BGH Urteil vom 03.06.2004 – X ZR 104/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 3. Juni 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
HGB §§ 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 271 Abs. 2
Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i.S.d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalge- sellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB.
BGH, Urt. v. 3. Juni 2004 - X ZR 104/03 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens sowie den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 24. Juli 2003 verkündete
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsrechtszugs und die in diesem
Rechtszug dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten
werden der Beklagten zu 1 zu 44/100, der Beklagten zu 2
zu 45/100 und der Beklagten zu 3 zu 11/100 auferlegt. Die Beklag-
ten tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Revisions-
rechtszug selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied einer Sozietät von Wirtschaftsprüfern und Steu-
erberatern. Von 1996 bis 2001 war er ferner Chief Executive Officer (CEO) der
K. of America Inc., einer Gesellschaft der sogenannten K. -Gruppe.
Dieser Gruppe gehören auch die beklagten Gesellschaften an. In seiner Ei-
genschaft als CEO der K. of America Inc. nahm der Kläger an Treffen der
Ge-
schäftsleitungen der Gesellschaften der K. -Gruppe, sogenannte Executive
Meetings, teil. Im Jahre 1996 führte er als Vertreter der Beklagten zu 2 Ver-
handlungen mit einer heute nicht mehr bestehenden Gesellschaft der K. -
Gruppe und schloß am 28. August 1996 in dieser Angelegenheit namens der
Beklagten zu 2 einen Vergleichsvertrag. Am 14. Dezember 1998 schloß er im
Namen der K. of America Inc. mit der Beklagten zu 2 einen Darlehensver-
trag. Die K. of America Inc. nahm außerdem Bankkredite auf, für welche
Gesellschaften der K. -Gruppe Sicherheiten gewährten.
Im Dezember 2000 beauftragten die beklagten Gesellschaften die Sozie-
tät jeweils mit der Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2000
und des Lageberichts für das Jahr 2000. Die hierfür in Rechnung gestellte Ver-
gütung ließen die Beklagten teilweise unbezahlt. Gegenüber der Beklagten
zu 2 und der Beklagten zu 3 sind außerdem Rechnungen für die Teilnahme an
steuerlichen Betriebsprüfungen offen.
Die sich hiernach ergebenden Beträge nebst Zinsen hat der Kläger ge-
gen die Beklagten zur Zahlung eingeklagt, nachdem die Sozietät ihre Ansprü-
che gegenüber den Beklagten an den Kläger abgetreten hatte. Das Landge-
richt hat dem Kläger nur die für die Mitwirkung an der steuerlichen Betriebsprü-
fung berechneten Steuerberaterhonorare zuerkannt, bezüglich der geltend ge-
machten Wirtschaftsprüferhonorare die Klage jedoch abgewiesen. Auf die hier-
gegen eingelegten Rechtsmittel der Parteien hat das Oberlandesgericht dieses
Urteil abgeändert, indem es einerseits an Steuerberatungsvergütung einen
niedrigeren Betrag zuerkannt hat, andererseits der Klage auf Wirtschaftsprü-
ferhonorar vollen Umfangs entsprochen hat. Soweit die Berufung des Klägers
hiernach Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht ferner die Revision zugelas-
sen.
Mit diesem Rechtsmittel verfolgen die Beklagten nunmehr ihr Begehren
nach Abweisung der Klage insoweit weiter, als sie zur Zahlung von Wirt-
schaftsprüferhonorar verurteilt worden sind.
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
1. Soweit das Berufungsgericht über die Zahlung von Steuerberaterge-
bühren entschieden hat, ist das Urteil des Oberlandesgerichts nicht angegrif-
fen. Im Revisionsrechtszug ist nur über die vom Oberlandesgericht ausgespro-
chene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Wirtschaftsprüferhonorar für
die Prüfung der Jahresabschlüsse der Beklagten zum 31. Dezember 2000 und
deren Lageberichte für das Jahr 2000 zu entscheiden, welche die Sozietät des
Klägers durchgeführt hat. Die insoweit zugelassene und auch ansonsten zu-
lässigerweise erhobene Revision der Beklagten bleibt jedoch in der Sache oh-
ne Erfolg.
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Wirtschaftsprüfer-
tätigkeit habe die Sozietät jeweils aufgrund einer entsprechenden vertraglichen
Übereinkunft der Beklagten mit den ihr angehörenden Mitgliedern vorgenom-
men. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß jede Beklagte die So-
zietät beauftragt hat, ihren Jahresabschluß und Lagebericht das Jahr 2000 be-
treffend als Abschlußprüfer zu prüfen, wird auch von der Revision nicht ange-
zweifelt. In Streit steht vielmehr, ob die Prüfungsverträge wirksam waren, wie
das Berufungsgericht angenommen hat, weil weder die Mitglieder der Sozietät
nach § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 5 HGB Abschlußprüfer nicht hätten sein
dürfen, noch ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO zur Nichtigkeit des der
Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäfts führe.
3. Das Verbot nach § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB, wonach ein Wirt-
schaftsprüfer unter anderem dann nicht Abschlußprüfer sein kann, wenn er
oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, gesetzlicher Ver-
treter einer juristischen Person ist, die mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
verbunden ist, hat das Berufungsgericht als nicht verletzt angesehen, weil die
Beklagten und die K. of America Inc., deren gesetzlicher Vertreter der Klä-
ger als CEO gewesen sei, keine verbundenen Unternehmen gewesen seien.
Ob selbständige Unternehmen im Sinne des § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB
verbunden seien, richte sich nämlich nicht nach den §§ 15 ff. AktG, sondern
nach der durch § 271 Abs. 2 HGB gegebenen gesetzlichen Definition. Die hier-
nach zu beachtenden Voraussetzungen seien im Streitfall bezüglich der K.
of America Inc. und den Beklagten nicht verwirklicht gewesen.
Die Revision zieht hieran nicht in Zweifel, daß es sich bei den Beklagten
und der K. of America Inc. nicht um verbundene Unternehmen im Sinne
des § 271 Abs. 2 HGB handele; sie meint jedoch unter Hinweis auf entspre-
chende Stimmen in der Literatur (GK AktG/Röhricht, 4. Aufl., § 33 Rdn. 31;
Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 41 Rdn. 73; Münch-
Komm./Ebke, HGB, § 319 Rdn. 25), entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts könne für die Frage, wann ein Wirtschaftsprüfer nach § 319 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 HGB nicht Abschlußprüfer sein dürfe, allein auf die §§ 15 ff. AktG
zurückgegriffen werden, wonach der Rahmen für einen Verbund weiter als in
§ 271 Abs. 2 HGB gezogen sei, weshalb ausgehend von dem umfassenden
Vortrag der Beklagten hierzu in den Tatsacheninstanzen im Streitfall die Be-
klagten und die K. of America Inc. erfaßt seien.
Dem kann nicht beigetreten werden. § 271 Abs. 2 HGB, der anders als
die §§ 15 bis 19 AktG auf die Pflicht zur Konzernrechnungslegung bzw. die
Möglichkeit der Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses abhebt
(vgl. BT-Drucks. 10/3440, S. 35), bestimmt, ob die Personen, Gesellschaften
oder Unternehmen, auf die nach § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB abzustellen ist,
verbunden sind (ebenso u.a. Ulmer, Festschrift für Reinhard Goerdeler, 1987,
S. 623, 638; Staub/Zimmer, HGB, 4. Aufl., § 319 Rdn. 35; Ensthaler/Marsch-
Rdn. 5; Ebenroth/Boujung/Joost/Wiedmann, HGB, § 319 Rdn. 12).
a) § 271 Abs. 2 HGB gibt an, welche Unternehmen "verbundene Unter-
nehmen im Sinne dieses Buches", also - da die Vorschrift Teil des dritten Bu-
ches ist - im Sinne dieses durch das Gesetz zur Durchführung der Vierten,
Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur
Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtliniengesetz - BiRiLG) vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355) eingefügten Buches des Handelsgesetzbu-
ches sind. Dieser Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Er verbietet, aus dem
Umstand, daß die Vorschrift in das Handelsgesetzbuch innerhalb der die Bilan-
zierung durch Kapitalgesellschaften selbst betreffenden gesetzlichen Regelun-
gen eingestellt worden ist, abzuleiten, sie bilde für andere Bereiche nicht die
gesetzliche Grundlage oder sei gar nur bei der Aufstellung von Jahresabschluß
und Lagebericht selbst beachtlich. Da es an einer die umfassende Festlegung
in § 271 Abs. 2 HGB einschränkenden Sonderregelung für bestimmte Bereiche
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches fehlt, läßt der eindeutige Wort-
laut des Gesetzes insbesondere auch nicht das Verständnis zu, daß verbun-
dene Unternehmen anders definiert sein könnten, wenn die sie betreffende
Regelung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sich mit der Prüfung
von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Kapitalgesellschaften befaßt,
die im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Dritten Buches des Handelsge-
setzbuches geregelt sind. § 271 Abs. 2 HGB gilt deshalb auch, wenn es darum
geht, ob ein Wirtschaftsprüfer nach § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB Abschluß-
prüfer nicht sein darf. Diese Vorschrift gebraucht zwar anders als §§ 266
Abs. 2 A.III.1. und Abs. 3 C.6., 268 Abs. 7, 275 Abs. 2 Nr. 9 ff. und 285 Nr. 3
HGB die Worte "verbundene Unternehmen" selbst nicht. Daß statt dessen die
Worte "mit ... verbunden" verwendet sind, erklärt sich aber zwanglos daraus, in
§ 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB die Notwendigkeit verbundener Unternehmen
im Rahmen eines Nebensatzes auszudrücken. Einen sachlichen Unterschied
zu der Ausdrucksweise in § 271 Abs. 2 HGB und den anderen genannten Vor-
schriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches bedeutet das nicht.
b) Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 271 Abs. 2 HGB versagt
auch die aus der Gesetzeshistorie abgeleitete Argumentation der Revision ge-
gen die Geltung von § 271 Abs. 2 HGB im Rahmen des § 319 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 HGB. Aus dem Umstand, daß bei der Prüfung von Jahresabschlüssen
durch Abschlußprüfer, die vor Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes nach
§§ 162 bis 169 AktG erfolgte, aus den §§ 15 bis 19 AktG zu entnehmen war,
welche Unternehmen verbunden sind, ist für den jetzigen Rechtszustand unbe-
achtlich. Der Gesetzgeber hat die §§ 162 bis 169 AktG durch das Bilanzrichtli-
niengesetz aufgehoben und die Prüfung durch Abschlußprüfer einheitlich in
§§ 316 bis 324 HGB geregelt, ohne dabei zur Definition verbundener Unter-
nehmen durch Verweisung auf das Aktiengesetz oder inhaltliche Übernahme
des Regelungsgehalts dort niedergelegter Vorschriften auf die bisherige Fest-
legung zurückzugreifen. Dies rechtfertigt zugleich die Annahme, daß die Gül-
tigkeit der neuen Festlegung auch für die Prüfung von Jahresabschlüssen und
Lageberichten im Willen des Gesetzgebers liegt. Denn daß § 271 Abs. 2 HGB
zu Einschränkungen gegenüber dem bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtlini-
engesetzes geltenden Recht führt, ist ausweislich der Begründung zu § 236
Abs. 3 Nr. 3 HGB in der Fassung des Entwurfs des Gesetzes zur Durchführung
der Siebten und Achten Richtlinie (BT-Drucks. 10/3440, S. 35) gesehen wor-
den. Wenn der Gesetzgeber diese Einschränkungen für den Bereich der Prü-
fung von Jahresabschlüssen nicht als im Rahmen seines Planes liegend oder
gar als nicht hinnehmbar erachtet hätte, hätte unter diesen Umständen erwartet
werden können, daß die Neuregelung für diesen Bereich auf die §§ 15 bis 19
AktG verweist, zumal der Gesetzgeber gerade auch in § 271 HGB, nämlich in
Abs. 1, von der Möglichkeit entsprechender Anwendung von Regelungen aus
dem Aktiengesetz Gebrauch gemacht hat. Der gesetzgeberische Wille steht
auch nicht in Frage, wenn - worauf Schulze-Osterloh (Festschrift für Hans-
Joachim Fleck, 1988, S. 313 ff.) wesentlich abstellt, auf den die in der Literatur
vertretene Meinung der Weitergeltung der §§ 15 ff. AktG für den Bereich der
Prüfung von Jahresabschlüssen zurückgeht - die Vorgaben der Richtlinien zur
Koordinierung des Gesellschaftsrechts (ABl. EG v. 14.08.1978 Nr. L 222/11-31;
ABl. EG v. 18.07.1983 Nr. L 193/1-17; ABl. EG v. 04.12.1984 Nr. L 314/28), zu
deren Umsetzung der deutsche Gesetzgeber das Bilanzrichtliniengesetz erlas-
sen hat, nur für den von Kapitalgesellschaften zu erstellenden Jahresabschluß
und den betreffenden Lagebericht selbst eine Bestimmung des Kreises der
verbundenen Unternehmen vorsahen, wie sie in § 271 Abs. 2 HGB Gesetz ge-
worden ist. Ein Schluß, die tatsächliche Umsetzung der Richtlinien habe nur
soweit als hiernach nötig erfolgen sollen, ergibt sich hieraus nämlich nicht.
Denn der deutsche Gesetzgeber, der durch die Richtlinienkompetenz der Eu-
ropäischen Union ohnehin nicht gehindert ist, sich eine gebotene Umsetzung
ins nationale Recht zur inhaltsgleichen Regelung weiterer rechtlicher Sachver-
halte zunutze zu machen, hat durch das Bilanzrichtliniengesetz das Recht der
Buchführung, Bilanzierung und Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung
für alle Kaufleute, Kapitalgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften
in einer Kodifikation zusammengeführt und hierzu eigens ein neues Drittes
Buch des Handelsgesetzbuches geschaffen. Hierdurch kommt ein übergreifen-
der Regelungswille zum Ausdruck, der ohne weiteres auch eine Erklärung da-
für ist, daß die Vorschrift, die im Rahmen der Neuregelung den Kreis der ver-
bundenen Unternehmen festlegt, einheitlich für alle neu kodifizierten Bereiche
gelten soll. Dem von der Revision insoweit noch angeführten Anliegen des Bi-
lanzrichtliniengesetzes, die Anforderungen an die Auswahl des Abschlußprü-
fers zu verschärfen, ist dabei bereits dadurch Rechnung getragen, daß der Ka-
talog der Ausschlußgründe im Verhältnis zu § 164 AktG erweitert und insoweit
die Vorschriften über den Ausschluß von Abschlußprüfern wegen der Gefahr
der Befangenheit strenger gefaßt worden sind (vgl. BGHZ 118, 142, 147).
c) Unter diesen Umständen steht der Anwendung von § 271 Abs. 2 HGB
im Streitfall auch nicht das entgegen, was die Revision als Wertungswider-
spruch bezeichnet, weil vor allem die Prüfung von Jahresabschlüssen und La-
geberichten von Gebietskörperschaften, aber auch diejenige von im Sinne des
§ 19 AktG lediglich wechselseitig beteiligten Unternehmen aus dem Anwen-
dungsbereich des § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB herausfielen. Hieraus ergibt
sich nämlich keine willkürliche Verschiedenbehandlung, weil im Vergleich zu
Revision benannten Fällen ein kaufmännisch tätiges Mutterunternehmen fehlt,
das wegen gerade ihm eröffneter und von öffentlich-rechtlichen Bindungen un-
beeinflußter Möglichkeiten der Einflußnahme die in § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
HGB genannten Personen als in besonderem Maße ungeeignet zur Abschluß-
prüfung innerhalb eines Konzerns erscheinen läßt. Mit ihrem als Wertungswi-
derspruch bezeichneten Argument verweist die Revision deshalb lediglich auf
eine Erscheinung, die einer gesetzlichen Abgrenzung derart, wie sie früher (al-
lein) in den §§ 15 ff. AktG und nunmehr (auch) in § 271 Abs. 2 HGB enthalten
ist, grundsätzlich eigen ist.
4. Es begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, daß das Beru-
fungsgericht auch einen Verstoß gegen § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB verneint
hat, wonach ein Wirtschaftsprüfer nicht Abschlußprüfer sein darf, wenn er oder
eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bei der Führung der
Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Kapital-
gesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Auslegung von § 319 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 HGB (BGH, Urt. v. 25.11.2002 - II ZR 49/01, ZIP 2003, 290, 293;
BGHZ 135, 260) davon ausgegangen, daß eine unzulässige Mitwirkung im
Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, wenn die Tätigkeit des Abschlußprüfers für
das zu prüfende Unternehmen über die Darstellung von Alternativen im Sinne
einer Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere wenn der Wirtschaftsprüfer
selbst anstelle des Mandanten eine unternehmerische Entscheidung in bezug
auf den zu überprüfenden Jahresabschluß trifft. Hieran hat das Berufungsge-
richt das behauptete Verhalten des Klägers geprüft, aber nicht festzustellen
vermocht, daß etwas derartiges dargetan oder ersichtlich sei. Dem hält die Re-
vision vergeblich entgegen, durch den mit tatbestandlicher Wirkung festgehal-
tenen Abschluß eines Vergleichsvertrags für die Beklagte zu 2 im Jahre 1996
habe der Kläger eigenverantwortlich bilanzrechtliche Vorgänge geschaffen.
Denn es ist schon nicht ersichtlich oder dargetan, inwiefern dieser Vorgang aus
dem Jahre 1996 überhaupt noch die Aufstellung des hier allein interessieren-
den Abschlusses für das Jahr 2000 berührt hat. Abgesehen davon genügt für
§ 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB nicht jede Mitwirkung des Abschlußprüfers bei
der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens, die vor der Aufstellung des
Jahresabschlusses geschieht und deshalb bei dieser zu berücksichtigen ist.
Die Aufstellung selbst muß durch Gestaltung der insoweit bestehenden Mög-
lichkeiten beeinflußt werden, etwa indem das fragliche Geschäft überhaupt
oder in der gewählten Art und Weise unter Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers
getätigt wird, um so Möglichkeiten der Gestaltung des Jahresabschlusses zu
schaffen oder in bestimmter Hinsicht nutzen zu können. Daß der Abschluß des
Vergleichsvertrags aus dem Jahre 1996 eine solche Einflußnahme des Klägers
auf einen Jahresabschluß der Beklagten bedeutet hätte, ist jedoch nicht gel-
tend gemacht und auch nicht ersichtlich.
5. Das Berufungsgericht hat den Verbotstatbestand des § 319 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 HGB, wonach ein Wirtschaftsprüfer unter anderem dann nicht Ab-
schlußprüfer sein darf, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf ge-
meinsam ausübt, Mitglied des Aufsichtsrats der zu prüfenden Gesellschaft ist
oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war, als mit dem bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag nicht dargelegt ange-
sehen, weil diesem nicht zu entnehmen sei, daß die sogenannten Executive
Meetings, an denen der Kläger teilgenommen habe, mehr als nur beratende
Funktion für die Beklagten gehabt hätten. Mangels Darlegung einer durch Sat-
zungen der Beklagten erfolgten Übertragung irgendwelcher Kompetenzen an
die Teilnehmer dieser Treffen komme deshalb eine auch nur entsprechende
Anwendung von § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB nicht in Betracht. Wegen des
Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juli 2003 sei eine Wiederer-
öffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlaßt.
Die Revision hält dem entgegen, die mündliche Verhandlung habe wie-
dereröffnet werden müssen, weil das Berufungsgericht auf die von ihm ange-
nommene Unschlüssigkeit des bisherigen Vortrags der Beklagten habe hinwei-
sen müssen. Ein Rechtsfehler wird hiermit jedoch nicht aufgezeigt.
Der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung liegt grundsätzlich im
freien Ermessen des Tatrichters. Von dem Sonderfall eines Wiederaufnahme-
grunds abgesehen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensfehler erst dann vor, wenn die Wie-
dereröffnung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vor-
bringens abgelehnt wird, obwohl dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund
eines nicht prozeßordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts nicht rechtzeitig
in den Rechtsstreit eingeführt worden
ist
(BGH, Urt. v. 28.10.1999
- IX ZR 341/98, NJW 2000, 142 m.w.N.). Das ist gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 b
ZPO in der dort angegebenen Weise vom Revisionsführer darzulegen (§ 557
Abs. 3 Satz 2 ZPO). Hieran fehlt es im Streitfall.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gegenüber einer
substantiierungspflichtigen Partei, auf welche die Revision hier abhebt, kommt
dann in Betracht, wenn diese - oder in Anwaltsprozessen ihr Prozeßbevoll-
mächtigter - bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt nicht zu er-
kennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung an-
kommen kann (BGH, Urt. v. 22.02.2001 - I ZR 227/00, GRUR 2001, 754) oder
wenn sie ersichtlich darauf vertraut, daß ihr bisheriger schriftsätzlicher Vortrag
ausreichend ist (BGH, Urt. v. 04.07.1989 - XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139
Abs. 1 - Anwaltsprozeß 3). Damit, daß das hier der Fall gewesen sei und sich
zudem aus dem nachgereichten Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Juli 2003 er-
geben habe, befaßt sich die Revision jedoch nicht. Das ist auch eher fernlie-
gend angesichts des engen, an sich auf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des
zu prüfenden Unternehmens abstellenden Wortlauts des § 319 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 HGB, der ersichtlich erforderte, die Bedeutung der Executive Meetings
durch Tatsachenvortrag zu übertragenen gesellschaftsrechtlichen Kompeten-
zen zu vermitteln, und nicht ausreichend erscheinen lassen konnte, auf die
Existenz solcher Zusammenkünfte innerhalb der K. -Gruppe und die Teilnah-
me des Klägers hieran zu verweisen.
6. Was den in den Tatsacheninstanzen ferner kontrovers diskutierten
§ 49 2. Altern. WPO anbelangt, wonach der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit
zu versagen hat, wenn die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung
eines Auftrags besteht, hat das Berufungsgericht allerdings gemeint, der Klä-
ger und die Sozietät, der er angehört, hätten sich zur Prüfung der Jahresab-
schlüsse und Lageberichte der Beklagten nicht bereitfinden dürfen. Die Be-
sorgnis der Befangenheit ergebe sich aus den nahen Beziehungen des Klägers
zu den Beklagten. So sei der Kläger vor allem in seiner Eigenschaft als CEO
der
K.
of America Inc. in das Management der sogenannten K. -Gruppe einge-
bunden gewesen.
Von einem unter anderem deshalb gegebenen Verstoß gegen § 49
2. Altern. WPO kann für die weitere revisionsrechtliche Überprüfung ausge-
gangen werden. Denn die Beklagten haben die hierzu getroffenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts als ihnen günstig nicht in Zweifel gezogen, und der
Kläger erleidet hierdurch keine prozeßerheblichen Nachteile, weil das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, daß der Verstoß gegen § 49
2. Altern. WPO die Wirksamkeit der zustande gekommenen Prüfungsverträge
und den hierauf beruhenden Vergütungsanspruch nicht berührt.
a) Zu seiner Auffassung, der Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO sei
nicht entscheidungserheblich, ist das Berufungsgericht gelangt, weil der Ge-
setzgeber in § 319 HGB nur bestimmte, im Regelfall zuverlässig feststellbare
Ausschlußgründe mit besonderem Gewicht normiert habe und die anhand von
§ 49 2. Altern. WPO zu wertenden Sachverhalte nicht scharf konturiert seien,
sondern fließende Übergänge aufweisen könnten. Ein bloßer Verstoß gegen
zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem zu prüfenden Unternehmen zustande
gekommenen Prüfungsvertrags.
Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. § 49 2. Altern.
WPO enthält kein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB, so daß trotz
einer § 49 2. Altern. WPO mißachtenden Übernahme einer Prüfung durch ei-
nen Wirtschaftsprüfer dessen Vertrag mit dem zu prüfenden Unternehmen
wirksam ist, wenn nicht andere Nichtigkeitsgründe eingreifen.
b) § 49 2. Altern. WPO ist als zwingendes Gebot an den Wirtschaftsprü-
fer formuliert, nicht tätig zu werden, wenn bei Durchführung des Auftrags die
Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Besorgnis der Befangenheit meint
hier, daß genügend objektive Gründe bestehen, die nach Meinung eines ruhig
und vernünftig denkenden Dritten die Befürchtung wecken können, der Wirt-
schaftsprüfer stehe der Sache, in der er tätig werden soll, nicht unvoreinge-
nommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 38; 92,
139). § 49 2. Altern. WPO knüpft damit - wie das Berufungsgericht zu Recht
erkannt hat - nicht an einen vom Wirtschaftsprüfer im Einzelfall regelmäßig ein-
fach ermittelbaren, sondern an einen erst aufgrund einer Wertung aus dritter
Sicht feststellbaren Sachverhalt an. Der Wirtschaftsprüfer ist deshalb gehalten,
vor Aufnahme einer Tätigkeit gewissenhaft das insoweit Maßgebliche zu prü-
fen. Diese Pflicht trifft ihn in jedem Stadium, in dem er mit einer Angelegenheit
befaßt wird oder ist. Sobald er erkennt, daß bei Aufnahme oder Fortführung
einer Tätigkeit der Vorwurf der Befangenheit zu Recht erhoben werden kann,
hat er diese Tätigkeit zu versagen.
Angesichts dieses Inhalts gibt § 49 2. Altern. WPO eine Verhaltensregel
für den Wirtschaftsprüfer und ist losgelöst vom Abschluß eines Prüfungsver-
trags, seiner privatrechtlichen Wirksamkeit und damit seinem wirtschaftlichen
Erfolg. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, daß dann, wenn der Wirt-
schaftsprüfer eine bestehende Besorgnis der Befangenheit nicht oder nicht
rechtzeitig erkennt, von Gesetzes wegen mißbilligt wird, daß es zu einem Auf-
trag mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Rechten und Pflichten
kommt oder gekommen ist. Dies gilt auch für die Fälle, für welche die Revision
die Nichtigkeitssanktion jedenfalls für geboten erachtet, nämlich diejenigen ein-
eindeutigen Fälle, in denen ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO nicht zwei-
felhaft sein kann, so daß dem Wirtschaftsprüfer als Verschulden vorgeworfen
werden muß, die Notwendigkeit der Zurückweisung einer angetragenen Tätig-
keit nicht erkannt zu haben. Denn dafür, daß im Rahmen des § 49 2. Altern.
WPO eine solche Abgrenzung bezweckt sei, fehlt es im Gesetz an jeglichen
Anhaltspunkten.
Was die hier interessierende Abschlußprüfung anbelangt, wird die vor-
stehende Auslegung von § 49 2. Altern. WPO vielmehr durch die §§ 318, 319
HGB bestätigt. Denn hiernach soll bereits vor Ablauf des Geschäftsjahrs ein
Abschlußprüfer vorhanden sein und es bis zum abschließenden Prüfungsbe-
richt eine Zeit nicht geben, in der es an einem durch Annahme des auch später
nicht widerrufenen oder ungekündigten Prüfungsauftrags gebundenen oder
durch gerichtliche Bestellung verpflichteten Abschlußprüfer fehlt. Bereits dies
spricht dafür, daß das Gesetz davon ausgeht, daß ein zivilrechtlicher Vertrag,
auf dessen Abschluß mit einem Prüfungsauftrag durch das Unternehmen ange-
tragen wird, grundsätzlich wirksam und verpflichtend ist. Vor allem § 318 Abs. 1
Satz 5 HGB, wonach der Prüfungsauftrag eines zum Abschlußprüfer gewählten
Wirtschaftsprüfers nur widerrufen werden kann, wenn ein anderer Prüfer be-
stellt worden ist, weil dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers lie-
genden Grund insbesondere wegen Besorgnis der Befangenheit geboten war,
wäre nicht recht verständlich, wenn der angenommene Prüfungsauftrag an ei-
nen befangenen Wirtschaftsprüfer ohnehin keine Rechte und Pflichten begrün-
den könnte. § 318 HGB liegt vielmehr zugrunde, daß der Prüfungsvertrag im
Falle der Besorgnis der Befangenheit des Wirtschaftsprüfers erst nach einem
entsprechenden Gestaltungsakt der Beteiligten keine zivilrechtlichen Wirkun-
gen mehr zeitigt, sei es, daß er durch den Auftraggeber unter Beachtung von
Abs. 3 widerrufen oder durch den die Besorgnis der Befangenheit erkennenden
Wirtschaftsprüfer gemäß Abs. 6 Satz 1 gekündigt wird. Eine Ausnahme hiervon
regelt allerdings § 319 HGB. Wie aus dem Umstand, daß gemäß § 334 Abs. 2
und 3 HGB nur insoweit eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit vorgesehen ist,
aber auch an der im Vergleich zu § 49 2. Altern. WPO eindeutigen Fassung als
Verbot ("darf nicht Abschlußprüfer sein") deutlich wird, hat der Gesetzgeber
bestimmte Tatbestände, in denen Befangenheit des Wirtschaftsprüfers zu be-
sogen ist, als besonders gravierend angesehen und für sie festgelegt, daß die
Stellung als Abschlußprüfer schlechthin ausgeschlossen sein soll (vgl. BGHZ
118, 142 hinsichtlich § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 HGB). Nur sie hat
der Gesetzgeber aus dem Kreis der nicht näher bezeichneten allgemeinen Be-
fangenheitsgründe herausgenommen (BGHZ aaO). Sind die insoweit normier-
ten Voraussetzungen - wie nach den bereits abgehandelten rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall - nicht gegeben, kann aus
den erörterten Gründen auch aus § 49 2. Altern. WPO die Nichtigkeit eines
abgeschlossenen Vertrags zur Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts nicht hergeleitet werden. Soweit die Revision noch auf
höchstrichterliche Rechtsprechung verweist, die § 134 BGB bei Verstoß gegen
Vorschriften angewendet hat, welche die Mitglieder eines bestimmten
Berufsstands zu beachten haben (BGHZ 147, 39; 141, 69), betreffen diese
Verbote
(§ 14
Abs. 4
BNotO; § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) Tatbestände, bei denen eine besondere Ge-
fahr der Interessenkollision besteht. Sie sind mithin den in § 319 HGB genann-
ten vergleichbar, nicht aber dem in § 49 2. Altern. WPO allgemein gehaltenen
Gebot, sich bei Besorgnis der Befangenheit der Tätigkeit als Abschlußprüfer zu
enthalten, weshalb auch aus dieser Rechtsprechung nichts für die Unwirksam-
keit der infolge von Prüfungsaufträgen der Beklagten zustande gekommenen
Prüfungsverträge hergeleitet werden kann.
7. Die angesichts der Wirksamkeit der zustande gekommenen Verträge
zur Prüfung der Jahresabschlüsse und Lageberichte betreffend das Jahr 2000
dem Kläger als Zessionar zustehende Vergütung hat das Berufungsgericht in
voller Höhe zugesprochen. Die in Rechnung gestellten Tagessätze seien zwi-
schen den Parteien vereinbart gewesen. Aus einer vorgelegten schriftlichen
Aufstellung ergebe sich, welcher Mitarbeiter an welchem Tag für die Beklagten
tätig gewesen sei. Die Beklagten hätten an dieser Aufstellung zwar den Um-
stand gerügt, daß nicht auch angegeben sei, welche Zeit man pro Tag tätig
gewesen sei. Da der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, daß die auch
hier gewählte Aufstellung langjährig unbeanstandeter Handhabung durch die
Parteien entsprochen habe, habe es aber - worauf hingewiesen worden sei -
den Beklagten obgelegen, näher darzutun, inwieweit der in Rechnung gestellte
Zeitaufwand nicht angefallen sein solle.
Die hiergegen erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
den Beklagten damit verfahrensfehlerhaft eine Darlegungslast auferlegt, ist im
Ergebnis ebenfalls unberechtigt.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, unter Zugrundelegung
der bisherigen Abrechnungspraxis zwischen den Beklagten und der Sozietät
lasse sich der vorgelegten Aufstellung entnehmen, daß die Sozietät die der
Beklagten zu 1 in Rechnung gestellten 20 Tagewerke, die der Beklagten zu 2
in Rechnung gestellten 22,5 Tagewerke und die der Beklagten zu 3 in Rech-
nung gestellten 5,5 Tagewerke vollbracht habe. Die Revision zeigt nicht auf,
daß dies anders sei, insbesondere warum die Beklagten im Streitfall für diese
Erkenntnis zusätzlich der Angabe der an den jeweiligen Tagen gearbeiteten
Zeit bedurft hätten. Der bloßen Rüge, daß diese Angabe fehle, mußte das Be-
rufungsgericht deshalb ein Bestreiten der schlüssigen Darlegung der Klagefor-
derung nicht entnehmen. Hierzu hätte es vielmehr eines den Anforderungen
des § 138 ZPO entsprechenden ausdrücklichen Vorbringens der Beklagten
bedurft. Mangels entsprechender tatbestandlicher Feststellungen des Beru-
fungsgerichts fehlt es hieran, so daß auf der Grundlage der schlüssigen Darle-
gung des Klägers entschieden werden konnte.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 3
ZPO.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck