BGH Beschluß vom 27.05.2004 – VII ZR 217/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO §§ 308 Abs. 2, 544 Abs. 4
Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abän-
dern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist.
BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02 - OLG Bamberg LG Würzburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 35.808,70 €
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe im Sin-
ne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO).
Eine Abänderung des Kostenausspruchs im Berufungsurteil, wie sie die
Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO
beantragen, ist anläßlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über die
Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach
§ 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache
befaßt ist oder war. Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b
ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der
Revision möglich war (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94,
NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst kei-
ne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt. Gegenstand des
Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Bauner