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BGH Urteil vom 22.12.2003 – VIII ZR 90/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Dezember 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

AGBG § 6

Zur ergänzenden Auslegung einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel in ei-

nem Sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter Beschaffungskosten, die dem Ener-

gieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Gesetzes für den Vor-

rang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 und des Kraft-Wärme-Kopplungs-

Gesetzes vom 12. Mai 2000 entstehen.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. März 2002 aufgehoben und

das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Osnabrück vom 21. September 2001 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.532,15

Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.493,23

(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:11)(cid:10)

(cid:6)(cid:13)(cid:12)(cid:4)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:11)(cid:18)(cid:20)(cid:19)

%

Mai

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)

2001 und aus weiteren 1.038,92

Juni 2001 zu zah-

(cid:5)(cid:21)(cid:1)(cid:15)(cid:10)

(cid:6)(cid:22)(cid:12)(cid:2)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:19)

len.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerin

der R. AG, die mit der Beklagten, einer Brauerei, am

28./29. November 1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elek-

trischer Energie abgeschlossen hatte. Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen

Regelungen", die Bestandteil des Vertrages sind, enthält folgende Bestimmung:

"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder son- stige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwel- cher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt."

Mit ihrer Klage macht die Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April

2001 Aufschläge für Aufwendungen geltend, die ihr durch das Gesetz für den

Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305)

und durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) vom 12. Mai 2000

(BGBl. I 2000, 703) entstanden sind; die Höhe des geltend gemachten Betrages

(cid:10)(cid:27)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:10)(cid:27)(cid:5)(cid:21)!#"$(cid:1)%(cid:0)&(cid:12)(cid:4)(cid:1)(cid:15)(cid:0)(’*)(cid:4)+,(cid:6),(cid:1)(cid:15)(cid:10)

(cid:1)-(cid:0)&.(cid:4)(cid:0)$(cid:5)(cid:7)(cid:6)/+0(cid:1)(cid:15)(cid:10)

(cid:6)1(cid:10)

2(cid:20)(cid:19)435(cid:10)(cid:27)(cid:1)

von brutto 14.731,61 DM (7.532,15

Beklagte hat eine Zahlungspflicht nach der getroffenen Steuer- und Abgaben-

klausel in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat

die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die

Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RdE 2002,

187 f. abgedruckt ist, ausgeführt, aufgrund der Regelung in Nr. 2.2 der Allge-

meinen Vertragsbedingungen ergebe sich keine Berechtigung zur Umlage der

zusätzlich entstandenen Kosten. Eine - sogenannte erläuternde - Auslegung

des Begriffs "Abgaben" ergebe, daß damit nur Abgaben im öffentlich-

rechtlichen Sinne gemeint seien, was auf die von der Klägerin nach dem EEG

(cid:26)

und KWK-G zu zahlenden Entgelte nicht zutreffe. Etwas anderes folge auch

nicht aus dem Zusatz "Abgaben irgendwelcher Art". Bei verständiger Würdi-

gung aus der Sicht der Beklagten sei mit der Ergänzung "irgendwelcher Art"

lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Grund der (öffentlich-

rechtlichen) Abgabe gleichgültig sein solle.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu einem Zah-

lungsanspruch der Klägerin. Vorliegend hätten die Parteien bewußt eine ab-

schließende Regelung zur Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es bereits

an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten sich für die

Dauer des Vertrages auf einen Festpreis in Form des um bestimmte Referenz-

werte angefaßten Arbeitspreises zuzüglich der Übernahme bestimmter Kosten

geeinigt; in dem Vertragswerk finde sich gerade keine Regelung, wonach jed-

wede Kostensteigerung auf die Beklagte umgelegt werden könne. Aus der Sicht

der Beklagten habe die Klägerin damit hinsichtlich der nicht aufgeführten

Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung des Gleich-

gewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen. Eine An-

passung des Entgelts wegen gestiegener Kosten unter dem Gesichtspunkt des

Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme hier bei einer Kostensteigerung von

lediglich 10 % bei einer nach dem Vertrag maximal gegebenen Bindungsfrist

von 15 Monaten nicht in Betracht.

Aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung scheide auch ein Zah-

lungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 KWK-G aus.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sich

aus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelungen", die Bestandteil des

Vertrages vom 28./29. November 1990 sind, eine Verpflichtung zur Tragung

des von der Klägerin begehrten Aufschlags für die nach dem EEG und dem

KWK-G entstandenen Mehraufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unter-

liegen die "Allgemeinen und technischen Regelungen" der Klägerin der unein-

geschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin diese

Vertragsbedingungen, wie sich bereits aus der Vereinbarung des Gerichts-

stands Osnabrück ergibt, über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks

hinaus verwendet (st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 256, 258; 133, 184, 187; Senatsurteil

vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001,

987 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und

typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-

chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-

teiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar

1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsur-

teil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR

208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).

a) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die ihr

durch das EEG und das KWK-G entstandenen Mehraufwendungen handelt es

sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder um Steuern

im Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Abgaben, unter denen ne-

ben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben zu verstehen sind

(Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 3 Rdnr. 20 ff.). Wie

der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsge-

setz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten die-

se nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festle-

gung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Ener-

gien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkung

zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um eine

Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unter-

nehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573). Das gleiche

gilt für die Zahlungspflicht der Netzbetreiber nach dem EEG und KWK-G, die

nunmehr feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie eine

gesonderte Ausgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, da

auch hier Zahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an den

Betreiber der Kraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-

Kopplung erfolgen (so auch OLG Düsseldorf, RdE 2003, 74, 75; Gent, RdE

2001, 50, 54; Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch

Büdenbender, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).

b) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegung

nicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und Abgaben-

klausel sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem EEG und KWK-G

gefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentlichen Subventionierung

aus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu geschaffenen Steuern oder

Abgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klausel auf die aus den genann-

ten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen und damit eine Abwälzung

von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen auf seine Kunden

(Büdenbender aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung von Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihr

angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (siehe auch Senatsurteil

vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590 = NJW 1998, 2207 unter II

m.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß der durchschnittliche Indu-

striekunde den Begriff "Abgaben irgendwelcher Art" in diesem weiten Sinne

verstanden hat; übergangenen Vortrag der Klägerin hierzu wird jedoch von der

Revision nicht aufgezeigt.

2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,

als es auch eine ergänzende Vertragsauslegung, auf welche die Klägerin ihre

Ansprüche hilfsweise stützt, verneint.

a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eine

Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskon-

trollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergän-

zende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234;

117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6

Rdnr. 31). Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung der

Bedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs

zu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Ge-

schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107,

273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.). Eine

Vertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß be-

stehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern

(vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73,

WM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM

1989, 1743 unter II 4 a).

b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg

rügt, davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zur

Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten an

einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach der

Preisregelung "Z" zum Vertrag vom 28./29. November 1990 im einzelnen fest-

gelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel sowie be-

stimmten Rabatten und Zuschlägen etc., vereinbart. Eine Regelung, wer die

zusätzlichen Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien

oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu staatlich bestimmten Festpreisen

zu tragen hat, konnte jedoch bei Vertragsschluß nicht getroffen werden, weil es

diese staatliche Form der Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-

Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des Staatshaushaltes zu

diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht berücksichtigt werden

konnte. Auch das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das erst-

mals eine Mindestvergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energi-

en vorsah, war bei Vertragsschluß noch nicht verkündet. Wenn die dort be-

stimmten Vergütungen, die nach Art der Energiequellen gestaffelt waren und

sich nach den Durchschnittserlösen je Kilowattstunde aus der Stromabgabe des

Versorgungsunternehmens an den Letztverbraucher richteten (vgl. BGH 134, 1,

13), bei der Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin

nicht berücksichtigt worden waren, steht dies daher der Annahme einer Ver-

tragslücke nicht entgegen.

Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Re-

gelungen des Stromeinspeisungsgesetzes, die eine Abnahme- und Vergü-

tungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eine Wei-

tergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagerten Netz-

betreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG in der Fassung des Gesetzes

zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrecht vom 24. April 1998, BGBl. I 1998,

730) für sie, die Klägerin, nur geringe praktische Bedeutung hatten, da dadurch

lediglich jährliche Gesamtkosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was,

auf die einzelne kWh umgelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh

ausmachte. Demgegenüber verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das

EEG und KWK-G im Jahre 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio.

DM, was einem Betrag von 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin im

Hinblick auf die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes keine Änderung

des im Jahre 1990 geschlossenen Vertrags herbeigeführt hat, kann hieraus auf

das Fehlen einer Vertragslücke deshalb nicht geschlossen werden. Es er-

scheint auch ausgeschlossen, daß die Klägerin nicht auf einer Regelung in ih-

rem Sinne bestanden hätte, wenn sie bei Vertragsschluß gewußt hätte, daß bei

Anwendung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien künftig eine

so weitgehende Abwälzung der erhöhten Energiekosten auf sie als vorgelagerte

Netzbetreiberin stattfinden würde.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht angenom-

men werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Klägerin hinsichtlich der nicht

aufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung

des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen

hat. Daß die Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung

von elektrischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeord-

nete Abgaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte,

ergibt sich aus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelung". Nichts

anderes gilt für die hier in Rede stehenden Belastungen der Klägerin infolge der

Neuregelung der Subventionierung des aus erneuerbaren Energien und aus

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gewonnen Stroms. Diese durch staatliche Ein-

griffe veranlaßten Mehrkosten sind von sonstigen Änderungen der Beschaf-

fungs- und Vertriebskosten auf dem Strommarkt zu unterscheiden, deren Ver-

änderung in den Risikobereich der Klägerin fällt (vgl. Büdenbender aaO S. 313

f.).

c) Die hinsichtlich der durch das EEG und KWK-G anfallenden Mehrko-

sten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kosten

ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind; zu einer eigenen

ergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht bei den über den Bereich des

Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92, 98). Entgegen der Ansicht

der Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalb

aus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten

in Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung

die Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr

ist anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkun-

denvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die in

Nr. 2.2 erwähnten "Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" auch die durch

das EEG und KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch ver-

bundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegt

hätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch das EEG

herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich aus der

Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung

aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes,

in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungen auf das

Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz voraussichtlich

geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem Umfang

zu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strom-

bezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden

Strompreise deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341 S. 2; s.a.

Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Techno-

logie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Gesetzge-

bers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur Weiter-

gabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1 Satz 3

KWK-G). Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen Kosten anerken-

nungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich anerkannt (Büdenbender

aaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon, daß die Klägerin die in

Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten,

die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für die Energieversorgungs-

unternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht ebenfalls auf die Sonderkunden

hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausgehen.

3. Da die durch das EEG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine

Bedenken bestehen (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02 unter A I

2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), und durch das KWK-G entstande-

nen Mehraufwendungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April

2001 der Höhe nach unstreitig sind, konnte der Senat in der Sache selbst ent-

scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte war daher entsprechend dem Kla-

geantrag zur Zahlung nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.) zu verurtei-

len.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Deppert

für den wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen 22. Dezember 2003