BGH Urteil vom 27.05.2004 – III ZR 302/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor Ablauf der 20-Jahres-
Frist des § 13 HöfeO veräußert, so kann der beurkundende Notar
verpflichtet sein, den Veräußerer auf (mögliche) Nachabfindungsan-
sprüche weichender Erben hinzuweisen.
b) Der Veräußerer kann derartige Nachabfindungsansprüche nicht da-
durch vereiteln, daß er im Einvernehmen mit dem Erwerber die Ei-
gentumsumschreibung im Grundbuch wider Treu und Glauben auf
einen Zeitpunkt nach Fristablauf hinausschiebt.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 302/03 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 26. September 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, den
ihm sein Vater durch Vertrag vom 25. Juli 1978 übertragen hatte. Als Eigentü-
mer war er am 27. Februar 1979 in das Grundbuch eingetragen worden.
Durch einen von dem beklagten Notar beurkundeten Vertrag vom 30. Ja-
nuar 1998 verkaufte der Kläger mehrere zum Hof gehörende Flurstücke in der
Gesamtgröße von 7.276 m² samt der Hofstelle an die Eheleute K. zum
Preise von 489.000 DM. Vorgesehen war, daß ein Teilbetrag in Höhe von
250.000 DM bis zum 30. März 1998 und der Restbetrag von 239.000 DM bis
spätestens zum 15. Oktober 1998 auf das Anderkonto des Beklagten zu zahlen
waren. Die Auflassung war zu erklären, nachdem der Grundstückskaufpreis in
voller Höhe auf das Notaranderkonto gezahlt war. Mit der Erklärung der Auf-
lassung bevollmächtigten die Vertragsschließenden zwei Notariatsangestellte
des Beklagten. Zugunsten der Käufer wurde die Eintragung einer Auflassungs-
vormerkung bewilligt. Der Beklagte wurde beauftragt, nach Eingang des ge-
samten Kaufpreises die Auflassung und die Umschreibung des Grundbuchs
herbeizuführen. Der Kaufgegenstand wurde den Käufern vereinbarungsgemäß
übergeben, nachdem sie den Restkaufpreis auf das Anderkonto gezahlt hatten.
Der Beklagte führte sodann die weiteren zum Eigentumswechsel erforderlichen
Schritte durch. Die Käufer wurden am 10. Februar 1999 in das Grundbuch ein-
getragen.
Daraufhin machte ein Bruder des Klägers gegen diesen Nachabfin-
dungsansprüche nach § 13 HöfeO geltend. Der Kläger zahlte aufgrund eines
gerichtlichen Vergleichs 20.000 €, sieht sich jedoch weiter en Forderungen aus-
gesetzt.
Er wirft dem beklagten Notar vor, dieser habe es versäumt, ihn vor Ab-
schluß des Kaufvertrages auf die Möglichkeit derartiger Ansprüche und die da-
für bestehende 20-Jahres-Frist hinzuweisen, die am 27. Februar 1999 abgelau-
fen sei. Bei zutreffender Belehrung wäre die Eigentumsumschreibung im Ein-
verständnis mit den Käufern auf einen Termin nach dem Stichzeitpunkt ver-
schoben worden.
Der Kläger nimmt den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung
(§ 19 BNotO) auf Ersatz des geleisteten Betrages von 20.000 € nebst Zinsen
sowie auf Freistellung von etwaigen weiteren Forderungen seines Bruders in
Anspruch. Beide Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Allerdings haben beide Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß der
Beklagte verpflichtet war, den Kläger vor der Beurkundung des Vertrages vom
31. Januar 1998 auf etwaige Nachabfindungsansprüche hinzuweisen, und daß
die Unterlassung dieser Belehrung eine Amtspflichtverletzung im Sinne des
§ 19 BNotO gewesen ist.
a) Da sich Nachabfindungsansprüche im Zusammenhang mit der Ver-
äußerung einer Hofstelle ähnlich auswirken wie ein Haftungsrisiko (vgl. Ganter
in: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1056; siehe
auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 = NJW-RR 2001, 204, 207 zur
Frage der Belehrung über Art und Umfang der Ausgleichspflicht unter mehre-
ren Miterben bei der Beurkundung der Übertragung von Vermögensgegen-
ständen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge), kommt vorliegend ein
Verstoß gegen die Pflicht des Notars in Betracht, über die rechtliche Tragweite
des Geschäfts zu belehren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Dies kann jedoch of-
fenbleiben. Der Beklagte war nämlich jedenfalls aufgrund der analog § 14
Abs. 1 Satz 2 BNotO bestehenden erweiterten ("betreuenden") Belehrungs-
pflicht zu einem warnenden Hinweis verpflichtet. Der Notar als Träger der vor-
sorgenden Rechtspflege darf es nicht untätig geschehen lassen, daß ein Betei-
ligter in die Gefahr eines folgenschweren Schadens gerät, der durch eine mit
wenigen Worten zu gebende Belehrung zu vermeiden ist. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar
Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles - nament-
lich wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten
Geschäfts - Anlaß zu der Besorgnis haben muß, einem Beteiligten entstehe ein
Schaden, weil er sich aus mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von
Sachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermö-
gensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Inter-
essen nicht bewußt ist (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99 = NJW
2003, 1940, 1941 m.zahlr.w.N.).
b) Zwar ist der Notar regelmäßig nicht verpflichtet, die tatsächlichen Vor-
aussetzungen für den Anlaß zu einer betreuenden Belehrung selbst erst zu
ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 = NJW 1995, 2794).
Im vorliegenden Fall lagen jedoch aufgrund des ihm im Zuge der Vorbereitung
der Beurkundung zur Kenntnis gebrachten oder zumindest erkennbaren Sach-
verhalts hinreichende Anhaltspunkte vor, die zu einer solchen Belehrung hät-
ten Anlaß geben müssen: Im Grundbuch war der gesamte Grundbesitz des
Klägers als "Hof gemäß der Höfeordnung" ausgewiesen; unerheblich ist - wie
das Berufungsgericht zutreffend ausführt -, daß er nach der Behauptung des
Klägers schon seit langem nicht mehr bewirtschaftet worden sein soll. Vorei-
gentümer war der Bauer Wilhelm D. gewesen. Da der Kläger den-
selben Familiennamen trägt, lag der Rückschluß dringend nahe, daß der Hof
dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge durch Übergabe-
vertrag übertragen worden war. Dies wiederum hatte die rechtliche Konse-
quenz, daß zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des
Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten galt (§ 17 Abs. 2 Hö-
feO). Die 20-Jahres-Frist des § 13 HöfeO begann somit mit dem im Grundbuch
ausgewiesenen Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Kläger
(27. Februar 1979) und endete am 27. Februar 1999. Bei Wahrnehmung
pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Beklagte die Möglichkeit in Rechnung stellen
müssen, daß weitere erbberechtigte Abkömmlinge vorhanden waren. Er durfte
sich insbesondere nicht darauf verlassen, daß deren etwaige Ansprüche be-
reits im Hofübergabevertrag geregelt waren, sondern hätte zumindest beim
Kläger Rückfrage halten müssen. Mit der Aufklärung über etwaige Abfindungs-
ansprüche hätte er auch nicht etwa seine Neutralitätspflicht gegenüber den
anderen möglichen Erben verletzt, da es insoweit lediglich um eine Klarstellung
der objektiven Rechtslage gegangen wäre. Daß der Beklagte diesem gesamten
Fragenkomplex keine Aufmerksamkeit gewidmet hat, begründet bei Anlegung
eines objektivierten Sorgfaltsmaßstabs einen Fahrlässigkeitsvorwurf.
2.
Das Berufungsgericht meint sodann weiter, etwaige Nachabfindungsan-
sprüche hätten bereits dadurch zu Fall gebracht werden können, daß die Ein-
tragung der Käufer als neue Eigentümer in das Grundbuch auf einen Zeitpunkt
nach dem 27. Februar 1999, mithin nach Ablauf der 20-Jahres-Frist, hinausge-
schoben worden wäre. Es stellt aufgrund der vor ihm durchgeführten Beweis-
aufnahme in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung
fest, daß die Käufer damit ohne hierüber hinausgehende Änderungen des
Grundstückskaufvertrages einverstanden gewesen wären. Damit verkennt es
jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht -, daß eine solche Verfah-
rensweise nicht geeignet gewesen wäre, den Kläger von den Nachabfindungs-
ansprüchen zu befreien.
a) Sie wäre nämlich auf eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen
dieser Bestimmungen ist anerkannt, daß die Ergänzungspflicht durch besonde-
re Gestaltung des Veräußerungsvertrages dann nicht umgangen werden kann,
wenn diese die nach § 12 HöfeO Berechtigten in einer gegen Treu und Glau-
ben verstoßenden Weise benachteiligt (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,
HöfeO, 10. Aufl. 2001 § 13 Rn. 76 m.w.N.). Insbesondere gilt auch in diesem
Bereich der Rechtsgedanke des § 162 BGB (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1964
- V BLw 41/63 = RdL 1965, 20, 21).
b) Allerdings mag es dem Veräußerer noch nicht zum Nachteil gerei-
chen, wenn er das Verpflichtungsgeschäft vor Ablauf der 20 Jahre abschließt,
das Eigentum aber erst nach Ablauf dieser Zeitspanne übergehen soll (BGH,
Beschluß vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 = RdL 1966, 73; vgl. auch
Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO Rn. 77). So liegt der Fall hier indessen
nicht: Das gesamte Geschäft war darauf angelegt, im Jahre 1998 abgewickelt
zu werden. Insbesondere wurden die beiderseitigen Leistungen ausgetauscht
und die Käufer in den Besitz des Kaufgegenstandes gesetzt, ohne daß sie da-
für eine Nutzungsentschädigung zu entrichten hatten. Dies bedeutete, daß der
Vertrag ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der durch Vormer-
kung gesicherten Käufer in das Grundbuch in vollem Umfang tatsächlich, wirt-
schaftlich und rechtlich in Vollzug gesetzt worden war. Bei dieser Sachlage
konnte ein Hinausschieben der Umschreibung nur den Zweck verfolgen, die
Ansprüche der weichenden Erben zu vereiteln. Dies wäre mit dem Grundsatz
von Treu und Glauben nicht vereinbar gewesen (BGH aaO).
3.
Dementsprechend fehlt es beim derzeitigen Sachstand an hinreichend
tragfähigen Feststellungen dazu, daß die Amtspflichtverletzung des Beklagten
für den dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich geworden ist. Anderer-
seits läßt sich nicht ausschließen, daß der Kläger bei Kenntnis möglicher
Nachabfindungsansprüche das gesamte Veräußerungsgeschäft auf einen Zeit-
punkt hinausgeschoben hätte, zu dem es hätte durchgeführt werden können,
ohne daß die Gefahr treuwidriger Benachteiligung der weichenden Erben be-
standen hätte. Der Kläger hat dies vorgetragen; der Beklagte hat substantiiert
erwidert, daß der Kläger in jedem Falle auf eine Veräußerung des Hofes im
Jahre 1998 angewiesen gewesen sei und daß die Chancen auf eine Verschie-
bung dieses Termins äußerst unsicher gewesen seien. Diesem Vorbringen wird
das Berufungsgericht nachzugehen haben.
Schlick
Wurm
Dörr
Galke
Herrmann