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BGH Beschluß vom 04.03.2004 – 4 StR 377/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 377/03

Urteil

vom

4. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. April 2003 mit den

Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-

stellungen zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatge-

schehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auf-

rechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den

Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt sowie Maß-

regeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Ange-

klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat

mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Urteilsfeststellungen verlief die im Jahre 1981 zwischen

dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer geschlossene Ehe zunehmend

problematisch, weil der Angeklagte größere Geldbeträge verspielte und seine

Ehefrau gelegentlich schlug. Anfang 2002 verstärkten sich die Spannungen,

weil die Ehefrau nicht bereit war, erneute Spielschulden des Angeklagten, ge-

gebenenfalls durch den Verkauf einer ihr gehörenden Wohnung in der Türkei,

zu begleichen. Für den 21. Februar 2002 hatte sie einen Termin bei einem

Rechtsanwalt vereinbart, bei dem über eine Scheidung gesprochen werden

sollte.

Der Angeklagte war verärgert, daß seine Ehefrau ernsthaft die Trennung

betrieb. In der Nacht vom 19. Februar zum 20. Februar 2002 schlug er seiner

Ehefrau an der gemeinsamen Arbeitsstätte während eines Streits mehrfach ins

Gesicht, so daß ihre Lippe blutete. Während der folgenden Nachtschicht be-

schimpfte er sie erneut lautstark; außerdem trank er drei bis vier Flaschen Bier.

Als er nach dem Ende der Arbeitsschicht um 6.00 Uhr mit dem gemeinsamen

Kraftfahrzeug, einem Mercedes 190 E, auf dem Betriebsgelände in Richtung

Ausfahrt fuhr, sah er seine Ehefrau, die auf dem Weg zum Bus die von ihm be-

nutzte Fahrbahn in diagonaler Richtung überqueren wollte und ihn dabei nicht

wahrnahm.

Spontan entschloß sich der leicht alkoholisierte Angeklagte - seine Blut-

alkoholkonzentration betrug um 7.10 Uhr 1,05 ‰ - seine Ehefrau für ihr Ver-

halten zu bestrafen und sie mit dem Auto anzufahren. Er erkannte, daß dies zu

tödlichen Verletzungen führen könnte, nahm das jedoch billigend in Kauf, weil

er nicht bereit war, die Trennungsabsicht seiner Frau hinzunehmen. Dem An-

geklagten war bewußt, daß seine Ehefrau nicht mit einem Angriff rechnete. Er

beschleunigte das Fahrzeug stark und fuhr mit aufheulendem Motor von hinten

auf seine Ehefrau zu. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 35 km/h traf

das Fahrzeug auf das Opfer, das über die Motorhaube auf die Fahrbahn ge-

worfen wurde. Die Frau erlitt unter anderem einen Verrenkungsbruch des lin-

ken Oberarms, der die Einsetzung einer Endoprothese des Schultergelenks

erforderlich machte, und eine vordere Beckenringfraktur; sie war bis Anfang

2003 arbeitsunfähig. Nach der Kollision hielt der Angeklagte an. Er begab sich

zu seiner am Boden liegenden Ehefrau, die bereits von hilfsbereiten Arbeits-

kollegen umringt war, und sagte zu ihr: "Siehst Du, das hast Du jetzt davon";

anschließend trank er noch etwas Bier. Inzwischen haben sich der in Untersu-

chungshaft befindliche Angeklagte und seine Ehefrau, die ihm die Tat verzie-

hen hat, wieder ausgesöhnt.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlichen

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,

315 Abs. 3 Nr. 1 a, 2 StGB) nicht, denn sie belegen nicht, daß der Angeklagte

das Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat.

Das Tatgeschehen ereignete sich auf einer Straße, die auf einem Be-

triebsgelände gelegen ist. Die Lichtbilder und die Übersichtsskizze, auf die in

den Urteilsgründen wegen der näheren Einzelheiten des Tatorts Bezug ge-

nommen wird, lassen erkennen, daß es sich um ein weitläufiges Gelände han-

delt, das über eine Einfahrt zu erreichen ist. Wie sich aus den Urteilsgründen

ergibt, befindet sich an dieser Einfahrt ein Tor, welches von einem Pförtner be-

dient wird. Feststellungen dazu, welchem Personenkreis die Benutzung des

Betriebsgeländes gestattet ist, enthält das Urteil nicht. Daher ist nicht belegt,

daß der Angeklagte, als er seine Ehefrau mit dem Kraftfahrzeug vorsätzlich

anfuhr, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen hat.

Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des § 315 b StGB, der dem

des StVG, der StVO und der StVZO entspricht (vgl. König in LK-StGB 11. Aufl.

§ 315 b Rdn. 6), bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Nach

ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er ent-

weder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsbe-

rechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte

größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt

wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b

Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl.

§ 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3

m.w.N.). Umfaßt werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem

Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr ge-

widmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemei-

nen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die

Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche

Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird.

Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit,

wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung

ein Entgelt verlangt wird (vgl. König aaO Rdn. 6, 7 m.w.N.).

Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Ver-

kehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äuße-

ren Gegebenheiten, die einen Rückschluß auf das Vorhandensein und den

Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den

Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich

etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als "Privat-/Werksgelände", ei-

ner Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt ei-

ner Einlaßkontrolle ergeben, daß der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit

von der Benutzung des Geländes ausschließen will (vgl. Hünnekens/Schulte,

Öffentlicher Verkehr auf Betriebs- und Werksgelände, BB 1997, 533, 534 f.;

537/538). Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Perso-

nenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 -

Parkplatz einer Fabrik -), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten

Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 - städtischer Großmarkt -) oder wie indivi-

duell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002,

1117 - Produktionsstätte für Baustoffe -), Zutritt zu dem Betriebsgelände ge-

währt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen

Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, daß er "deutlich aus

einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist" (vgl. BGHSt

16, 7, 11).

Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht

durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zu-

gänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrs-

raum im Sinne des § 315 b StGB.

Da das Landgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, hält die

Verurteilung des Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Stra-

ßenverkehr revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

3. Der aufgezeigte Mangel zieht die Aufhebung der Verurteilungen we-

gen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes und gefährlicher Körperver-

letzung nach sich (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die Feststellungen

zur Vorgeschichte, zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit, die

von dem zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen sind,

bleiben aufrechterhalten; ergänzende Feststellungen, die dazu nicht im Wider-

spruch stehen, sind zulässig.

4. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das vom Landgericht festgestellte Tatmotiv, wonach der Angeklagte

seine Ehefrau für ihre ernsthafte Trennungs- und Scheidungsabsicht "abstra-

fen" wollte, steht - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des

Beschwerdeführers - unter den gegebenen Umständen einem bedingten Tö-

tungsvorsatz nicht notwendig entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 39, 40).

Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme eines versuchten Tö-

tungsdelikts kommen, wird er aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren

und inneren für die Handlungsantriebe des Angeklagten maßgeblichen Fakto-

ren (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212) zu prüfen haben, ob

das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gegeben ist. Dabei wird er zu

bedenken haben, daß es stets besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, wenn

sich eine Tat plötzlich aus einer Situation heraus entwickelt (vgl. BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11 m.w.N.) und/oder vor dem Hintergrund

einer gescheiterten Partnerbeziehung begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer

aaO § 211 Rdn. 11 a m.w.N.). Jedenfalls ist es nicht ohne weiteres nachvoll-

ziehbar, wenn einerseits die Handlungsweise des Angeklagten in Anbetracht

der Vorgeschichte als "normalpsychologisch nachvollziehbar" [UA 46] bezeich-

net, andererseits das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen

wird.

Dagegen erscheint es eher fernliegend, daß der Angeklagte, der seit

1980 in Deutschland lebt und mittlerweile deutscher Staatsangehöriger ist, eine

mögliche besondere Verwerflichkeit seiner Motive deswegen nicht erkannt ha-

ben könnte, weil er - wie die Revision meint - archaischen Wertvorstellungen

eines Teils der türkischen Gesellschaft über Ehe und Familie verhaftet sei (vgl.

auch BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29, 41; BGH, Beschluß

vom 24. April 2001 - 1 StR 122/01 - und Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR

452/03).

b) Die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels ei-

nes hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinterlist setzt voraus, daß der Täter

planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise

vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu

erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszu-

schließen (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Hinterlist 1 m.w.N.; BGH, Beschluß

vom 15. Juli 2003 - 1 StR 249/03); es reicht nicht aus, wenn der Täter für den

Angriff lediglich das Überraschungsmoment ausnutzt.

c) Für den Fall, daß aufgrund weiterer Feststellungen eine Verurteilung

wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht kommt,

wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß § 315 b Abs. 3 StGB lediglich

hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale, nicht jedoch bezüglich des Strafrah-

mens auf § 315 Abs. 3 StGB verweist.

Tepperwien Kuckein Athing

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

nur zu 2.

StGB § 315 b Abs. 1

Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315 b

StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit indi-

viduell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGHSt 16, 7 f.).

BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03 - LG Nürnberg-Fürth