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BGH Urteil vom 22.02.2001 – I ZR 227/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Februar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

1. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Be-

rufsvertretung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zu ihren satzungsgemä-

ßen Zwecken gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Zahn-

ärzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.

Der Kläger zu 2 ist ein in K. praktizierender Zahnarzt.

Die Beklagte zu 1 betreibt in K. in der Rechtsform einer GmbH eine im

Handelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von der Beklagten zu 1 angebo-

tenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem Beklagten zu 2 als dem Lei-

ter ihres zahnmedizinischen Dienstes erbracht. Er unterhält in demselben Ge-

bäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt. Geschäftsführer der

Beklagten zu 1 ist der Vater des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 verfügt über

ein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten.

Unter der Bezeichnung "Zahnklinik O. - Zentrum für Implantologie"

wirbt die Beklagte zu 1 mit einem farbigen Faltblatt (Anl. K 1), wie es im folgen-

den - schwarz-weiß - wiedergegeben ist:

Die Kläger haben diese Faltblattwerbung als einen Verstoß gegen die

zahnärztliche Berufsordnung und zugleich gegen § 1 UWG beanstandet und

Unterlassung begehrt, da die Beklagte zu 1 durch den Beklagten zu 2 aus-

schließlich wie in einer Zahnarztpraxis ambulante Behandlungen erbringe und

mit dem Faltblatt auch für solche werbe.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise

Ordnungshaft, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte zahnärztli-

che Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der Prothetik

zu werben.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,

die Beklagte zu 1 werbe in dem Faltblatt nur für ihre Klinik; der Beklagte zu 2

werde gar nicht genannt. Ihre Klinik besitze die erforderlichen Räumlichkeiten

für zahnärztliche Behandlungen und die stationäre Unterbringung von Patien-

ten. Die zahnärztlichen Behandlungen führe der Beklagte zu 2 durch; für Nar-

kosebehandlungen stehe ein Anästhesist zur Verfügung. Weiterhin sei eine

Krankenschwester für die Klinik tätig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Beklagten durch Urteil

vom 26. November 1998 (BGH GRUR 1999, 504 = WRP 1999, 501 - Implantat-

behandlungen I) unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verur-

teilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ambulant durch-

geführte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantolo-

gie und der Prothetik zu werben (Beklagte zu 1) oder werben zu

lassen (Beklagter zu 2) wie in dem Faltblatt Anlage K 1.

Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht diese

Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG aufgehoben und das

Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (NJW 2000, 2734).

Die Kläger beantragen mit der Revision nunmehr, das Urteil des Beru-

fungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten be-

antragen, die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem unstreitigen Umstand,

daß der Beklagte zu 2 in dem Faltblatt überhaupt nicht genannt wird, abgelei-

tet, daß es sich bei der angegriffenen Werbung um eine solche der Beklagten

zu 1 handele, für die das in Rede stehende, nur die Werbung für die Tätigkeit

des niedergelassenen Arztes betreffende berufsrechtliche Verbot nicht gelte.

Die Beklagte zu 1 stehe als Klinikbetreiberin niedergelassenen Ärzten auch

dann nicht gleich, wenn bei ihr Eingriffe ambulant vorgenommen würden. So-

lange sie weder durch Namensnennung noch durch Telefonnummern oder

sonstige Kontakte auf einen bestimmten Arzt hinweise, halte sie sich im Rah-

men der Klinikwerbung. Sofern die Klinik nicht nur als Vorwand betrieben wer-

de, blieben auch die dort angebotenen ambulanten Leistungen solche des Ge-

werbebetriebs.

II. Der Senat hat in seinem ersten in der vorliegenden Sache ergange-

nen Urteil die - von der Revisionserwiderung seinerzeit nicht in Zweifel gezo-

gene - Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 1 bejaht. Die nunmehr in der

mündlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung erhobenen Bedenken,

die Klägerin zu 1 neben dem Kläger zu 2 als klagebefugt anzusehen, hat der

Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

III. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß bei diesem Verfahrens-

stand - ungeachtet der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bestehenden Bindung des

Gerichts an die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene rechtliche Be-

urteilung - das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

sei.

1. Die Revision führt insoweit aus, das Bundesverfassungsgericht habe

die von den Klägern beanstandete Faltblattwerbung in seinem Beschluß vom

4. Juli 2000 keineswegs uneingeschränkt und unter allen Umständen als ver-

fassungsrechtlich gerechtfertigt und wettbewerbsrechtlich unangreifbar ange-

sehen und namentlich nicht entschieden, daß diese Werbung, wäre sie als sol-

che eines niedergelassenen Zahnarztes anzusehen, aus einfach- und verfas-

sungsrechtlichen Gründen zulässig wäre. Dementsprechend müsse den Klä-

gern - schon zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen

Gehörs - Gelegenheit gegeben werden, ihr Klagebegehren unter den vom

Bundesverfassungsgericht geänderten rechtlichen Voraussetzungen ergän-

zend mit weiterem Tatsachenvorbringen zu begründen, auf das es bisher nach

der Auffassung des Senats nicht angekommen sei. Da aber in der Revisionsin-

stanz neues Vorbringen nicht zulässig sei, könne diesem Anspruch der Kläger

nur durch Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz entsprochen

werden. Die Revision führt näher aus, die Kläger würden im wiedereröffneten

Berufungsrechtszug vortragen, daß der Beklagte zu 2 die im selben Gebäude

wie seine Praxis untergebrachte "Zahnklinik" nur als Vorwand betreibe, um

damit den Werbebeschränkungen für seine ambulanten zahnärztlichen Lei-

stungen zu entgehen.

2. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht in den Ent-

scheidungsgründen seines Urteils einleitend ausdrücklich festgestellt hat, daß

- wie in der Berufungsverhandlung klargestellt wurde - im Hinblick auf die Fas-

sung des Klageantrags ungeachtet der von den Klägern im Verfahren erhobe-

nen weiteren Beanstandungen Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die in

dem Faltblatt der Beklagten zu 1 enthaltene Werbung für ambulant durchge-

führte zahnärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Implantologie und der

Prothetik wettbewerbswidrig ist. Der erkennende Senat hat diese Beurteilung in

dem Urteil vom 26. November 1998 ausdrücklich gebilligt (GRUR 1999, 504,

505 - Implantatbehandlungen I). Dementsprechend bezieht sich der von den

Klägern nunmehr ergänzend vorgetragene und unter Beweis gestellte Sach-

verhalt nicht auf den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Streitge-

genstand.

3. Die Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags der Kläger verletzt

auch weder deren durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf rechtli-

ches Gehör noch deren sich aus den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO ergebenden pro-

zessualen Rechte.

Die genannte Verfassungsnorm verlangt grundsätzlich nicht, daß das

Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihr ist keine

allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Sie ist

lediglich dann verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von

ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsa-

chenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Nur in diesem besonde-

ren Fall ist es auch geboten, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzu-

weisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE

84, 188, 190; 96, 189, 204).

Daran gemessen kommt im vorliegenden Fall die - ausnahmsweise -

Zulassung des von der Revision eingeführten neuen Sachvortrags von Verfas-

sungs wegen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hatte, wie zu vorstehend

2. ausgeführt ist, die Kläger in der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf

hingewiesen, daß deren Vortrag, soweit er über die Frage der wettbewerbs-

rechtlichen Zulässigkeit der in dem Faltblatt enthaltenen Werbung hinausging,

im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags unerheblich war.

Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht auch nicht gemäß

§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die - anwaltlich vertretenen - Kläger dar-

auf hinzuweisen, daß diese, wollten sie eine gerichtliche Überprüfung der nach

ihrer Auffassung auf die Umgehung des Werbeverbots für ambulante zahnärzt-

liche Leistungen gerichteten Verhaltensweise der beiden Beklagten erreichen,

auch einen entsprechenden Antrag zu stellen hatten (vgl. BGH, Urt. v.

27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl.,

§ 139 Rdn. 13, m.w.N.).

IV. Danach war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert