BGH Beschluss vom 01.06.2004 – VIII ZB 144/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der
10. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. November
2003 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 5.828,73 €.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das ihnen am 29. September 2003
zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2003 ist beim
Landgericht Wuppertal am 30. Oktober 2003 eingegangen. Mit am 5. November
2003 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hierzu
vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Die Fristversäumung beruhe auf einem Fehlverhalten von Mitarbeiterin-
nen im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten. Dieser habe der Rechtsanwalts-
fachangestellten N. W. am Abend des 28. Oktober 2003 die unter-
zeichnete Berufungsschrift samt beigefügtem Fristenkontrollzettel mit der An-
weisung übergeben, die Berufungsschrift fristgerecht am folgenden Tag beim
Landgericht Wuppertal einzureichen. N. W. habe am nächsten Tag
der Auszubildenden M. N. die Berufungsschrift und den Fristenkon-
trollzettel übergeben und diese beauftragt, die Schriftstücke beim Landgericht
Wuppertal abzugeben und sich dies bestätigen zu lassen. Irrtümlich habe M.
N. das Schriftstück jedoch beim Amtsgericht Wuppertal abgegeben
und sich dort den Empfang bestätigen lassen. Die Rechtsanwaltsfachangestell-
te W. habe den Fristenkontrollzettel von der Auszubildenden erhalten,
dabei aber übersehen, daß der Eingang der Berufungsschrift vom Amtsgericht
Wuppertal bestätigt worden sei. N. W. sei eine erfahrene Rechtsan-
waltsfachangestellte, die seit vielen Jahren in der Kanzlei der Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten als Bürovorsteherin völlig fehlerfrei arbeite.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig
verworfen und deren Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt:
Aus dem Tatsachenvortrag der Beklagten ergebe sich nicht, daß sie oh-
ne Verschulden die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hätten. Einem
Rechtsanwalt, dessen Verschulden der Partei anzurechnen sei, obliege es
auch, sein Personal hinsichtlich Eignung und Zuverlässigkeit regelmäßig zu
überwachen. Daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihrer regelmäßi-
gen Überwachungspflicht bezüglich der Bürovorsteherin N. W. nach-
gekommen seien, vermöge die Kammer nicht festzustellen. Weder hätten die
Beklagten vorgetragen, in welchen Abständen ihre Prozeßbevollmächtigten das
Büropersonal, insbesondere was zurückgereichte Fristenkontrollzettel bei ein-
zuhaltenden Notfristen anbelange, kontrolliert hätten, noch, wann dies genau in
letzter Zeit in welcher Art und Weise mit welchem Ergebnis geschehen sei.
Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 26. November 2003 zuge-
stellten Beschluß haben die Beklagten am 22. Dezember 2003 Rechtsbe-
schwerde eingelegt, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO).
Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil
das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab
zugrunde gelegt und die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend
berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat mit der Zurückweisung des Wie-
dereinsetzungsantrags der Beklagten den Zugang zu der ihnen nach dem Ver-
fahrensrecht eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus Sach-
gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. auch BGH, Be-
schluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 unter II 3 b).
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Fristversäumung
sei auf mangelnde Überwachung des Personals der Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten zurückzuführen. Die Auszubildende M. N. war nach
dem glaubhaft gemachten Sachvortrag konkret angewiesen worden, die Beru-
fungsschrift beim Landgericht und nicht, wie geschehen, beim Amtsgericht ab-
zugeben. Bei Befolgung der Anweisung wäre die Frist gewahrt worden. Die vom
Berufungsgericht vermißte Überwachung der Bürovorsteherin, einer langjährig
erfahrenen Mitarbeiterin, ist für den Erfolg der Rechtsbeschwerde ohne Bedeu-
tung, auch wenn insoweit ein Fehlverhalten der Prozeßbevollmächtigten anzu-
nehmen wäre. Bei dem von der Bürovorsteherin begangenen Sorgfaltsverstoß
handelt es sich um menschliches Fehlverhalten, welches bei zuverlässigem
Personal auch durch regelmäßige Überprüfung und Unterrichtung nicht auszu-
schließen ist. Ein Verschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten ist
jedoch der Partei nicht anzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden ist, wird das Be-
rufungsgericht unter Berücksichtigung des noch nicht beschiedenen Fristver-
längerungsantrags zu prüfen haben.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst