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BGH Beschluß vom 27.05.2004 – VII ZR 217/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 308 Abs. 2, 544 Abs. 4

Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abän-

dern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist.

BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02 - OLG Bamberg LG Würzburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Bamberg vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 35.808,70 €

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im Sin-

ne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-

zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO).

Eine Abänderung des Kostenausspruchs im Berufungsurteil, wie sie die

Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO

beantragen, ist anläßlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über die

Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach

§ 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache

befaßt ist oder war. Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b

ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der

Revision möglich war (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94,

NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst kei-

ne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt. Gegenstand des

Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

Dressler Hausmann Wiebel

Kuffer Bauner