BGH Urteil vom 27.05.2004 – III ZR 433/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. Mai 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 661
Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Ge-
meinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvor-
haben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem
Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen
(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987
- III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).
BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 433/02 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 4. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen, soweit die
Beklagte eine Herabsetzung des Zahlungsausspruchs auf
21.881,54 DM (= 11.187,85 €) nebst Zinsen anstrebt.
Im übrigen, d.h. soweit der Anspruch der Kläger aus der Honorar-
schlußrechnung vom 28. Mai 1997 auf Zahlung entgangenen Ge-
winns dem Grunde nach für berechtigt erklärt und die Sache we-
gen der Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht
zurückverwiesen worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil auf
die Revision der Beklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem
auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges
vorbehalten bleibt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1993 für Architekten einen Realisie-
rungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule aus. Das gesamte Vorha-
ben sollte aus dem Umbau eines bereits vorhandenen Schulgebäudes und der
Errichtung eines Neubaus bestehen. Grundlage der Ausschreibung waren die
Allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) der Beklagten in der Fassung
vom 14. Januar 1993, die ihrerseits auf den Grundsätzen und Richtlinien für
Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des
Bauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten (GRW 1977; veröffentlicht unter an-
derem im Ministerialblatt NW 1980, 1278, 1515 [Senatsurteil BGHZ 88, 373,
375]). In Nr. 13 AAB hieß es:
"Weitere Bearbeitung der Aufgabe (5.1 GRW)
Der Auslober beabsichtigt, dem Verfasser der mit dem 1. Preis ausgezeichneten Arbeit die weitere Bearbeitung der Aufgabe, zumindest die Leistungsphasen 2-5 des § 15 HOAI, zu übertra- gen.
Die Anrechnung der Preissumme auf das Honorar im Falle der weiteren Bearbeitung regelt sich nach 5.1.2 GRW. Werden nur Bauabschnitte ausgeführt, so verteilt sich die Anrechnung in an- gemessenem Verhältnis."
Die Kläger, die sich als freischaffende Architekten zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, gewannen im Mai 1993
den mit 30.000 DM dotierten ersten Preis. Ihnen wurde daraufhin die Planung
des Umbaus des bestehenden Schulgebäudes übertragen. Die Leistungen sind
erbracht und abgerechnet; das diesbezügliche Honorar der Kläger, auf das das
Preisgeld von 30.000 DM angerechnet worden war, ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits.
Anschließend erhielten die Kläger den Auftrag für die Vorplanung des
Neubautraktes auf der Grundlage ihres preisgekrönten Entwurfs. Sie reichten
am 1. Oktober 1993 die Vorplanung nebst einer Kostenschätzung von
15,2 Mio. DM für die Bauphasen 2 und 3 ein. In der Folgezeit kam es zu Ver-
handlungen zwischen den Parteien, die das Ziel hatten, die Kosten des Objekts
zu reduzieren. Die Beklagte machte geltend, ihre Finanzierungsmöglichkeiten
seien durch zurückgehende Steuereinnahmen beeinträchtigt. Die Kläger änder-
ten die Vorplanung dahin, daß nur noch Gesamtkosten von 13 Mio. DM anfie-
len (Entwurf und Kostenschätzung vom 2. November 1994). Im Zuge weiterer
Verhandlungen boten die Kläger an, das Vorhaben - immer noch auf der
Grundlage ihres Ursprungsentwurfes - so umzuplanen und im Umfang zu redu-
zieren, daß nur erheblich geringere Kosten anfielen. Die Beklagte entschied
sich jedoch für einen anderen, von ihrem Bauamt erstellten Entwurf, mit dessen
Verwirklichung sie andere Architekten beauftragte. Im vorliegenden Rechts-
streit haben die Kläger die Beklagte auf das Honorar für die von ihnen erstell-
ten Vorentwürfe, abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Zahlung, sowie
auf Schadensersatz wegen der ihnen nicht übertragenen weiteren Leistungs-
phasen
in Anspruch genommen.
Ihre Gesamtforderung haben sie auf
207.288,47 DM nebst Zinsen beziffert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
den Klägern für die beiden Vorentwürfe eine Restforderung von 22.769 DM
nebst Zinsen zuerkannt und auch den weitergehenden Schadensersatzan-
spruch dem Grunde nach für berechtigt gehalten. Insoweit hat es die Sache zur
Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Beklagte eine Herabsetzung des
restlichen Vorplanungshonorars auf
21.881,45 DM sowie die Abweisung des Anspruchs auf Ersatz des entgange-
nen Gewinns.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung (I.) Erfolg und führt insoweit
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht (II.).
I.
1.
In der Klage sind zwei selbständige Ansprüche zusammengefaßt. Es
geht zum einen um das Honorar der Kläger aus der ihnen für den zweiten Bau-
abschnitt übertragenen Vorplanung, zum anderen um einen Anspruch auf Er-
satz des entgangenen Gewinns wegen der ihnen nicht übertragenen weiteren
Planungsphasen. Dies sind sowohl nach dem jeweiligen Anspruchsziel als
auch nach dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zwei verschiedene
Streitgegenstände. Das Berufungsgericht hat über beide Streitgegenstände
entschieden, über das Honorar für die Vorplanung durch Teilurteil, über den
Anspruch auf entgangenen Gewinn durch Grundurteil. Die Revision wendet
sich zum geringen Teil gegen die Verurteilung zur Zahlung, insgesamt dage-
gen gegen das Grundurteil.
2.
Soweit es um den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Honoraran-
spruch geht, ist die Revision unzulässig. Insoweit ist sie nämlich durch das Be-
rufungsgericht nicht zugelassen worden. Zwar kommt die Beschränkung der
Revisionszulassung im Tenor des Berufungsurteils nicht zum Ausdruck; indes-
sen ist auch nach neuem Revisionsrecht anerkannt, daß sich die Eingrenzung
der Rechtsmittelzulassung auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben
kann (zuletzt: BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - WM 2004,
853). So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausge-
führt, es halte die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2
ZPO n.F. für erforderlich, "damit die in der Entscheidung BGHZ 88, 373 ff ent-
wickelten Grundsätze fortgebildet werden können". Jene Senatsentscheidung
betrifft indessen ausschließlich Rechtsfragen, die mit der Verpflichtung des
Auslobers zusammenhängen, im Rahmen eines Architektenwettbewerbs einen
Preisträger oder einen mit einem sogenannten Sonderankauf Bedachten mit
weiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Dies sind mithin gerade dieje-
nigen Streitpunkte, die den hier in Rede stehenden, dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärten Anspruch auf entgangenen Gewinn betreffen. Honoraran-
sprüche wegen bereits erbrachter Leistungen, mit denen der Architekt tatsäch-
lich beauftragt worden war, waren indessen nicht Gegenstand jenes Senatsur-
teils; insoweit werden Revisionszulassungsgründe auch weder vom Berufungs-
gericht angesprochen, noch sind sie sonst erkennbar.
II.
Soweit das Berufungsgericht den Klägern den Anspruch auf entgange-
nen Gewinn dem Grunde nach zugesprochen hat, weil sie von der Beklagten
nicht mit den weiteren Leistungsphasen (3 bis 5 gemäß § 15 HOAI) betraut
worden sind, vermag der Senat ihm auf der Grundlage des bisherigen Sach-
und Streitstandes nicht zu folgen.
1.
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt beider Vorinstan-
zen, daß die Beklagte in Nr. 13 Abs. 1 AAB eine rechtsgeschäftliche Verpflich-
tungserklärung über die Betrauung des ersten Preisträgers mit den Architek-
tenleistungen abgegeben hat. Das Berufungsgericht folgt damit der Beurteilung
einer vergleichbaren (ebenfalls an der Nr. 5.1.1 GRW 1977 orientierten) Klau-
sel durch den erkennenden Senat (Senatsurteile BGHZ 88, 373, 382 ff und
vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369, 2370). Diese Bindung
des Auslobers ist in der - hier noch nicht einschlägigen - Neufassung der GRW
aus dem Jahre 1995 dahin intensiviert worden, daß es nunmehr (7.1 Abs. 1
GRW 1995) heißt: "Bei Realisierungswettbewerben hat [Hervorhebung nicht im
Original] der Auslober einem oder mehreren Preisträgern, …, die für die Um-
setzung des Wettbewerbsentwurfs notwendigen weiteren Planungsleistungen
zu übertragen, sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht,
…".
2.
Das Berufungsgericht legt die Nr. 13 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingun-
gen dahin aus, daß die Zusage, dem ersten Preisträger die Architektenleistun-
gen zu übertragen, nur für den Regelfall gelten sollte und die Beklagte aus trif-
tigem (wichtigem) Grund davon absehen durfte, dem Gewinner des Wettbe-
werbs den Auftrag für das Bauprojekt zu erteilen. Auch diese Beurteilung ent-
spricht der Auffassung des Senats in den angeführten Urteilen (aaO).
3.
Einen derartigen triftigen (wichtigen) Grund für die Beklagte, von ihrer
Zusage gegenüber den Klägern abzurücken, hält das Berufungsgericht für
nicht hinreichend dargetan bzw. für nicht nachgewiesen. Hiergegen wendet
sich die Revision zu Recht. Sie weist zutreffend insbesondere auf folgende
Gesichtspunkte hin, die auch von der Revisionserwiderung nicht grundsätzlich
in Abrede gestellt werden:
a) Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in den maßgeblichen
Bestimmungen, hier Nr. 5.1.1 GRW 1977, Nr. 13 AAB verwendete Formulie-
rung "beabsichtigt" eine Abschwächung und Einschränkung der eingegange-
nen rechtlichen Bindung zum Ausdruck bringt (Senatsurteil BGHZ aaO S. 385).
Dem wird unter Beachtung der beiderseitigen Interessen dadurch Rechnung
getragen, daß der Auslober bei Vorliegen eines triftigen (wichtigen) Grundes,
der es für ihn unzumutbar erscheinen läßt, den Preisträger zu beauftragen, von
seiner Pflicht aus der Zusage entbunden ist (aaO). Diese Begründung läßt al-
lerdings zunächst an einen Rückgriff auf den allgemeinen, aus § 242 BGB re-
sultierenden Rechtsgrundsatz denken, wonach jedes Dauerschuldverhältnis,
sei es befristet oder unbefristet, von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemu-
tet werden kann (vgl. MünchKomm/Schwerdtner, BGB 3. Aufl. § 626 Rn. 1
m.w.N. zur Kündigung eines Dienstverhältnisses). § 626 BGB garantiert da-
nach ein unverzichtbares Freiheitsrecht für beide Vertragsteile, sich bei extre-
men Belastungen eines Dienstverhältnisses von diesem zu lösen (Schwerdtner
aaO). Wenn dieser Grundsatz für alle Dauerschuldverhältnisse gilt, die nach
Vertragsabschluß auf festen materiell-rechtlichen Bindungen beruhen, so kön-
nen die danach zu stellenden Anforderungen an das Recht einer Partei zur
Kündigung eines solchen Verhältnisses aus wichtigem Grund nicht ohne weite-
res auf ein Rechtsverhältnis übertragen werden, das ausdrücklich durch eine
gewisse Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen
Bindung geprägt ist, wie dies für die Zusage des Auslobenden im Architekten-
wettbewerb nach GRW 1977 gilt (Senatsurteil aaO). Vielmehr ist das Gewicht
des Grundes, der den Auslober von seiner Pflicht aus der Zusage entbindet, im
Hinblick auf die mindere rechtliche Bindung durch die Verpflichtungserklärung
zu bestimmen. Es läßt sich nämlich sachlich nicht rechtfertigen, daß das Recht
zur einseitigen Lösung von einer Verpflichtungserklärung mit eingeschränkter
rechtlicher Bindung von denselben Voraussetzungen abhängen soll wie die
außerordentliche Kündigung eines uneingeschränkt wirksamen Dauerschuld-
verhältnisses: Demjenigen, der sich durch Vertrag uneingeschränkt rechtlich
gebunden hat, wird es in der Regel eher zuzumuten sein, daran auch unter
besonderen Umständen festzuhalten, als demjenigen, der, wenn auch mit
rechtlichem Bindungswillen, erklärt, einen Vertragsabschluß lediglich zu "be-
absichtigen". Die darin liegende Abschwächung macht dem Erklärungsempfän-
ger bereits deutlich, daß ein Vertragsschluß eben noch nicht uneingeschränkt
gewollt ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich angestrebt
wird.
