Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.06.2004 – VIII ZB 144/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und

Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

10. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. November

2003 aufgehoben.

Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 5.828,73 €.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das ihnen am 29. September 2003

zugestellte Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2003 ist beim

Landgericht Wuppertal am 30. Oktober 2003 eingegangen. Mit am 5. November

2003 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hierzu

vorgetragen und glaubhaft gemacht:

Die Fristversäumung beruhe auf einem Fehlverhalten von Mitarbeiterin-

nen im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten. Dieser habe der Rechtsanwalts-

fachangestellten N. W. am Abend des 28. Oktober 2003 die unter-

zeichnete Berufungsschrift samt beigefügtem Fristenkontrollzettel mit der An-

weisung übergeben, die Berufungsschrift fristgerecht am folgenden Tag beim

Landgericht Wuppertal einzureichen. N. W. habe am nächsten Tag

der Auszubildenden M. N. die Berufungsschrift und den Fristenkon-

trollzettel übergeben und diese beauftragt, die Schriftstücke beim Landgericht

Wuppertal abzugeben und sich dies bestätigen zu lassen. Irrtümlich habe M.

N. das Schriftstück jedoch beim Amtsgericht Wuppertal abgegeben

und sich dort den Empfang bestätigen lassen. Die Rechtsanwaltsfachangestell-

te W. habe den Fristenkontrollzettel von der Auszubildenden erhalten,

dabei aber übersehen, daß der Eingang der Berufungsschrift vom Amtsgericht

Wuppertal bestätigt worden sei. N. W. sei eine erfahrene Rechtsan-

waltsfachangestellte, die seit vielen Jahren in der Kanzlei der Prozeßbevoll-

mächtigten der Beklagten als Bürovorsteherin völlig fehlerfrei arbeite.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig

verworfen und deren Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begrün-

dung hat es ausgeführt:

Aus dem Tatsachenvortrag der Beklagten ergebe sich nicht, daß sie oh-

ne Verschulden die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hätten. Einem

Rechtsanwalt, dessen Verschulden der Partei anzurechnen sei, obliege es

auch, sein Personal hinsichtlich Eignung und Zuverlässigkeit regelmäßig zu

überwachen. Daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihrer regelmäßi-

gen Überwachungspflicht bezüglich der Bürovorsteherin N. W. nach-

gekommen seien, vermöge die Kammer nicht festzustellen. Weder hätten die

Beklagten vorgetragen, in welchen Abständen ihre Prozeßbevollmächtigten das

Büropersonal, insbesondere was zurückgereichte Fristenkontrollzettel bei ein-

zuhaltenden Notfristen anbelange, kontrolliert hätten, noch, wann dies genau in

letzter Zeit in welcher Art und Weise mit welchem Ergebnis geschehen sei.

Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 26. November 2003 zuge-

stellten Beschluß haben die Beklagten am 22. Dezember 2003 Rechtsbe-

schwerde eingelegt, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachten.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO).

Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil

das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab

zugrunde gelegt und die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend

berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat mit der Zurückweisung des Wie-

dereinsetzungsantrags der Beklagten den Zugang zu der ihnen nach dem Ver-

fahrensrecht eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus Sach-

gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. auch BGH, Be-

schluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 unter II 3 b).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Fristversäumung

sei auf mangelnde Überwachung des Personals der Prozeßbevollmächtigten

der Beklagten zurückzuführen. Die Auszubildende M. N. war nach

dem glaubhaft gemachten Sachvortrag konkret angewiesen worden, die Beru-

fungsschrift beim Landgericht und nicht, wie geschehen, beim Amtsgericht ab-

zugeben. Bei Befolgung der Anweisung wäre die Frist gewahrt worden. Die vom

Berufungsgericht vermißte Überwachung der Bürovorsteherin, einer langjährig

erfahrenen Mitarbeiterin, ist für den Erfolg der Rechtsbeschwerde ohne Bedeu-

tung, auch wenn insoweit ein Fehlverhalten der Prozeßbevollmächtigten anzu-

nehmen wäre. Bei dem von der Bürovorsteherin begangenen Sorgfaltsverstoß

handelt es sich um menschliches Fehlverhalten, welches bei zuverlässigem

Personal auch durch regelmäßige Überprüfung und Unterrichtung nicht auszu-

schließen ist. Ein Verschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten ist

jedoch der Partei nicht anzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden ist, wird das Be-

rufungsgericht unter Berücksichtigung des noch nicht beschiedenen Fristver-

längerungsantrags zu prüfen haben.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst