BGH Beschluß vom 27.05.2004 – III ZB 53/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
ZPO § 1059
a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schieds- richterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländi- schen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.
b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind
keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.
ZPO § 1066
a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwi- schen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.
b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsge- richt im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unab- hängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.
BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03 - OLG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-
schluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
3. Juni 2003 aufgehoben.
Der Antrag, den "Schiedsspruch" des "Schiedsgerichts des DLC
e.V." vom 28. Februar 2002 aufzuheben, wird als unzulässig zu-
rückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein, der sich zum Ziel ge-
setzt hat, die Zucht von Landseer-Hunden zu fördern und die Interessen der
Liebhaber dieser Hunderasse zu vertreten (§ 3 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des
Antragsgegners). Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied
des Antragsgegners.
Anfang 2001 wollte die Antragstellerin ihre Zucht unter internationalen
Zwingerschutz stellen. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 6. Februar
2001 bei dem Dachverband, dem auch der Antragsgegner angehört (VDH),
ihrem Zwinger "von der Schwanenburg" internationalen Zwingerschutz zu ge-
währen. Aufgrund der Empfehlung des VDH, den Antrag auf "DLC-Papier" zu
stellen, benutzte sie für das vorgenannte Schreiben Papier mit dem Briefkopf
des Antragsgegners, setzte aber ihren Namen und ihre Anschrift hinzu.
Der Vorstand des Antragsgegners nahm dieses Verhalten der Antrag-
stellerin zum Anlaß, sie aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem
Antragsgegner auszuschließen. Gegen den mit Schreiben vom 1. Juni 2001
mitgeteilten Vorstandsbeschluß erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben
vom 1. August 2001 "Klage" vor dem von dem Antragsgegner gemäß § 22 der
Satzung eingerichteten "Schiedsgericht des DLC e.V." (im folgenden: "Schieds-
gericht").
Die Antragstellerin erweiterte die "Schiedsgerichtsklage" mit Schriftsatz
vom 4. Januar 2002, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Mai
2001 eine von ihr begehrte Zuchtgenehmigung abgelehnt hatte. Sie beantrag-
te, den Antragsgegner weiter zu verurteilen, einen bestimmten Wurf Hunde in
das Zuchtbuch einzutragen sowie entsprechende Ahnentafeln auszufertigen
und ihr zu übergeben.
Durch "Schiedsspruch" vom 28. Februar 2002 bestätigte das "Schieds-
gericht" die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners, die Antragstelle-
rin aus wichtigem Grund auszuschließen; ferner wies es die Erweiterung der
Schiedsklage vom 4. Januar 2002 als verfristet und daher unzulässig zurück.
Die Antragstellerin hat gegen den "Schiedsspruch" Antrag auf gerichtli-
che Aufhebung gemäß § 1059 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem
Antrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt der Antragsgegner weiterhin seinen Antrag, das Aufhebungsgesuch
der Antragstellerin zurückzuweisen.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1062
Abs. 1 Nr. 4 Fall 1, 1059 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Der
angefochtene Beschluß ist aufzuheben und der Antrag auf Aufhebung des
Schiedsspruchs als unzulässig abzuweisen.
1.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf-
zuheben, weil er dem ordre public widerspreche. Das Schiedsgericht habe
durch die Bestätigung des Vereinsausschlusses den Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit grob verletzt. Zwar habe die Antragstellerin durch die Benutzung
eines Briefbogens des Antragsgegners gegen die vereinsinterne Zuständig-
keitsordnung verstoßen. Dieses - durch die Auskunft des Dachverbandes mit
veranlaßte - einmalige Fehlverhalten der Antragstellerin könne aber eine so
drakonische Maßnahme wie den Ausschluß aus dem Verein nicht rechtfertigen.
Es sei willkürlich und grob fehlerhaft gewesen, daß das Schiedsgericht
die Klageerweiterung als verfristet angesehen habe. Einen die Zuchtgenehmi-
gung verweigernden Beschluß des Vorstandes, gegen den die Schiedsklage
nur innerhalb der satzungsmäßigen Frist zulässig gewesen wäre, habe es nicht
gegeben.
Der Antragstellerin sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die
Entscheidung des Schiedsgerichts enthalte keinerlei Abwägung und setze sich
mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinander.
2.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht
stand.
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, im Verfahren der gerichtlichen
Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) finde - wie im ordentlichen
Klageverfahren - ein Versäumnisverfahren (§§ 330 ff ZPO) statt; gegen den in
der mündlichen Verhandlung säumigen Antragsgegner habe das Oberlandes-
gericht daher nicht durch (endgültigen) Beschluß (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
sondern durch - mit dem Einspruch anfechtbaren - bloßen "Versäumnisbe-
schluß" (§ 331 ZPO analog) entscheiden dürfen.
Die Frage nach der Zulässigkeit einer Versäumnisentscheidung im Auf-
hebungsverfahren nach § 1059 ZPO kann hier offenbleiben. Denn es fehlt eine
für dieses Verfahren erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Daher
könnte, selbst wenn im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ein Versäum-
nisverfahren entsprechend §§ 330 ff ZPO grundsätzlich zulässig sein sollte
(in diesem Sinne Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 5 und
Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 28 Rn. 10; so wohl
auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 8a; vgl. auch
BayObLGZ 1999, 55, 57 zur Säumnis des Antragstellers im Vollstreckbarerklä-
rungsverfahren; verneinend MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1059
Rn. 34 i.V.m. § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; differenzierend Zöller/Geimer, ZPO
24. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 84), eine die Weiterführung des Verfahrens durch
Einspruchseinlegung zulassende Versäumnisentscheidung nicht ergehen; zu-
lässig ist vielmehr nur eine kontradiktorische Entscheidung, die das Verfahren
zum endgültigen Abschluß bringt. Das gilt unabhängig davon, welche Partei
säumig ist und in welcher Instanz das Verfahren schwebt (vgl. BGH, Urteil vom
13. März 1986 - I ZR 27/84 - NJW-RR 1986, 1041).
b) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist, wie sich aus dem Wort-
laut des § 1059 Abs. 1 ZPO ("Gegen einen Schiedsspruch") und der systemati-
schen Stellung dieses Antrags als "Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch"
(Siebter Abschnitt des 10. Buchs der Zivilprozeßordnung) ergibt, gegen einen
im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (in-
ländischen) Schiedsspruch zu richten (vgl. Münch aaO § 1059 Rn. 32;
Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1059 Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Al-
bers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1059
Rn. 1 f). Mit dem Aufhebungsantrag kann die Kassation eines solchen, sonst
mit Rechtskraft (§ 1055 ZPO) ausgestatteten Schiedsspruchs erreicht werden
(vgl. Münch aaO Rn. 35 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 11; Tho-
mas/Reichold
in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1059 Rn. 1;
Schwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 1 f). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach
§ 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu
prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl.
Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 - LM Nr. 4 zu § 1039 ZPO;
Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 1; Albers aaO Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059
Rn. 3;
Walter aaO Rn. 3).
Schwab/
aa) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsge-
richte können nicht zu den vorgenannten Schiedssprüchen im Sinne der
§§ 1025 ff ZPO gezählt werden. Die Vereins- oder Verbandsgerichte üben
- ungeachtet dessen, daß sie vielfach als "Schiedsgericht" bezeichnet werden -
nicht wie die Schiedsgerichte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 65, 59, 62 und
BGHZ 51, 255, 258) Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereins-
organe, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, z.B. Ver-
einsstrafe oder -ausschluß, übertragen sind. Die §§ 1025 ff ZPO sind insoweit
nicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind
vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der
Klage nach den §§ 253 ff ZPO, überprüfbar (vgl. BGHZ 43, 261, 263 ff <265>;
128, 93, 108 ff; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250; OLG Koblenz NJW-RR 2000,
1365; Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5;
Thomas/Reichold aaO Vorbem. § 1029 Rn. 2; Schwab/Walter aaO Kap. 32
Rn. 17; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 25 Rn. 83; Röhricht, Sportge-
richtsbarkeit 1997 S. 19; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts
9. Aufl. 2003 Rn. 1586).
bb) Durch Vereinssatzung können aber auf das Mitgliedschaftsverhältnis
bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder
zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen wer-
den; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragli-
ches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entspre-
chend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274
S. 66; BGHZ 48, 35, 43; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober
1979 - III ZR 184/78 - NJW 1980, 1049; Münch aaO § 1066 Rn. 4; Zöl-
ler/Geimer aaO § 1066 Rn. 2; Thomas/Reichold aaO § 1066 Rn. 1; Albers aaO
§ 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 7; Sauter/Schweyer/
Waldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis
wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1066 Rn. 10; abweichend z.B.
Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 3 ff).
cc) In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene
"Schiedsgericht" aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff
(i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß
des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und
unparteiliche Instanz unterworfen werden (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11;
Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5 und § 1066 Rn. 15; Musielak/Voit
aaO § 1029 Rn. 19; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schlosser, Vereins-
und Verbandsgerichtsbarkeit 1972 S. 176 f; Reichert aaO Rn. 2531; Staudin-
ger/Weick, BGB 1995 Vorbem. zu §§ 21 ff Rn. 53; MünchKommBGB/Reuter
Rn. 20; Fenn in Festschrift Henckel 1985 S. 173, 187 ff). Schiedsgerichtsbar-
keit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung
durch einen neutralen Dritten. Dementsprechend muß das Vereins- oder Ver-
bandsgericht, um "echtes" Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als un-
abhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (vgl. BGHZ 51, 255, 258,
262 f; 88, 314, 316; Schwarz aaO § 25 Rn. 86; Palandt/Heinrichs aaO; Reichert
aaO Rn. 2533). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder
läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in
eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, son-
dern Organhandeln vor (vgl. Fenn aaO S. 188 f). Es geht nicht an, die benach-
teiligte Partei in einem solchen Fall auf Rechtsbehelfe zu den staatlichen Ge-
richten entsprechend §§ 1034 ff ZPO zu verweisen
(so aber wohl
Haas/Gedeon SpuRt 2000, 228, 230, 231; Ebbing NZG 1999, 754, 757). Beim
Ablehnungsrecht (§§ 1036 f ZPO) ist an einzelne Schiedsrichter gedacht, die
aus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, als befangen erscheinen (vgl.
BGHZ 51, 255, 261). Die Bestellung des Schiedsrichters durch das staatliche
Gericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn insoweit eine Parteivereinbarung
fehlt (§ 1035 ZPO) oder die Schiedsvereinbarung einer Partei das Übergewicht
bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO); dabei wird
aber naturgemäß eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) vorausgesetzt, die
grundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unpar-
teiliches Schiedsgericht ausgerichtet ist. Ist satzungsmäßig von vornherein
nicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße
Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung
der §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (vgl. BGHZ 128, 93, 110; Fenn aaO S. 189).
dd) Das im Streitfall zu beurteilende "Schiedsgericht des DLC e.V." ist
nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zu qualifizieren.
(1) Zwar ist das "Schiedsgericht" eingerichtet, um Streitigkeiten unter
Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zu entscheiden
(§ 22 Nr. 1 der Satzung). Bereits die in der Satzung an erster Stelle genannte
Aufgabe des "Schiedsgerichts", nämlich Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
von Vereinsorganen, "insbesondere über deren Zuständigkeit" (§ 22 Nr. 1 1.1
der Satzung), zu entscheiden, spricht aber gegen ein "echtes", rechtsprechend
tätiges Schiedsgericht. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der
Vereinsorgane zu erledigen, ist eine typische vereinsinterne Verwaltungsmaß-
nahme.
(2) Dem "Schiedsgericht" ist durch die Satzung nicht ein allen Streitpar-
teien gegenüber stets faires und unparteiisches Verfahren aufgegeben. Dazu
heißt es nur, daß der Obmann den Fortgang des Verfahrens nach pflichtgemä-
ßem Ermessen bestimme (§ 22 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und "im Einzelfall"
die Beteiligten zu hören seien bzw. ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Stel-
lungnahme zu geben sei (§ 22 Nr. 7 Satz 1 der Satzung).
In der Satzung ist ferner nicht niedergelegt, daß sich die Entscheidung
des Schiedsgerichts an Recht und Gesetz oder - zumindest - am Grundsatz der
Billigkeit (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 19 Rn. 14 f) auszurichten habe. Ledig-
lich bezüglich der Kostentragungspflicht findet sich eine nähere Regelung
(§ 22 Nr. 10 der Satzung).
(3) Satzungsmäßig ist nicht gewährleistet, daß das "Schiedsgericht" bei
einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (§ 22 Nr. 1
1.2 der Satzung) - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter
gegenübersteht. Zwar ist die Mitgliedschaft im Vorstand des Antragsgegners
mit der Mitgliedschaft im "Schiedsgericht" unvereinbar (§ 22 Nr. 3 der Satzung).
Die Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des
"Schiedsgerichts" sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen
(vgl. BGHZ 128, 93, 109; OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 2250, 2251; Hilpert
BayVBl. 1988, 161, 169). Vielmehr geht die Bestellung - ebenso wie die nach
§ 17 Nr. 1.06 der Satzung mögliche Amtsenthebung - des (durchweg aus Ver-
einsmitgliedern bestehenden) "Schiedsgerichts" einseitig von dem "beklagten"
Verein aus. Die Mitglieder des "Schiedsgerichts" - ein Obmann, zwei Beisitzer
und zwei stellvertretende Beisitzer - werden von der allein für den Antragsgeg-
ner handelnden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Zugleich wird bestimmt, welcher von den Beisitzern den Obmann zu vertreten
hat (§ 17 Nr. 1.06, § 22 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Satzung). Das einzelne Ver-
einsmitglied, hier die Antragstellerin, hat demnach bei einer Streitigkeit mit dem
Verein keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, in gleichem Umfang wie dieser
an der Zusammensetzung des "Schiedsgerichts" mitzuwirken. Das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung bietet insoweit keinen gleichwertigen Ersatz.
(4) Die Entscheidung des "Schiedsgerichts" war nicht, wie es bei den im
Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl.
bestimmt (vgl. BGHZ 128, 93, 109). Insoweit greift vielmehr eine vereinsinterne
Regelung Platz: Die Vollziehung der Entscheidungen des Schiedsgerichts ob-
liegt gemäß § 22 Nr. 11 der Satzung dem Vorstand; Mitglieder, die sich einer
nicht auf Ausschluß erkennenden Entscheidung nicht fügen bzw. eine ihnen
unter Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief auferlegte Verpflichtung nicht
befolgen, werden von der Mitgliederliste gestrichen (§ 22 Nr. 12 der Satzung).
In der Gesamtschau ergibt sich mithin, daß das "Schiedsgericht des
DLC e.V." nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO anzusehen ist,
sondern - wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11) -
ein-
fache Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorliegt. Das Aufhebungsverfah-
ren nach § 1059 ZPO ist nicht eröffnet.
Schlick
Wurm
Dörr
Galke
Herrmann