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BGH Urteil vom 27.05.2004 – III ZR 433/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 661

Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Ge-

meinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvor-

haben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem

Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen

(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987

- III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).

BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 433/02 - OLG Schleswig

LG Itzehoe

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 4. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen, soweit die

Beklagte eine Herabsetzung des Zahlungsausspruchs auf

21.881,54 DM (= 11.187,85 €) nebst Zinsen anstrebt.

Im übrigen, d.h. soweit der Anspruch der Kläger aus der Honorar-

schlußrechnung vom 28. Mai 1997 auf Zahlung entgangenen Ge-

winns dem Grunde nach für berechtigt erklärt und die Sache we-

gen der Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht

zurückverwiesen worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil auf

die Revision der Beklagten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem

auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges

vorbehalten bleibt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1993 für Architekten einen Realisie-

rungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule aus. Das gesamte Vorha-

ben sollte aus dem Umbau eines bereits vorhandenen Schulgebäudes und der

Errichtung eines Neubaus bestehen. Grundlage der Ausschreibung waren die

Allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) der Beklagten in der Fassung

vom 14. Januar 1993, die ihrerseits auf den Grundsätzen und Richtlinien für

Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des

Bauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten (GRW 1977; veröffentlicht unter an-

derem im Ministerialblatt NW 1980, 1278, 1515 [Senatsurteil BGHZ 88, 373,

375]). In Nr. 13 AAB hieß es:

"Weitere Bearbeitung der Aufgabe (5.1 GRW)

Der Auslober beabsichtigt, dem Verfasser der mit dem 1. Preis ausgezeichneten Arbeit die weitere Bearbeitung der Aufgabe, zumindest die Leistungsphasen 2-5 des § 15 HOAI, zu übertra- gen.

Die Anrechnung der Preissumme auf das Honorar im Falle der weiteren Bearbeitung regelt sich nach 5.1.2 GRW. Werden nur Bauabschnitte ausgeführt, so verteilt sich die Anrechnung in an- gemessenem Verhältnis."

Die Kläger, die sich als freischaffende Architekten zu einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, gewannen im Mai 1993

den mit 30.000 DM dotierten ersten Preis. Ihnen wurde daraufhin die Planung

des Umbaus des bestehenden Schulgebäudes übertragen. Die Leistungen sind

erbracht und abgerechnet; das diesbezügliche Honorar der Kläger, auf das das

Preisgeld von 30.000 DM angerechnet worden war, ist nicht Gegenstand des

vorliegenden Rechtsstreits.

Anschließend erhielten die Kläger den Auftrag für die Vorplanung des

Neubautraktes auf der Grundlage ihres preisgekrönten Entwurfs. Sie reichten

am 1. Oktober 1993 die Vorplanung nebst einer Kostenschätzung von

15,2 Mio. DM für die Bauphasen 2 und 3 ein. In der Folgezeit kam es zu Ver-

handlungen zwischen den Parteien, die das Ziel hatten, die Kosten des Objekts

zu reduzieren. Die Beklagte machte geltend, ihre Finanzierungsmöglichkeiten

seien durch zurückgehende Steuereinnahmen beeinträchtigt. Die Kläger änder-

ten die Vorplanung dahin, daß nur noch Gesamtkosten von 13 Mio. DM anfie-

len (Entwurf und Kostenschätzung vom 2. November 1994). Im Zuge weiterer

Verhandlungen boten die Kläger an, das Vorhaben - immer noch auf der

Grundlage ihres Ursprungsentwurfes - so umzuplanen und im Umfang zu redu-

zieren, daß nur erheblich geringere Kosten anfielen. Die Beklagte entschied

sich jedoch für einen anderen, von ihrem Bauamt erstellten Entwurf, mit dessen

Verwirklichung sie andere Architekten beauftragte. Im vorliegenden Rechts-

streit haben die Kläger die Beklagte auf das Honorar für die von ihnen erstell-

ten Vorentwürfe, abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Zahlung, sowie

auf Schadensersatz wegen der ihnen nicht übertragenen weiteren Leistungs-

phasen

in Anspruch genommen.

Ihre Gesamtforderung haben sie auf

207.288,47 DM nebst Zinsen beziffert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

den Klägern für die beiden Vorentwürfe eine Restforderung von 22.769 DM

nebst Zinsen zuerkannt und auch den weitergehenden Schadensersatzan-

spruch dem Grunde nach für berechtigt gehalten. Insoweit hat es die Sache zur

Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die

Beklagte eine Herabsetzung des

restlichen Vorplanungshonorars auf

21.881,45 DM sowie die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz des entgange-

nen Gewinns.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung (I.) Erfolg und führt insoweit

zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht (II.).

I.

1.

In der Klage sind zwei selbständige Ansprüche zusammengefaßt. Es

geht zum einen um das Honorar der Kläger aus der ihnen für den zweiten Bau-

abschnitt übertragenen Vorplanung, zum anderen um einen Anspruch auf Er-

satz des entgangenen Gewinns wegen der ihnen nicht übertragenen weiteren

Planungsphasen. Dies sind sowohl nach dem jeweiligen Anspruchsziel als

auch nach dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zwei verschiedene

Streitgegenstände. Das Berufungsgericht hat über beide Streitgegenstände

entschieden, über das Honorar für die Vorplanung durch Teilurteil, über den

Anspruch auf entgangenen Gewinn durch Grundurteil. Die Revision wendet

sich zum geringen Teil gegen die Verurteilung zur Zahlung, insgesamt dage-

gen gegen das Grundurteil.

2.

Soweit es um den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Honoraran-

spruch geht, ist die Revision unzulässig. Insoweit ist sie nämlich durch das Be-

rufungsgericht nicht zugelassen worden. Zwar kommt die Beschränkung der

Revisionszulassung im Tenor des Berufungsurteils nicht zum Ausdruck; indes-

sen ist auch nach neuem Revisionsrecht anerkannt, daß sich die Eingrenzung

der Rechtsmittelzulassung auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben

kann (zuletzt: BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - WM 2004,

853). So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausge-

führt, es halte die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2

ZPO n.F. für erforderlich, "damit die in der Entscheidung BGHZ 88, 373 ff ent-

wickelten Grundsätze fortgebildet werden können". Jene Senatsentscheidung

betrifft indessen ausschließlich Rechtsfragen, die mit der Verpflichtung des

Auslobers zusammenhängen, im Rahmen eines Architektenwettbewerbs einen

Preisträger oder einen mit einem sogenannten Sonderankauf Bedachten mit

weiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Dies sind mithin gerade dieje-

nigen Streitpunkte, die den hier in Rede stehenden, dem Grunde nach für ge-

rechtfertigt erklärten Anspruch auf entgangenen Gewinn betreffen. Honoraran-

sprüche wegen bereits erbrachter Leistungen, mit denen der Architekt tatsäch-

lich beauftragt worden war, waren indessen nicht Gegenstand jenes Senatsur-

teils; insoweit werden Revisionszulassungsgründe auch weder vom Berufungs-

gericht angesprochen, noch sind sie sonst erkennbar.

II.

Soweit das Berufungsgericht den Klägern den Anspruch auf entgange-

nen Gewinn dem Grunde nach zugesprochen hat, weil sie von der Beklagten

nicht mit den weiteren Leistungsphasen (3 bis 5 gemäß § 15 HOAI) betraut

worden sind, vermag der Senat ihm auf der Grundlage des bisherigen Sach-

und Streitstandes nicht zu folgen.

1.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt beider Vorinstan-

zen, daß die Beklagte in Nr. 13 Abs. 1 AAB eine rechtsgeschäftliche Verpflich-

tungserklärung über die Betrauung des ersten Preisträgers mit den Architek-

tenleistungen abgegeben hat. Das Berufungsgericht folgt damit der Beurteilung

einer vergleichbaren (ebenfalls an der Nr. 5.1.1 GRW 1977 orientierten) Klau-

sel durch den erkennenden Senat (Senatsurteile BGHZ 88, 373, 382 ff und

vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369, 2370). Diese Bindung

des Auslobers ist in der - hier noch nicht einschlägigen - Neufassung der GRW

aus dem Jahre 1995 dahin intensiviert worden, daß es nunmehr (7.1 Abs. 1

GRW 1995) heißt: "Bei Realisierungswettbewerben hat [Hervorhebung nicht im

Original] der Auslober einem oder mehreren Preisträgern, …, die für die Um-

setzung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen

zu übertragen, sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht,

…".

2.

Das Berufungsgericht legt die Nr. 13 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingun-

gen dahin aus, daß die Zusage, dem ersten Preisträger die Architektenleistun-

gen zu übertragen, nur für den Regelfall gelten sollte und die Beklagte aus trif-

tigem (wichtigem) Grund davon absehen durfte, dem Gewinner des Wettbe-

werbs den Auftrag für das Bauprojekt zu erteilen. Auch diese Beurteilung ent-

spricht der Auffassung des Senats in den angeführten Urteilen (aaO).

3.

Einen derartigen triftigen (wichtigen) Grund für die Beklagte, von ihrer

Zusage gegenüber den Klägern abzurücken, hält das Berufungsgericht für

nicht hinreichend dargetan bzw. für nicht nachgewiesen. Hiergegen wendet

sich die Revision zu Recht. Sie weist zutreffend insbesondere auf folgende

Gesichtspunkte hin, die auch von der Revisionserwiderung nicht grundsätzlich

in Abrede gestellt werden:

a) Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in den maßgeblichen

Bestimmungen, hier Nr. 5.1.1 GRW 1977, Nr. 13 AAB verwendete Formulie-

rung "beabsichtigt" eine Abschwächung und Einschränkung der eingegange-

nen rechtlichen Bindung zum Ausdruck bringt (Senatsurteil BGHZ aaO S. 385).

Dem wird unter Beachtung der beiderseitigen Interessen dadurch Rechnung

getragen, daß der Auslober bei Vorliegen eines triftigen (wichtigen) Grundes,

der es für ihn unzumutbar erscheinen läßt, den Preisträger zu beauftragen, von

seiner Pflicht aus der Zusage entbunden ist (aaO). Diese Begründung läßt al-

lerdings zunächst an einen Rückgriff auf den allgemeinen, aus § 242 BGB re-

sultierenden Rechtsgrundsatz denken, wonach jedes Dauerschuldverhältnis,

sei es befristet oder unbefristet, von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen

vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Um-

stände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile

die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemu-

tet werden kann (vgl. MünchKomm/Schwerdtner, BGB 3. Aufl. § 626 Rn. 1

m.w.N. zur Kündigung eines Dienstverhältnisses). § 626 BGB garantiert da-

nach ein unverzichtbares Freiheitsrecht für beide Vertragsteile, sich bei extre-

men Belastungen eines Dienstverhältnisses von diesem zu lösen (Schwerdtner

aaO). Wenn dieser Grundsatz für alle Dauerschuldverhältnisse gilt, die nach

Vertragsabschluß auf festen materiell-rechtlichen Bindungen beruhen, so kön-

nen die danach zu stellenden Anforderungen an das Recht einer Partei zur

Kündigung eines solchen Verhältnisses aus wichtigem Grund nicht ohne weite-

res auf ein Rechtsverhältnis übertragen werden, das ausdrücklich durch eine

gewisse Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen

Bindung geprägt ist, wie dies für die Zusage des Auslobenden im Architekten-

wettbewerb nach GRW 1977 gilt (Senatsurteil aaO). Vielmehr ist das Gewicht

des Grundes, der den Auslober von seiner Pflicht aus der Zusage entbindet, im

Hinblick auf die mindere rechtliche Bindung durch die Verpflichtungserklärung

zu bestimmen. Es läßt sich nämlich sachlich nicht rechtfertigen, daß das Recht

zur einseitigen Lösung von einer Verpflichtungserklärung mit eingeschränkter

rechtlicher Bindung von denselben Voraussetzungen abhängen soll wie die

außerordentliche Kündigung eines uneingeschränkt wirksamen Dauerschuld-

verhältnisses: Demjenigen, der sich durch Vertrag uneingeschränkt rechtlich

gebunden hat, wird es in der Regel eher zuzumuten sein, daran auch unter

besonderen Umständen festzuhalten, als demjenigen, der, wenn auch mit

rechtlichem Bindungswillen, erklärt, einen Vertragsabschluß lediglich zu "be-

absichtigen". Die darin liegende Abschwächung macht dem Erklärungsempfän-

ger bereits deutlich, daß ein Vertragsschluß eben noch nicht uneingeschränkt

gewollt ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich angestrebt

wird.

b) Der "triftige" Grund im Sinne des Senatsurteils BGHZ 88, 373, 385

muß daher nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund

als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldver-

hältnisses zu stellen sind. Es muß vielmehr ausreichen, daß ein Auslober hin-

reichende sachliche Gründe hat, die es angesichts der beschränkten Bindung

durch seine Zusage im Architektenwettbewerb unzumutbar erscheinen lassen,

ihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten. Für Gebietskörperschaften

des öffentlichen Rechts kann dies zu bejahen sein, wenn wirtschaftliche Grün-

de - etwa, weil einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden

(Senat aaO) oder, wie hier, die Steuereinnahmen "wegbrechen" - es erforder-

lich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen

und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welcher in der neuen

Situation realisierbar erscheint.

4.

Dementsprechend konnte bei der gebotenen Betrachtungsweise "ex an-

te" bereits ein nicht zu erwartendes drastisches Absinken der Steuereinnah-

men der Beklagten einen hinreichend triftigen Grund geben, sich für einen Al-

ternativentwurf zu entscheiden, der das Bauvorhaben insgesamt verkleinerte,

das Raumprogramm reduzierte und so die Baukosten erheblich senkte. Für

den ähnlichen Fall der Aufhebung einer Ausschreibung nach § 26 VOB/A ist in

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Änderungen in

den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens einen

schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26

Nr. 1 Buchst. c VOB/A bilden, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens

nicht vorhersehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berüh-

renden Umständen beruhen (BGHZ 139, 280). Aufgrund der Feststellungen

des Berufungsgerichts kann hier eine solche Änderung in den Grundlagen der

Finanzierung nicht verneint werden.

Das Berufungsgericht hat

festgestellt, daß die Beklagte

in den

Jahren 1991 bis 1995 folgende Gewerbesteuereinnahmen erzielt hat: 1991:

42.818.594 DM; 1992: 40.009.073 DM; 1993: 28.212.678 DM; 1994:

26.000.000 DM und 1995: 25.000.000 DM. Der hier in Rede stehende Realisie-

rungswettbewerb war Anfang 1993 ausgeschrieben worden. Finanzielle Grund-

lage für ihn konnten daher, wie die Revision zu Recht gerügt hat, nicht die

Steuereinnahmen für das Jahr 1993 gewesen sein, sondern die im Jahr 1992

erzielten oder allenfalls eine - sich naheliegenderweise an den Steuereinnah-

men für die vergangenen Jahre orientierende - Prognose. Dies bedeutete, daß

gerade der drastische Rückgang zwischen 1992 (40.009.073 DM) und 1993

(28.212.678 DM) bei der Ausschreibung selbst noch nicht berücksichtigt wor-

den sein konnte. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Zahlen, daß das Ab-

sinken der Steuereinnahmen keineswegs, wie das Berufungsgericht gemeint

hat, auf einer bereits seit 1991 zu verzeichnenden kontinuierlichen - und daher

für die Beklagte voraussehbaren - Entwicklung beruhte.

