BGH Urteil vom 11.07.2001 – VIII ZR 215/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 11. Juli 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO §§ 160 Abs. 3, Nr. 4, 411 Abs. 3, 286
Zur Pflicht des Berufungsgerichts, den in erster Instanz vernommenen Sachverstän-
digen erneut zu hören.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - OLG Stuttgart LG Ulm
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Restzahlung für ein Block-
heizkraftwerk. Die Beklagte verlangt von der Klägerin die Herausgabe einer
Bürgschaftsurkunde sowie Schadensersatz.
Die Beklagte bestellte bei der Klägerin am 6. Februar 1996 ein Block-
heizkraftwerk mit einer Leistung von 200 kVA zum Preis von 114.000 DM zu-
züglich Mehrwertsteuer. Die Parteien vereinbarten, daß 50% des Kaufpreises
Anfang Juli 1996 und weitere 50% bei Lieferung bezahlt werden sollten. Die
Beklagte zahlte am 9. August 1996 65.550 DM auf den vereinbarten Kaufpreis.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 verlangte die Beklagte die Rückzahlung
des von ihr bereits gezahlten Betrages mit der Begründung, ein wirksamer
Vertrag sei nicht zustande gekommen.
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages
von 66.550 DM erhoben. Die Beklagte hat widerklageweise Schadensersatz in
Höhe von zuletzt 124.400 DM verlangt. In der mündlichen Verhandlung am
29. Juli 1997 vor dem Landgericht Ulm verständigten sich die Parteien darauf,
daß die Anlage an die Beklagte ausgeliefert werden sollte; im Gegenzug sollte
die Beklagte der Klägerin eine Bankbürgschaft über den restlichen Rech-
nungsbetrag übergeben. Darüber hinaus waren sich die Parteien darüber einig,
daß die zweite Hälfte des Kaufpreises nach Abnahme zu bezahlen war oder,
falls wegen Mängeln die Anlage nicht abgenommen würde, nach Bestätigung
der Mangelfreiheit durch einen Sachverständigen. Die Beklagte übergab der
Klägerin - wie am 29. Juli 1997 vereinbart - eine selbstschuldnerische Bürg-
schaft der Sparkasse B.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe den Vertrag nicht er-
füllt. Das verkaufte Blockheizkraftwerk könne nicht - wie von der Klägerin zu-
gesagt - ohne Änderung des Hausanschlusses der Beklagten zum Parallelbe-
trieb an das Stromnetz der Stadtwerke B. angeschlossen werden; die
erforderliche Drosselung der Leistung reduziere die Lebensdauer der Maschi-
ne. Zudem sei der Auftrag an die Klägerin unter dem Vorbehalt der Förderung
durch das Hessische Umweltministerium erteilt worden, wobei die Förderung
auch erkennbar Vertragsgrundlage für die Beklagte gewesen sei. Die Förde-
rung sei aber bereits bei Vertragsschluß eingestellt gewesen.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen R. zu der
Frage eingeholt, ob das verkaufte Blockheizkraftwerk mit dem Leitungsnetz der
Stadtwerke B. kompatibel sei und ob durch Reduzierung der Lei-
stung die Effektivität des Blockheizkraftwerks und seine Lebensdauer nen-
nenswert beeinträchtigt werden. Der Sachverständige R., der sein Gutachten
schriftlich ergänzt und im erstinstanzlichen Termin vom 22. Dezember 1998
mündlich erläutert hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Einsatz des
Blockheizkraftwerks bei der Beklagten "problemlos möglich" sei.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte
die Klägerin unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Lieferung des
Blockheizkraftwerks aufgefordert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-
geabweisungsantrag sowie ihre Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, die restliche vertraglich vereinbarte Ver-
gütung in Höhe von 66.550 DM an die Klägerin zu zahlen Zug um Zug gegen
Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Blockheizkraftwerks.
Die Beklagte befinde sich seit dem 26. Februar 1997 in Annahmeverzug.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei wirksam zustan-
de gekommen und weder durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung
noch durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder durch Wegfall der
Geschäftsgrundlage hinfällig geworden. Die Parteien hätten im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 1997 wirksam und rechtlich verbindlich
vereinbart, daß die zweite Hälfte der vereinbarten Vergütung nach Abnahme zu
zahlen sei. Obwohl eine Abnahme der von der Klägerin geschuldeten Leistung
unstreitig nicht erfolgt sei, sei die Klägerin berechtigt, sogleich Zahlungsklage
zu erheben, da das von ihr hergestellte Werk abnahmefähig gewesen sei und
die Beklagte die Abnahme grundlos verweigert habe. Die Behauptung der Be-
klagten, das Blockheizkraftwerk sei unter Belassung des vorhandenen Haus-
anschlusses nicht an das Leitungsnetz der Stadt B. anzuschließen, sei
durch das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen R.
ebenso widerlegt wie das Vorbringen, durch eine Reduzierung der Leistung
werde die Lebensdauer des Blockheizkraftwerks wesentlich beeinträchtigt. Der
Sachverständige habe die gestellten Beweisfragen umfassend und vollständig
beantwortet, so daß für die Einholung eines weiteren Sachverständigengut-
achtens im zweiten Rechtszug keinerlei Veranlassung bestanden habe. Dies
gelte um so mehr, als sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Stel-
lungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen N. vom 16. Januar
1999 keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die vom gerichtlich be-
auftragten Sachverständigen R. getroffenen Feststellungen falsch seien.
Auf Anfechtungsgründe könne sich die Beklagte gemäß § 144 Abs. 1
BGB nicht mehr berufen, da sie den Vertrag durch die in der mündlichen Ver-
handlung vom 29. Juli 1997 getroffene Vereinbarung bestätigt habe. Die Kläge-
rin hafte der Beklagten gegenüber auch nicht nach den Grundsätzen der culpa
in contrahendo. Zwar beschränke sich die Bestätigung des § 144 BGB grund-
sätzlich auf die Beseitigung des Anfechtungsrechts. Allerdings könne die Aus-
legung ergeben, daß die Bestätigung auch einen Verzicht auf einen Schadens-
ersatzanspruch enthalte. So liege der Fall hier.
Die Beklagte könne sich auch nicht im Hinblick auf die noch geschuldete
restliche Vergütung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Unterla-
gen und Zusatzeinrichtungen berufen. Die Beklagte habe bislang nicht darzu-
legen vermocht, welche Unterlagen ihr noch fehlten. Die Beklagte könne auch
nichts daraus herleiten, daß Meßwertumformer, Übergabeleistungsschalter und
Überstromschutz nicht vorhanden seien. Nach den Ausführungen des Sach-
verständigen R.
in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom
10. Dezember 1998 seien sämtliche Gerätschaften für den Netzparallelbetrieb
in den vorgelegten Schaltplänen eingezeichnet. Es bestehe kein Grund für die
Annahme, daß die tatsächliche Ausführung nicht den vorgelegten Plänen ent-
spreche.
Auch die nach der ersten mündlichen Verhandlung im zweiten Rechts-
zug eingetretenen Umstände sowie das Verhalten der Klägerin in diesem Zu-
sammenhang rechtfertigten keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtsla-
ge. Die Beklagte sei auch insoweit nicht berechtigt, gemäß §§ 651 Abs. 1, 440
Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu ma-
chen. Die Vorleistungspflicht der Klägerin sei aufgrund des Verhaltens der Be-
klagten entfallen, da die Beklagte ihrerseits ernsthaft und endgültig die Erfül-
lung des Vertrags verweigert habe. Allein der Umstand, daß die Beklagte in
und nach der ersten Berufungsverhandlung wiederum die Lieferung des Block-
heizkraftwerks gewünscht habe, könne die Vorleistungspflicht der Klägerin
nicht wieder aufleben lassen. Die Klägerin sei auch mit der von ihr geschulde-
ten Zug-um-Zug-Leistung nicht in Verzug geraten, da die Beklagte bei der
Mahnung die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden
Weise angeboten habe.
II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, das von der Klägerin
hergestellte Werk sei mangelfrei im Sinne der Vereinbarung vom 29. Juli 1997
gewesen, entscheidend auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des
Sachverständigen R. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht
den Sachverständigen selbst anhören mußte und sich nicht der erstinstanzli-
chen Würdigung des Sachverständigengutachtens allein anhand der schriftli-
chen Stellungnahmen und in Unkenntnis der mündlich hierzu gegebenen Er-
läuterungen anschließen durfte.
a) Grundsätzlich steht es zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Ge-
richts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gut-
achtens laden will. Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch revisions-
rechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht sein Ermessen
rechtsfehlerhaft gebraucht hat. Die mündliche Erörterung ist jedenfalls dann
geboten, wenn sie zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklar-
heiten unumgänglich ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80, NJW
1982, 2874 unter I. 2.). Auf derartige Zweifel und Unklarheiten hat die Beklagte
unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten N. sowie eine
Stellungnahme der Stadtwerke B. vom 10. November 1999 zu dem
Sachverständigengutachten hingewiesen. Dem durfte das Berufungsgericht
ohne die Darlegung eigener Sachkunde nicht mit dem bloßen Hinweis auf die
Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen, dem weder
die Einwände des Privatgutachters N. noch diejenigen der Stadtwerke B.
bekannt waren, entgegentreten.
b) Das Berufungsgericht mußte den Sachverständigen aber auch des-
halb selbst anhören, weil die Angaben des Sachverständigen bei seiner aus-
führlichen mündlichen Anhörung in erster Instanz nicht festgehalten worden
waren. Das Landgericht hat die Aussage des Sachverständigen bei seiner
mündlichen Anhörung nicht protokolliert. Das Protokoll vom 22. Dezember
1998 enthält lediglich den Vermerk: "Der Sachverständige erläutert ausführlich
sein Gutachten". Dies entspricht nicht der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4
ZPO, wonach die Aussage des Sachverständigen im Protokoll festzustellen ist.
Das Landgericht hat die Erläuterungen des Sachverständigen auch weder in
einem Aktenvermerk oder im Tatbestand des Urteils festgehalten, noch hat es
den Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen in den Entscheidungs-
gründen hinreichend deutlich erkennen lassen, wie es nach ständiger Recht-
sprechung ausnahmsweise ausreichen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar
1987 - VI ZR 295/85, NJW-RR 1987, 1197 unter II. 2.). Auf die Vorhalte der
Beklagten im Verhandlungstermin am 22. Dezember 1998 ist das Landgericht
überhaupt nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb Ge-
wißheit über den Inhalt der Stellungnahme des Sachverständigen verschaffen
müssen. Ein Rechtsmittelgericht ist nur dann in der Lage zu prüfen, ob die
Einwendungen einer Partei gegen ein Gutachten zutreffend berücksichtigt wor-
den sind, wenn es die Erläuterungen des Sachverständigen im einzelnen kennt
und nachvollziehen kann (BGH aaO).
2. Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht aufgrund
des Sachverständigengutachtens davon ausgegangen ist, das von der Klägerin
hergestellte Blockheizkraftwerk sei "abnahmefähig" gewesen. Das Landgericht
hatte den Gegenstand des Sachverständigengutachtens von vornherein auf die
Fragen beschränkt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
das Blockheizkraftwerk an das Leitungsnetz der Stadtwerke B. unter
Benutzung des vorhandenen Hausanschlusses der Beklagten angeschlossen
werden könne und ob aufgrund einer Reduzierung der Leistung gegebenenfalls
die Effektivität und die Lebensdauer beeinträchtigt wären. Der Sachverständige
hat folgerichtig das Blockheizkraftwerk nicht selbst untersucht, sondern sich
nur mit den diesbezüglichen Unterlagen und Schaltplänen befaßt. Zur Mangel-
freiheit des Kraftwerks im übrigen, die sich erst nach Aufstellung und Inbetrieb-
nahme feststellen ließe, enthält sein Gutachten dementsprechend keine Anga-
ben.
3. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Vorbringen
der Beklagten nachgehen müssen, die Klägerin habe nicht alle erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung gestellt, greift ebenfalls durch. Zu Recht verweist die
Revision auf das Schreiben der Stadtwerke B. vom 25. März 1998,
worin die erforderlichen anlagespezifischen Unterlagen aufgeführt sind. Von
dem Grundstückslageplan abgesehen, waren diese von der Klägerin als Her-
stellerin des Heizkraftwerks beizubringen. Daß sie gefehlt haben, hat die Be-
klagte vorgetragen und des weiteren durch das im Termin vom 15. November
1999 übergebene Schreiben der Stadtwerke vom 10. November 1999 belegt.
Zutreffend rügt die Revision in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsge-
richt der Beklagten einen Hinweis hätte geben müssen (§ 139 ZPO), wenn es
wegen der Erwähnung des Lageplans insgesamt Zweifel daran hatte, daß die
sonstigen Unterlagen von der Klägerin zu erstellen gewesen wären.
III. Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern.
Der Rechtsstreit war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur
weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wolst 25. Juli 2001