b) Der "triftige" Grund im Sinne des Senatsurteils BGHZ 88, 373, 385
muß daher nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund
als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldver-
hältnisses zu stellen sind. Es muß vielmehr ausreichen, daß ein Auslober hin-
reichende sachliche Gründe hat, die es angesichts der beschränkten Bindung
durch seine Zusage im Architektenwettbewerb unzumutbar erscheinen lassen,
ihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten. Für Gebietskörperschaften
des öffentlichen Rechts kann dies zu bejahen sein, wenn wirtschaftliche Grün-
de - etwa, weil einkalkulierte Subventionen nachträglich gestrichen werden
(Senat aaO) oder, wie hier, die Steuereinnahmen "wegbrechen" - es erforder-
lich machen, von der Verwirklichung des preisgekrönten Entwurfs abzusehen
und sich für einen alternativen Entwurf zu entscheiden, welcher in der neuen
Situation realisierbar erscheint.
4.
Dementsprechend konnte bei der gebotenen Betrachtungsweise "ex an-
te" bereits ein nicht zu erwartendes drastisches Absinken der Steuereinnah-
men der Beklagten einen hinreichend triftigen Grund geben, sich für einen Al-
ternativentwurf zu entscheiden, der das Bauvorhaben insgesamt verkleinerte,
das Raumprogramm reduzierte und so die Baukosten erheblich senkte. Für
den ähnlichen Fall der Aufhebung einer Ausschreibung nach § 26 VOB/A ist in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Änderungen in
den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens einen
schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung im Sinne des § 26
Nr. 1 Buchst. c VOB/A bilden, wenn sie auf bei der Einleitung des Verfahrens
nicht vorhersehbaren, die Finanzierung in mehr als nur unwesentlich berüh-
renden Umständen beruhen (BGHZ 139, 280). Aufgrund der Feststellungen
des Berufungsgerichts kann hier eine solche Änderung in den Grundlagen der
Finanzierung nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht hat
festgestellt, daß die Beklagte
in den
Jahren 1991 bis 1995 folgende Gewerbesteuereinnahmen erzielt hat: 1991:
42.818.594 DM; 1992: 40.009.073 DM; 1993: 28.212.678 DM; 1994:
26.000.000 DM und 1995: 25.000.000 DM. Der hier in Rede stehende Realisie-
rungswettbewerb war Anfang 1993 ausgeschrieben worden. Finanzielle Grund-
lage für ihn konnten daher, wie die Revision zu Recht gerügt hat, nicht die
Steuereinnahmen für das Jahr 1993 gewesen sein, sondern die im Jahr 1992
erzielten oder allenfalls eine - sich naheliegenderweise an den Steuereinnah-
men für die vergangenen Jahre orientierende - Prognose. Dies bedeutete, daß
gerade der drastische Rückgang zwischen 1992 (40.009.073 DM) und 1993
(28.212.678 DM) bei der Ausschreibung selbst noch nicht berücksichtigt wor-
den sein konnte. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Zahlen, daß das Ab-
sinken der Steuereinnahmen keineswegs, wie das Berufungsgericht gemeint
hat, auf einer bereits seit 1991 zu verzeichnenden kontinuierlichen - und daher
für die Beklagte voraussehbaren - Entwicklung beruhte.
5.
a) Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts reagierte
die Beklagte auf die geänderte Vorplanung der Kläger vom 2. November 1994,
die auf einer Kostenschätzung von nur noch 13.000.000 DM beruhte, mit einem
Alternativentwurf ihres Bauamts, der die Grundlagen des preisgekrönten Ent-
wurfes völlig verließ und eine eingeschossige Bauweise mit Gesamtkosten von
nur noch 10.600.000 DM vorsah. Die Kläger nahmen dies zum Anlaß, ihren
eigenen Entwurf noch zweimal umzuplanen, so daß sich die geschätzten Ko-
sten auf zunächst 11.500.000 DM und schließlich auf 11.000.000 DM reduzier-
ten. Eine Überarbeitung des Bauamtsentwurfs schloß demgegenüber mit Ko-
sten von nur noch 9.600.000 DM ab.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kostendifferenz
von "maximal 1.400.000 DM" auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß
die Beklagte wegen ihr zustehender Fördermittel nur ca. 35 % dieser Kosten
aus eigenen Mitteln zu bestreiten gehabt hätte, im Verhältnis zum Gesamtvo-
lumen der Baumaßnahme so erheblich, daß sich hieraus ein triftiger Grund er-
geben konnte.
b) Zwar hebt die Veränderung des Programms durch den Auslober nach
Abschluß des Wettbewerbsverfahrens seine Verpflichtung zur weiteren Beauf-
tragung der Wettbewerbssieger nicht auf. Dies gilt allerdings nur, sofern die
Aufgabenstellung nicht so verändert wird, daß der prämierte Entwurf in seinen
wesentlichen Elementen nicht mehr realisiert werden kann (Weinbrenner/
Jochem/Neusüß, Der Architektenwettbewerb, 2. Aufl., S. 214). Dabei kommt es
bei der Frage, ob der Auslober trotz der verlangten oder angebotenen Ände-
rungen am prämierten Entwurf bzw. den Wettbewerbssiegern festhalten muß,
nicht, wie die Revision mit Recht geltend macht, ausschließlich auf die rechne-
rische Differenz zwischen dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhen-
den Entwurf der Kläger von 11.000.000 DM und dem reduzierten Entwurf des
Bauamts von 9.600.000 DM, also auf den Betrag von 1,4 Mio. DM an. Insbe-
sondere unter Berücksichtigung der drastischen Einbrüche bei den Steuerein-
nahmen von 1992 auf 1993, die auch in der Folgezeit nicht wieder ausgegli-
chen wurden, mußte vielmehr geprüft werden, ob aus damaliger Sicht die Be-
klagte aufgrund der Berechnung ihres Bauamts mit der dort in Aussicht ge-
nommenen eingeschossigen Bauweise die berechtigte Erwartung höherer Ko-
steneinsparungen verbinden durfte, als sie mit dem von den Klägern vorge-
schlagenen reduzierten Wettbewerbsmodell verbunden gewesen wären. War
dies der Fall, so hatte die Beklagte möglicherweise schon deshalb einen hin-
reichend triftigen Grund, sich von dem prämierten Entwurf zu lösen.
6.
Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich,
da der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Das Berufungsgericht
ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, der Behauptung der Kläger
nicht weiter nachgegangen, bei Annahme realistischer Kosten hätte die Ko-
stendifferenz zwischen ihrem und dem (letzten) Bauamtsentwurf viel weniger
als 1,4 Mio. DM betragen. Darüber hinaus hat es nicht hinreichend berücksich-
tigt, daß nicht nur auf die rechnerische Differenz von 1,4 Mio. DM zwischen
dem letzten auf der Ursprungskonzeption beruhenden Entwurf der Kläger und
demjenigen des Bauamts abgestellt werden darf. Vielmehr kommt es auch dar-
auf an, ob der Entwurf des Bauamts der Beklagten - eingeschossige statt mehr-
geschossige Bauweise - unter Würdigung sämtlicher den Beteiligten bekann-
ten Umstände von vornherein die begründete Ansicht bot, Einsparmöglichkei-
ten zu eröffnen, die der letzte Entwurf der Kläger nicht geboten hätte.
Das Urteil ist daher, soweit der Schadensersatzanspruch der Kläger dem
Grunde nach für berechtigt erklärt worden ist, aufzuheben. Die Sache ist an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches - notfalls mit sachverständi-
ger Hilfe - die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben wird.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann