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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – 4 StR 160/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 18. Dezember 2003 im Schuldspruch da-
hin geändert, daß hinsichtlich der zum Nachteil des Stephan
G. begangenen Tat die tateinheitliche Verurteilung we-
gen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff
in den Straßenverkehr (Tat zum Nachteil G. ) sowie des versuchten Tot-
schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem ge-
fährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Tat zum Nachteil L. ) für schuldig
befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun
Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeord-
net. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt
hinsichtlich der zum Nachteil des Nebenklägers Stephan G. begange-
nen Tat zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
soweit es ihn hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Stephan
G. des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung und soweit es ihn wegen der weiteren Tat zum Nachteil des Nebenklä-
gers Hans-Jürgen L. verurteilt hat.
2. Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand, soweit das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der zum Nachteil
des Stephan G. begangenen Tat auch des tateinheitlich verwirklichten
vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1
Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB) für schuldig befunden
hat. Insoweit fehlt es nach den Feststellungen an der für die Anwendung des
§ 315 b StGB vorausgesetzten Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßen-
verkehrs.
Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 315 b StGB ist die Si-
cherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Ver-
kehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr
auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen
dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden
ist (st. Rspr.; BGHSt 16, 7, 9 f., BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW
1982, 2391). Daran fehlt es hier.
a) Nach den Feststellungen beobachtete der Angeklagte von seinem in
Fahrtrichtung gesehen am rechten Straßenrand der Pfarrer-Findl-Straße in
E. gegenüber dem dortigen Polizeigebäude stehenden Pkw heraus,
daß der später Geschädigte Stephan G. auf den Haupteingang des
Polizeigebäudes zuging und dabei die zwischen dem Polizeiparkplatz und dem
zum Eingang führenden gepflasterten Weg befindliche, mehrere Meter breite
(Zier-)Rasenfläche überquerte. „In diesem Moment beschloß der Angeklagte in
seiner sich steigernden Aufwallung von Wut und Verärgerung, sich an Stephan
G. (…) zu rächen und (ihn) durch den Einsatz seines Pkw zu verletzen,
wobei er auch den möglichen Tod des Stephan G. billigend in Kauf
nahm“ (UA 10/11). Er fuhr deshalb vom rechten Straßenrand "mit aufheulen-
dem Motor beschleunigend" nach links über die Straße und den angrenzenden
Gehweg auf den "Grünstreifen", wo er den Geschädigten von hinten erfaßte,
der nach links weggeschleudert wurde und auf dem Grünstreifen verletzt liegen
blieb.
b) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich,
wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfü-
gungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte grö-
ßere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird
(zuletzt Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03 – m.w.N., zur Veröffent-
lichung in BGHSt vorgesehen). In diesem Sinne gehörte die Rasenfläche vor
dem Polizeigebäude, auf der sich der Nebenkläger befand, nicht mehr zum öf-
fentlichen Verkehrsraum. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn –
wozu das Urteil sich nicht verhält – tatsächlich einzelne Besucher den Weg
vom Parkplatz zum Polizeigebäude über den Rasen "aus Bequemlichkeit" ab-
kürzen; denn die vereinzelte Inanspruchnahme der Rasenfläche, die ersichtlich
nicht als Zuweg zum Polizeigebäude diente, würde auch eine bloß faktische
Öffentlichkeit der Fläche nicht begründen (vgl. BGH NZV 1998, 418; OLG Köln
VM 2000, 86; zu Grünstreifen als nicht-öffentlicher Verkehrsraum OLG Köln
VRS Bd. 65, 156 f.).
c) Bei dieser Sachlage scheidet eine Strafbarkeit nach § 315 b StGB
aus. Dem steht nicht entgegen, daß die Tat ihren Ausgang vom öffentlichen
Straßenverkehr aus genommen hat, indem der Angeklagte mit seinem Pkw
über die Straße und den angrenzenden Gehweg (insoweit noch öffentlicher
Verkehrsraum; vgl. BGHSt 22, 365, 367) hinweg auf die Rasenfläche fuhr (wie
hier BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391; Hentschel, Stra-
ßenverkehrsrecht 37. Aufl. StGB § 315 b Rdn. 2). Allerdings wird die Anwend-
barkeit der Strafvorschrift des § 315 b StGB nicht schon dadurch ausgeschlos-
sen, daß die konkrete Gefahr oder gar der Schaden erst außerhalb des öffent-
lichen Verkehrsraums eintreten. So hätte der Senat keine Bedenken, einen
tatbestandsmäßigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b
StGB auch dann zu bejahen, wenn der Täter mit seinem Pkw das Opfer bereits
auf der Straße verfolgt, er es aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrs-
raums erfaßt. Befindet sich wie hier das Opfer dagegen von vorneherein – d.h.
in dem Zeitpunkt, in dem sich der Täter zur Tatbegehung entschließt und sein
Fahrzeug zweckwidrig als Waffe oder Schadenswerkzeug einsetzt ("perver-
tiert") – außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, fehlt es an einer Beein-
trächtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestand-
lichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315 b StGB. Daß die Tat-
handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, führt
zu keinem anderen Ergebnis (unklar König in LK-StGB 11. Aufl. § 315 b Rdn.
61). Kriminalpolitische Überlegungen (vgl. Landsberg NStZ1983, 223) haben
dabei außer Betracht zu bleiben.
3. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend der Be-
schlußformel ab.
Die Schuldspruchänderung läßt den Rechtsfolgenausspruch unberührt.
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 315 b StGB ändert den
Schuldgehalt der zum Nachteil des Nebenklägers Stephan G. began-
genen Tat nicht. Der Senat schließt auch aus, daß das Schwurgericht bei dem
auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung beschränkten Schuldspruch auf eine niedrigere Einzelstrafe
erkannt hätte. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung der dem gemäß
§§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB ent-
nommenen Strafe die angenommene tateinheitliche Verwirklichung des § 315 b
StGB nicht mit herangezogen; vielmehr hat es strafschärfend allein auf die
nicht unerheblichen Verletzungen und erheblichen psychischen Folgen der Tat
für das Opfer abgestellt (UA 53).
Die Schuldspruchänderung gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilwei-
se von den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473
Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann