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BGH Beschluß vom 27.05.2004 – III ZB 53/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

a) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist nur gegen einen im schieds- richterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (inländi- schen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens.

b) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte sind

keine Schiedssprüche im Sinne der §§ 1025 ff ZPO.

a) Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwi- schen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zugewiesen werden.

b) Das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht ist nur dann als Schiedsge- richt im vorgenannten Sinn anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung einer unab- hängigen und unparteilichen Instanz unterworfen werden.

BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03 - OLG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

3. Juni 2003 aufgehoben.

Der Antrag, den "Schiedsspruch" des "Schiedsgerichts des DLC

e.V." vom 28. Februar 2002 aufzuheben, wird als unzulässig zu-

rückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein, der sich zum Ziel ge-

setzt hat, die Zucht von Landseer-Hunden zu fördern und die Interessen der

Liebhaber dieser Hunderasse zu vertreten (§ 3 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des

Antragsgegners). Die Antragstellerin war bis zum 31. Dezember 2001 Mitglied

des Antragsgegners.

Anfang 2001 wollte die Antragstellerin ihre Zucht unter internationalen

Zwingerschutz stellen. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 6. Februar

2001 bei dem Dachverband, dem auch der Antragsgegner angehört (VDH),

ihrem Zwinger "von der Schwanenburg" internationalen Zwingerschutz zu ge-

währen. Aufgrund der Empfehlung des VDH, den Antrag auf "DLC-Papier" zu

stellen, benutzte sie für das vorgenannte Schreiben Papier mit dem Briefkopf

des Antragsgegners, setzte aber ihren Namen und ihre Anschrift hinzu.

Der Vorstand des Antragsgegners nahm dieses Verhalten der Antrag-

stellerin zum Anlaß, sie aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem

Antragsgegner auszuschließen. Gegen den mit Schreiben vom 1. Juni 2001

mitgeteilten Vorstandsbeschluß erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben

vom 1. August 2001 "Klage" vor dem von dem Antragsgegner gemäß § 22 der

Satzung eingerichteten "Schiedsgericht des DLC e.V." (im folgenden: "Schieds-

gericht").

Die Antragstellerin erweiterte die "Schiedsgerichtsklage" mit Schriftsatz

vom 4. Januar 2002, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Mai

2001 eine von ihr begehrte Zuchtgenehmigung abgelehnt hatte. Sie beantrag-

te, den Antragsgegner weiter zu verurteilen, einen bestimmten Wurf Hunde in

das Zuchtbuch einzutragen sowie entsprechende Ahnentafeln auszufertigen

und ihr zu übergeben.

Durch "Schiedsspruch" vom 28. Februar 2002 bestätigte das "Schieds-

gericht" die Entscheidung des Vorstands des Antragsgegners, die Antragstelle-

rin aus wichtigem Grund auszuschließen; ferner wies es die Erweiterung der

Schiedsklage vom 4. Januar 2002 als verfristet und daher unzulässig zurück.

Die Antragstellerin hat gegen den "Schiedsspruch" Antrag auf gerichtli-

che Aufhebung gemäß § 1059 ZPO gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem

Antrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde

verfolgt der Antragsgegner weiterhin seinen Antrag, das Aufhebungsgesuch

der Antragstellerin zurückzuweisen.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1062

Abs. 1 Nr. 4 Fall 1, 1059 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Der

angefochtene Beschluß ist aufzuheben und der Antrag auf Aufhebung des

Schiedsspruchs als unzulässig abzuweisen.

1.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:

Der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf-

zuheben, weil er dem ordre public widerspreche. Das Schiedsgericht habe

durch die Bestätigung des Vereinsausschlusses den Grundsatz der Verhält-

nismäßigkeit grob verletzt. Zwar habe die Antragstellerin durch die Benutzung

eines Briefbogens des Antragsgegners gegen die vereinsinterne Zuständig-

keitsordnung verstoßen. Dieses - durch die Auskunft des Dachverbandes mit

veranlaßte - einmalige Fehlverhalten der Antragstellerin könne aber eine so

drakonische Maßnahme wie den Ausschluß aus dem Verein nicht rechtfertigen.

Es sei willkürlich und grob fehlerhaft gewesen, daß das Schiedsgericht

die Klageerweiterung als verfristet angesehen habe. Einen die Zuchtgenehmi-

gung verweigernden Beschluß des Vorstandes, gegen den die Schiedsklage

nur innerhalb der satzungsmäßigen Frist zulässig gewesen wäre, habe es nicht

gegeben.

Der Antragstellerin sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die

Entscheidung des Schiedsgerichts enthalte keinerlei Abwägung und setze sich

mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht auseinander.

2.

Der Beschluß des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht

stand.

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, im Verfahren der gerichtlichen

Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) finde - wie im ordentlichen

Klageverfahren - ein Versäumnisverfahren (§§ 330 ff ZPO) statt; gegen den in

der mündlichen Verhandlung säumigen Antragsgegner habe das Oberlandes-

gericht daher nicht durch (endgültigen) Beschluß (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO),

sondern durch - mit dem Einspruch anfechtbaren - bloßen "Versäumnisbe-

schluß" (§ 331 ZPO analog) entscheiden dürfen.

Die Frage nach der Zulässigkeit einer Versäumnisentscheidung im Auf-

hebungsverfahren nach § 1059 ZPO kann hier offenbleiben. Denn es fehlt eine

für dieses Verfahren erforderliche Sachentscheidungsvoraussetzung. Daher

könnte, selbst wenn im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO ein Versäum-

nisverfahren entsprechend §§ 330 ff ZPO grundsätzlich zulässig sein sollte

(in diesem Sinne Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 5 und

Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 28 Rn. 10; so wohl

auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 8a; vgl. auch

BayObLGZ 1999, 55, 57 zur Säumnis des Antragstellers im Vollstreckbarerklä-

rungsverfahren; verneinend MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1059

Rn. 34 i.V.m. § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; differenzierend Zöller/Geimer, ZPO

24. Aufl. 2004 § 1059 Rn. 84), eine die Weiterführung des Verfahrens durch

Einspruchseinlegung zulassende Versäumnisentscheidung nicht ergehen; zu-

lässig ist vielmehr nur eine kontradiktorische Entscheidung, die das Verfahren

zum endgültigen Abschluß bringt. Das gilt unabhängig davon, welche Partei

säumig ist und in welcher Instanz das Verfahren schwebt (vgl. BGH, Urteil vom

13. März 1986 - I ZR 27/84 - NJW-RR 1986, 1041).

b) Der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO ist, wie sich aus dem Wort-

laut des § 1059 Abs. 1 ZPO ("Gegen einen Schiedsspruch") und der systemati-

schen Stellung dieses Antrags als "Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch"

(Siebter Abschnitt des 10. Buchs der Zivilprozeßordnung) ergibt, gegen einen

im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff ZPO erlassenen (in-

ländischen) Schiedsspruch zu richten (vgl. Münch aaO § 1059 Rn. 32;

Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1059 Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 3; Al-

bers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1059

Rn. 1 f). Mit dem Aufhebungsantrag kann die Kassation eines solchen, sonst

mit Rechtskraft (§ 1055 ZPO) ausgestatteten Schiedsspruchs erreicht werden

(vgl. Münch aaO Rn. 35 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 11; Tho-

mas/Reichold

in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1059 Rn. 1;

Schwab/Walter aaO Kap. 25 Rn. 1 f). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach

§ 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu

prüfende besondere Prozeßvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl.

Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 - LM Nr. 4 zu § 1039 ZPO;

Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 1; Albers aaO Rn. 3; Musielak/Voit aaO § 1059

Rn. 3;

Walter aaO Rn. 3).

Schwab/

aa) Die Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsge-

richte können nicht zu den vorgenannten Schiedssprüchen im Sinne der

§§ 1025 ff ZPO gezählt werden. Die Vereins- oder Verbandsgerichte üben

- ungeachtet dessen, daß sie vielfach als "Schiedsgericht" bezeichnet werden -

nicht wie die Schiedsgerichte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 65, 59, 62 und

BGHZ 51, 255, 258) Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereins-

organe, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, z.B. Ver-

einsstrafe oder -ausschluß, übertragen sind. Die §§ 1025 ff ZPO sind insoweit

nicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind

vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der

Klage nach den §§ 253 ff ZPO, überprüfbar (vgl. BGHZ 43, 261, 263 ff <265>;

128, 93, 108 ff; OLG Frankfurt NJW 1970, 2250; OLG Koblenz NJW-RR 2000,

1365; Münch aaO § 1066 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5;

Thomas/Reichold aaO Vorbem. § 1029 Rn. 2; Schwab/Walter aaO Kap. 32

Rn. 17; Schwarz in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 25 Rn. 83; Röhricht, Sportge-

richtsbarkeit 1997 S. 19; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts

9. Aufl. 2003 Rn. 1586).

bb) Durch Vereinssatzung können aber auf das Mitgliedschaftsverhältnis

bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder

zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen wer-

den; dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um ein außervertragli-

ches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entspre-

chend gelten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines

Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274

S. 66; BGHZ 48, 35, 43; 144, 146, 148; s. auch Senatsurteil vom 11. Oktober

1979 - III ZR 184/78 - NJW 1980, 1049; Münch aaO § 1066 Rn. 4; Zöl-

ler/Geimer aaO § 1066 Rn. 2; Thomas/Reichold aaO § 1066 Rn. 1; Albers aaO

§ 1066 Rn. 3 und 5; Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 7; Sauter/Schweyer/

Waldner, Der eingetragene Verein 17. Aufl. 2001 Rn. 316; ähnlich im Ergebnis

wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1066 Rn. 10; abweichend z.B.

Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 3 ff).

cc) In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene

"Schiedsgericht" aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff

(i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluß

des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und

unparteiliche Instanz unterworfen werden (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11;

Stein/Jonas/Schlosser aaO vor § 1025 Rn. 5 und § 1066 Rn. 15; Musielak/Voit

aaO § 1029 Rn. 19; Schwab/Walter aaO Kap. 32 Rn. 17; Schlosser, Vereins-

und Verbandsgerichtsbarkeit 1972 S. 176 f; Reichert aaO Rn. 2531; Staudin-

ger/Weick, BGB 1995 Vorbem. zu §§ 21 ff Rn. 53; MünchKommBGB/Reuter

4. Aufl. 2001 § 25 Rn. 58 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004 § 25

Rn. 20; Fenn in Festschrift Henckel 1985 S. 173, 187 ff). Schiedsgerichtsbar-

keit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung

durch einen neutralen Dritten. Dementsprechend muß das Vereins- oder Ver-

bandsgericht, um "echtes" Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als un-

abhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (vgl. BGHZ 51, 255, 258,

262 f; 88, 314, 316; Schwarz aaO § 25 Rn. 86; Palandt/Heinrichs aaO; Reichert

aaO Rn. 2533). Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder

läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in

eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, son-

dern Organhandeln vor (vgl. Fenn aaO S. 188 f). Es geht nicht an, die benach-

teiligte Partei in einem solchen Fall auf Rechtsbehelfe zu den staatlichen Ge-

richten entsprechend §§ 1034 ff ZPO zu verweisen

(so aber wohl

Haas/Gedeon SpuRt 2000, 228, 230, 231; Ebbing NZG 1999, 754, 757). Beim

Ablehnungsrecht (§§ 1036 f ZPO) ist an einzelne Schiedsrichter gedacht, die

aus Gründen, die gerade in ihrer Person liegen, als befangen erscheinen (vgl.

BGHZ 51, 255, 261). Die Bestellung des Schiedsrichters durch das staatliche

Gericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn insoweit eine Parteivereinbarung

fehlt (§ 1035 ZPO) oder die Schiedsvereinbarung einer Partei das Übergewicht

bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO); dabei wird

aber naturgemäß eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) vorausgesetzt, die

grundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unpar-

teiliches Schiedsgericht ausgerichtet ist. Ist satzungsmäßig von vornherein

nicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße

Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung

der §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (vgl. BGHZ 128, 93, 110; Fenn aaO S. 189).

dd) Das im Streitfall zu beurteilende "Schiedsgericht des DLC e.V." ist

nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zu qualifizieren.

(1) Zwar ist das "Schiedsgericht" eingerichtet, um Streitigkeiten unter

Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zu entscheiden

(§ 22 Nr. 1 der Satzung). Bereits die in der Satzung an erster Stelle genannte

Aufgabe des "Schiedsgerichts", nämlich Streitigkeiten zwischen Mitgliedern

von Vereinsorganen, "insbesondere über deren Zuständigkeit" (§ 22 Nr. 1 1.1

der Satzung), zu entscheiden, spricht aber gegen ein "echtes", rechtsprechend

tätiges Schiedsgericht. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern der

Vereinsorgane zu erledigen, ist eine typische vereinsinterne Verwaltungsmaß-

nahme.

(2) Dem "Schiedsgericht" ist durch die Satzung nicht ein allen Streitpar-

teien gegenüber stets faires und unparteiisches Verfahren aufgegeben. Dazu

heißt es nur, daß der Obmann den Fortgang des Verfahrens nach pflichtgemä-

ßem Ermessen bestimme (§ 22 Nr. 5 Satz 1 der Satzung) und "im Einzelfall"

die Beteiligten zu hören seien bzw. ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Stel-

lungnahme zu geben sei (§ 22 Nr. 7 Satz 1 der Satzung).

In der Satzung ist ferner nicht niedergelegt, daß sich die Entscheidung

des Schiedsgerichts an Recht und Gesetz oder - zumindest - am Grundsatz der

Billigkeit (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 19 Rn. 14 f) auszurichten habe. Ledig-

lich bezüglich der Kostentragungspflicht findet sich eine nähere Regelung

(§ 22 Nr. 10 der Satzung).

(3) Satzungsmäßig ist nicht gewährleistet, daß das "Schiedsgericht" bei

einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied (§ 22 Nr. 1

1.2 der Satzung) - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter

gegenübersteht. Zwar ist die Mitgliedschaft im Vorstand des Antragsgegners

mit der Mitgliedschaft im "Schiedsgericht" unvereinbar (§ 22 Nr. 3 der Satzung).

Die Streitbeteiligten können aber nicht, was die Überparteilichkeit des

"Schiedsgerichts" sicherte, paritätisch Einfluß auf dessen Besetzung nehmen

(vgl. BGHZ 128, 93, 109; OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 2250, 2251; Hilpert

BayVBl. 1988, 161, 169). Vielmehr geht die Bestellung - ebenso wie die nach

§ 17 Nr. 1.06 der Satzung mögliche Amtsenthebung - des (durchweg aus Ver-

einsmitgliedern bestehenden) "Schiedsgerichts" einseitig von dem "beklagten"

Verein aus. Die Mitglieder des "Schiedsgerichts" - ein Obmann, zwei Beisitzer

und zwei stellvertretende Beisitzer - werden von der allein für den Antragsgeg-

ner handelnden Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Zugleich wird bestimmt, welcher von den Beisitzern den Obmann zu vertreten

hat (§ 17 Nr. 1.06, § 22 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Satzung). Das einzelne Ver-

einsmitglied, hier die Antragstellerin, hat demnach bei einer Streitigkeit mit dem

Verein keine rechtlich gesicherte Möglichkeit, in gleichem Umfang wie dieser

an der Zusammensetzung des "Schiedsgerichts" mitzuwirken. Das Stimmrecht

in der Mitgliederversammlung bietet insoweit keinen gleichwertigen Ersatz.

(4) Die Entscheidung des "Schiedsgerichts" war nicht, wie es bei den im

Verfahren nach §§ 1025 ff ZPO ergangenen Schiedssprüchen der Fall ist (vgl.

§§ 1060, 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen

bestimmt (vgl. BGHZ 128, 93, 109). Insoweit greift vielmehr eine vereinsinterne

Regelung Platz: Die Vollziehung der Entscheidungen des Schiedsgerichts ob-

liegt gemäß § 22 Nr. 11 der Satzung dem Vorstand; Mitglieder, die sich einer

nicht auf Ausschluß erkennenden Entscheidung nicht fügen bzw. eine ihnen

unter Fristsetzung durch eingeschriebenen Brief auferlegte Verpflichtung nicht

befolgen, werden von der Mitgliederliste gestrichen (§ 22 Nr. 12 der Satzung).

In der Gesamtschau ergibt sich mithin, daß das "Schiedsgericht des

DLC e.V." nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO anzusehen ist,

sondern - wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. Münch aaO § 1066 Rn. 11) -

ein-

fache Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorliegt. Das Aufhebungsverfah-

ren nach § 1059 ZPO ist nicht eröffnet.

Schlick

Wurm

Dörr

Galke

Herrmann