5.

a) Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts reagierte

die Beklagte auf die geänderte Vorplanung der Kläger vom 2. November 1994,

die auf einer Kostenschätzung von nur noch 13.000.000 DM beruhte, mit einem

Alternativentwurf ihres Bauamts, der die Grundlagen des preisgekrönten Ent-

wurfes völlig verließ und eine eingeschossige Bauweise mit Gesamtkosten von

nur noch 10.600.000 DM vorsah. Die Kläger nahmen dies zum Anlaß, ihren

eigenen Entwurf noch zweimal umzuplanen, so daß sich die geschätzten Ko-

sten auf zunächst 11.500.000 DM und schließlich auf 11.000.000 DM reduzier-

ten. Eine Überarbeitung des Bauamtsentwurfs schloß demgegenüber mit Ko-

sten von nur noch 9.600.000 DM ab.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kostendifferenz

von "maximal 1.400.000 DM" auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß

die Beklagte wegen ihr zustehender Fördermittel nur ca. 35 % dieser Kosten

aus eigenen Mitteln zu bestreiten gehabt hätte, im Verhältnis zum Gesamtvo-

lumen der Baumaßnahme so erheblich, daß sich hieraus ein triftiger Grund er-

geben konnte.

b) Zwar hebt die Veränderung des Programms durch den Auslober nach

Abschluß des Wettbewerbsverfahrens seine Verpflichtung zur weiteren Beauf-

tragung der Wettbewerbssieger nicht auf. Dies gilt allerdings nur, sofern die

Aufgabenstellung nicht so verändert wird, daß der prämierte Entwurf in seinen

wesentlichen Elementen nicht mehr realisiert werden kann (Weinbrenner/

Jochem/Neusüß, Der Architektenwettbewerb, 2. Aufl., S. 214). Dabei kommt es

bei der Frage, ob der Auslober trotz der verlangten oder angebotenen Ände-

rungen am prämierten Entwurf bzw. den Wettbewerbssiegern festhalten muß,

nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, ausschließlich auf die rechne-

rische Differenz zwischen dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhen-

den Entwurf der Kläger von 11.000.000 DM und dem reduzierten Entwurf des

Bauamts von 9.600.000 DM, also auf den Betrag von 1,4 Mio. DM an. Insbe-

sondere unter Berücksichtigung der drastischen Einbrüche bei den Steuerein-

nahmen von 1992 auf 1993, die auch in der Folgezeit nicht wieder ausgegli-

chen wurden, mußte vielmehr geprüft werden, ob aus damaliger Sicht die Be-

klagte aufgrund der Berechnung ihres Bauamts mit der dort in Aussicht ge-

nommenen eingeschossigen Bauweise die berechtigte Erwartung höherer Ko-

steneinsparungen verbinden durfte, als sie mit dem von den Klägern vorge-

schlagenen reduzierten Wettbewerbsmodell verbunden gewesen wären. War

dies der Fall, so hatte die Beklagte möglicherweise schon deshalb einen hin-

reichend triftigen Grund, sich von dem prämierten Entwurf zu lösen.

6.

Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich,

da der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Das Berufungsgericht

ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, der Behauptung der Kläger

nicht weiter nachgegangen, bei Annahme realistischer Kosten hätte die Ko-

stendifferenz zwischen ihrem und dem (letzten) Bauamtsentwurf viel weniger

als 1,4 Mio. DM betragen. Darüber hinaus hat es nicht hinreichend berücksich-

tigt, daß nicht nur auf die rechnerische Differenz von 1,4 Mio. DM zwischen

dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhenden Entwurf der Kläger und

demjenigen des Bauamts abgestellt werden darf. Vielmehr kommt es auch dar-

auf an, ob der Entwurf des Bauamts der Beklagten - eingeschossige statt mehr-

geschossige Bauweise - unter Würdigung sämtlicher den Beteiligten bekann-

ten Umstände von vornherein die begründete Ansicht bot, Einsparmöglichkei-

ten zu eröffnen, die der letzte Entwurf der Kläger nicht geboten hätte.

Das Urteil ist daher, soweit der Schadensersatzanspruch der Kläger dem

Grunde nach für berechtigt erklärt worden ist, aufzuheben. Die Sache ist an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches - notfalls mit sachverständi-

ger Hilfe - die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben wird.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann