BGH Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 310/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Mai 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 7. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 64 des
Landgerichts Berlin vom 1. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12. Oktober 2000 be-
wohnen die Kläger seit dem 1. November 2000 die im Erdgeschoß links gele-
gene Wohnung in dem der Beklagten gehörenden Haus S.
Straße in B. . Das 1962/63 errichtete Gebäude ist mit Holzverbundfen-
stern ausgestattet, die aus zwei hintereinander angebrachten Fensterflügeln mit
einem gemeinsamen Drehpunkt bestehen. Mit Anwaltsschreiben vom
1. Februar 2002 beanstandeten die Kläger bei der Beklagten, daß die Fenster
undicht seien und regelmäßig großflächig beschlügen und daß sich an drei
Rahmen bereits Schimmel gebildet habe. Zugleich kündigten sie eine Mietmin-
derung an und begehrten Mangelbeseitigung. Mit Anwaltsschreiben vom
4. April 2002 setzten die Kläger der Beklagten vergeblich eine letzte Frist zur
Mangelbeseitigung bis zum 11. April 2002.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger von der Beklagten zu-
letzt die Instandsetzung der Verbundfenster im Kinderzimmer, im Bad und auf
der linken Seite des Wohnzimmers ihrer Wohnung in der Weise begehrt, daß
die Fenster nicht mehr auf der Innenseite der äußeren Scheibe beschlagen.
Zwischen den Parteien ist im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden,
daß der Beschlag durch das Eindringen warmer und feuchter Innenraumluft in
den Scheibenzwischenraum entsteht. Streitig ist, ob die Fenster deswegen
mangelhaft sind. Das Amtsgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen
und, nachdem die Beklagte Maßnahmen zur Verringerung der Wasserkonden-
sation im Scheibenzwischenraum durchgeführt hatte, ein zweites Gutachten
desselben Sachverständigen eingeholt. Anschließend hat es die Klage abge-
wiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Das Landge-
richt hat den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen.
Danach hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Klä-
ger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Instandset-
zung der Holzverbundfenster aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach Durchführung
der Maßnahmen zur Verringerung der Wasserkondensation im Scheibenzwi-
schenraum seien die Fenster nicht mehr mangelhaft. Der Mietvertrag der Par-
teien enthalte keine Regelung über erhöhte Anforderungen an die Fenster. De-
ren Zustand sei nach Einholung des ersten Sachverständigengutachtens ver-
bessert worden. Durch das zweite Gutachten und die Erläuterungen des Sach-
verständigen in der mündlichen Verhandlung sei bewiesen, daß die Ausbesse-
rungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden seien und der Zustand der
Fenster nicht mehr verbessert werden könne. Zwar sei noch Feuchtigkeit im
Fensterbereich vorhanden, was nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich
als negativ anzusehen sei. Jedoch sei zu berücksichtigen, daß nur Holzver-
bundfenster vermietet seien. Eine Verkehrsanschauung, daß alle Fenster gleich
gut und frei von Feuchtigkeit seien, gebe es nicht. Mehr als optimal abgedichte-
te Holzverbundfenster schulde die Beklagte nicht. Die Kläger müßten die für
Holzverbundfenster typische, unvermeidbare Feuchtigkeit hinnehmen. Die von
ihnen geforderte weitergehende Instandsetzung sei nach der Erläuterung des
Sachverständigen auch unmöglich, was der Verurteilung zudem entgegenste-
he.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Das Berufungsgericht hat einen Mangel der in Rede stehenden Holzver-
bundfenster und deswegen den von den Klägern geltend gemachten Instand-
setzungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verfahrensfehlerhaft verneint.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Mängel der Fenster
nach Durchführung der Maßnahmen zur Verringerung der Wasserkondensation
im Scheibenzwischenraum nicht mehr vorhanden seien. Es ist mithin davon
ausgegangen, daß die Fenster zunächst mangelhaft waren. Trotz der nach sei-
nen Feststellungen auch weiterhin auftretenden Feuchtigkeit im Scheibenzwi-
schenraum hat es die Fenster aber deswegen nicht mehr für mangelhaft gehal-
ten, weil ihr Zustand nicht weiter verbessert werden könne, beziehungsweise
weil die von den Klägern geforderte weitergehende Instandsetzung unmöglich
sei. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ausdrücklich auf das zweite
Gutachten des Sachverständigen sowie dessen Erläuterungen in der mündli-
chen Verhandlung gestützt. Dem bei den Akten befindlichen zweiten Gutachten
läßt sich insoweit jedoch nichts entnehmen. Darin wird lediglich dargelegt, daß
bestimmte Mängel der Fenster, die in dem ersten Gutachten des Sachverstän-
digen aufgeführt sind, behoben worden seien. Daher verbleiben als Grundlage
der Feststellung des Berufungsgerichts nur die Erläuterungen des Sachver-
ständigen in der mündlichen Verhandlung. Insoweit beruht das Berufungsurteil
indessen, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verfahrensfehler.
Das Berufungsgericht hat die Aussage des Sachverständigen bei seiner
Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht in das Protokoll aufgenommen.
In diesem findet sich lediglich der Vermerk: "Der Sachverständige erläuterte
mündlich seine Gutachten …". Dies entspricht nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs nicht der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO,
wonach unter anderem die Aussage des Sachverständigen im Protokoll festzu-
stellen ist (Urteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85, NJW-RR 1987, 1197
unter II 2; Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91, WM 1993, 914 = NJW-
RR 1993, 519 unter 2; Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00, WM
2001, 2024 = NJW 2001, 3269 unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BGHZ
40, 84, 86 f. zur Parteivernehmung und Urteil vom 18. September 1986 - I ZR
179/84, NJW 1987, 1200 unter II 2 zur Zeugenaussage). Das Berufungsgericht
hat die Erläuterungen des Sachverständigen auch weder in einem Aktenver-
merk oder im Tatbestand des Urteils festgehalten, noch hat es den Inhalt der
Erläuterungen des Sachverständigen in den Entscheidungsgründen hinreichend
deutlich erkennen lassen, wie es nach der zitierten Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ausnahmsweise ausreichen kann (aaO; ferner Urteil vom
21. April 1993 - XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034 unter 2). Die auf die münd-
liche Aussage des Sachverständigen gestützte Feststellung des Berufungsge-
richts, daß der Zustand der Fenster nicht weiter verbessert werden könne, be-
ziehungsweise daß die von den Klägern geforderte weitergehende Instandset-
zung unmöglich sei, erscheint auch nicht etwa selbstverständlich. Nach den
eigenen Angaben der Beklagten sind fast alle anderen Holzverbundfenster in
ihrem Haus nicht beschlagen.
Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der nicht gemäß § 295 ZPO
geheilt werden kann (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO; Urteil vom
27. Januar 1993 aaO; Urteil vom 21. April 1993 aaO unter 4), macht die Aufhe-
bung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht erforderlich, weil das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das
Berufungsgericht die Aussage zutreffend berücksichtigt hat (BGHZ aaO; BGH
aaO). Dies gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die Frage der Mangelhaf-
tigkeit der Holzverbundfenster unter Berücksichtigung des beiderseitigen Par-
teivorbringens in der Revisionsinstanz noch einmal zu prüfen.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst