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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 5 StR 539/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die
Vorsitzende Richterin Harms und die Richter Basdorf,
Dr. Raum, Dr. Brause und Schaal wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den
Beschluß des Senats vom 16. Dezember 2003 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen erpresseri-
schen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpres-
sung, versuchter räuberischer Erpressung und Urkundenfälschung in Tatein-
heit mit Verstoß gegen das Ausländergesetz auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren erkannt. Mit Beschluß vom 16. Dezember 2003 hat der Se-
nat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Mit am 2. Juli 2004 eingegangenem
Schreiben hat der Verurteilte die Aufhebung dieses Beschlusses und seiner
Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit ver-
suchter räuberischer Erpressung verlangt. Gleichzeitig hat er die Richter, die
an diesem Beschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit ab-
gelehnt. Zur Begründung verweist der Verurteilte darauf, daß die abgelehn-
ten Richter eine unzulässige Verfahrensrüge seines Pflichtverteidigers hin-
genommen und es unterlassen hätten, einen anderen Pflichtverteidiger bei-
zuordnen.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach
Erlaß des Beschlusses vom 16. Dezember 2003 und damit im Sinne von
§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO verspätet gestellt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR
2001, 333 m.w.N.).
Hieran ändert die vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsge-
such angebrachte Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats nichts.
Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ur-
sprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter ausgeschlossen; denn es
handelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, son-
dern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf
(vgl. BGH aaO m.w.N.). Ob für das vom Verurteilten ebenfalls in Anspruch
genommene Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs
(§ 33a StPO) etwas anderes zu gelten hätte, bedarf keiner Entscheidung
(vgl. BGH aaO). Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Senat hat
über die Revision des Angeklagten in Kenntnis der Gegenerklärung des
Pflichtverteidigers vom 11. Dezember 2003 entschieden. Durch deren Ver-
mittlung ist dem Angeklagten ausreichend rechtliches Gehör gewährt wor-
den. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten von der Antrags-
schrift war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Ent-
scheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGHR StPO § 33a
Anhörung 1; § 33a Satz 1 Anhörung 1).
Die Gegenvorstellung bleibt bei gewährtem rechtlichen Gehör erfolg-
los. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zu-
lässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann die Entschei-
dung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeige-
führt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr., vgl. BGHSt 17, 94; BGH,
Beschl. vom 4. Juni 2004 – 2 StR 462/03 m.w.N.).
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause