Klausel kann auch nicht unter Berücksichtigung der In-
teressenlage angenommen werden. Den Ausführungen des Berufungsgerichts
liegt die zwar zutreffende Erwägung zugrunde, daß die Abrechnung von Be-
triebskosten, die sich der vermieteten Wohnung nach erfaßtem Verbrauch (vgl.
§ 556 a Abs. 2 BGB) oder in sonstiger Weise konkret zuordnen lassen, nach
diesem Maßstab grundsätzlich zulässig ist und regelmäßig auch interessenge-
recht sein wird. Dieser Maßstab ist jedoch nicht erkennbar vorrangig. Soweit
gesetzliche Vorschriften - wie die Heizkostenverordnung in der Fassung vom
26. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) - nicht entgegenstehen, kann ein anderer Ab-
rechnungsmaßstab vereinbart werden, etwa der Flächenmaßstab gemäß § 4
Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags. Dieser Abrechnungsmaßstab ist auch hin-
sichtlich der Grundsteuer zulässig (vgl. nunmehr § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB)
und sogar üblich (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 a
Rdnr. 83).
Eine Umlage nach Miteigentumsanteilen anstelle des Flächenmaßstabs
ist nicht aus dem Grunde geboten, daß es sich bei dem vermieteten Wohnraum
um Wohnungseigentum handelt, da dem Vermieter die für die Abrechnung
maßgebliche Gesamtfläche entweder bekannt - wie vorliegend aus den Ab-
rechnungen ersichtlich - oder von ihm unschwer zu ermitteln ist (vgl. LG Berlin,
GE 2000, 1685). Des weiteren ist es für die Auslegung der Klausel grundsätz-
lich ohne Bedeutung, daß der Abrechnungsmaßstab für die Beklagte nachteilig
ist, da er nicht die vollständige Abwälzung der für die vermietete Eigentums-
wohnung zu entrichtenden Grundsteuer auf die Mieterin ermöglichte.
III.
Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben
(§ 562 ZPO). Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3
ZPO) und der Klägerin unter Anwendung des Flächenmaßstabs der begehrte
weitere Erstattungsanspruch von 627,63 € nebst Zinsen weg en der zuviel be-
rechneten Grundsteuer zuzusprechen ist, ist das Urteil des Amtsgerichts ent-
sprechend abzuändern.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Wolst