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BGH Beschluss vom 07.06.2004 – 5 StR 554/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juni 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Steuerhehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2004
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 11. April 2003 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Einwendungen der Revisionen gegen die steuerlichen Berech-
nungsgrundlagen greifen nicht durch.
1. Die Bestimmung des Zollwerts der jeweils eingeschmuggelten Ziga-
rettenpartien hat das Landgericht entsprechend Art. 31 Abs. 1 ZK vorge-
nommen, nachdem es zunächst zutreffend die Möglichkeit einer Zollwertbe-
stimmung nach Art. 29 und Art. 30 ZK ausgeschlossen hat. Die auf der Basis
der entsprechenden Erlasse des Bundesministers der Finanzen ermittelten
Zollwerte sind zollrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Krüger in Dorsch, Zoll-
recht 84. Erg.-Lfg. Art. 31 ZK Rdn. 6). Allerdings dürfen solche Wertansätze
in das Steuerstrafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden (BGHSt 48,
108; BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; BGH wistra 2001,
308, 309). Sofern die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden kön-
nen, sind sie unter Beachtung der vom Besteuerungsverfahren abweichen-
den strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) vom Tatrichter
selbst zu schätzen. Auch die Übernahme einer Schätzung der Finanzbehör-
den im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter diese eigenver-
antwortlich nachgeprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundele-
gung der strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl.
nur BGHSt 48, 108 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Landgericht aus-
drücklich bedacht, indem es den für die Angeklagten günstigsten Zollwert
ermittelt und diesen jeweils der Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde
gelegt hat. Ein noch niedrigerer Zollwert der Zigaretten als angenommen,
kam nicht in Betracht.
2. Die Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer ist frei von
Rechtsfehlern. Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine teilharmonisierte
Verbrauchsteuer, deren gemeinschaftsrechtliche Grundlagen in der Richtlinie
(EWG) Nr. 92/12 des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (System-
richtlinie), der Richtlinie (EG) Nr. 95/59 des Rates über die anderen
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (Tabaksteuer-
Struktur-Richtlinie) und der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annä-
herung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten geregelt sind. Gemäß Art. 8
Abs. 1 Tabaksteuer-Struktur-Richtlinie unterliegen in der Gemeinschaft her-
gestellte und aus Drittländern eingeführte Zigaretten einer nach dem Klein-
verkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten proportionalen
Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugungseinheit berechneten spezifi-
schen Verbrauchsteuer. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß
Art. 16 Abs. 5 der Tabaksteuer-Struktur-Richtlinie, der seit Beginn der zwei-
ten Harmonisierungsstufe zum 1. Juli 1978 anwendbar ist, auf Zigaretten, die
zu einem Preis verkauft werden, der unter dem Kleinverkaufspreis von Ziga-
retten der gängigsten Preisklasse liegt, eine Mindestverbrauchsteuer erhe-
ben, sofern diese die Verbrauchsteuer auf Zigaretten der gängigsten Preis-
klasse nicht übersteigt.
In Umsetzung der Tabaksteuer-Struktur-Richtlinie hat die Bundesre-
publik Deutschland in § 4 TabStG einen nach Erzeugungseinheit berechne-
ten spezifischen Verbrauchsteuersatz und einen proportionalen Steuersatz
festgelegt. Diese betrugen gemäß § 32 Abs. 6 TabStG 9,97 Pfennig pro
Stück und 21,6 vom Hundert des Kleinverkaufspreises (Taten 1 und 2) bzw.
5,59 Cent je Stück und 23,31 vom Hundert des Kleinverkaufspreises (übrige
Taten).
Rechtsfehlerfrei hat sich das Landgericht bei der Bestimmung des
Kleinverkaufspreises in den Fällen, in denen Zigaretten der Marke „West“
geschmuggelt wurde, an dem von der Firma R bestimmten Klein-
verkaufspreis orientiert und bei den übrigen Zigarettenmarken den Kleinver-
kaufspreis von „Billigmarken“ zugrunde gelegt. Ohne Erfolg beanstanden die
Revisionen insoweit, daß der Tatrichter nicht den Schwarzmarktpreis für eine
geschmuggelte Zigarette berücksichtigt und deshalb entsprechende Beweis-
anträge zur Bestimmung des Schwarzmarktpreises abgelehnt hat. Maßstab
für die Berechnung der hinterzogenen Abgaben ist in Fällen des Schmuggels
und der Steuerhehlerei gemäß §§ 373, 374 AO die legale Einfuhr entspre-
chender Waren. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Tabaksteuer schon aus
einer systematischen Interpretation der Richtlinien und des deutschen Ta-
baksteuergesetzes, die neben der Regelbesteuerung zugleich auch eine
Mindestbesteuerung vorsehen (vgl. Art. 16 Abs. 5 Tabaksteuer-Struktur-
Richtlinie bzw. § 4 Abs. 1a TabStG in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fas-
sung; vgl. jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 5 TabStG). Dem beim abgabenfreien Verkauf
zoll- und verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielten „Schwarzmarkt-
preis“ kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Anderenfalls
würde der illegale Einführer steuerlich besser gestellt und gerade deshalb
gegenüber dem legalen Einführer begünstigt, weil er sich regelwidrig verhält,
die Waren ohne Gestellung und Anmeldung abgabenfrei in das Gemein-
schaftsgebiet verbringt und infolgedessen entsprechend billiger verkaufen
kann. Der Tatrichter hat daher auch insoweit die Besteuerungsgrundlagen zu
schätzen. Daß er sich dabei an dem die steuerlichen Belastungen umfas-
senden Kleinverkaufspreis (§ 5 Abs. 1 TabStG) entsprechender, d.h. legal
gehandelter Tabakwaren orientiert, ist steuerstrafrechtlich nicht zu beanstan-
den und entspricht dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 4 Satz 2 TabStG.
Entgegen der Rechtsauffassung der Revisionen berechnet sich die
Tabaksteuer auch nicht über § 21 TabStG nach Art. 28 ff. ZK. Nach § 21
TabStG gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß bei der Einfuhr von Ziga-
retten aus Drittländern nur für die Entstehung und das Erlöschen der Steuer,
den maßgeblichen Zeitpunkt der Bemessung, für die Person des Steuer-
schuldners und einiger Einzelheiten des Steuerverfahrens. Die Berechnung
der Tabaksteuer hingegen erfolgt nach dem nationalen Tabaksteuergesetz
und den EG-rechtlichen Verbrauchsteuer-Richtlinien.
3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
nach Art. 234 Abs. 3 EGV im Rahmen des Revisionsverfahrens ist hier nicht
veranlaßt, da die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen im Blick auf die
EG-rechtlichen Vorgaben keinen Zweifeln unterliegt.
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