Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2004 – IV ZR 459/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 9. Juni 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurück-

gewiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 82.164,61 €

Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache liegen nicht vor.

Soweit die Beschwerde sich auf Divergenz beruft, hat sie die kon-

kreten, voneinander abweichenden Rechtssätze aus der Vergleichsent-

scheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 1983 - II ZR

20/82 - VersR 1983, 479) und aus dem angefochtenen Urteil nicht be-

nannt (vgl. BGHZ 154, 288, 291 f.; 152, 182, 186). Einen symptomati-

schen Rechtsfehler des Berufungsurteils mit Wiederholungs- oder Nach-

ahmungsgefahr zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher Rechtsfehler

ist auch nicht ersichtlich, da das Berufungsgericht seiner Beurteilung die

neuere Rechtsprechung des Senats zur Repräsentanteneigenschaft

zugrunde legt.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage,

ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer kaskoversicher-

ten Sache einem Dritten übertragen hat und dieser deshalb als sein Re-

präsentant anzusehen ist, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher

Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (Senatsurteil vom

14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). Das gilt insbe-

sondere für die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage,

ob in bezug auf die Repräsentanteneigenschaft ein Unterschied besteht

zwischen dem Kapitän eines Seeschiffes und dem Skipper einer Segel-

jacht, der vom Versicherungsnehmer mit einer Überführungsfahrt beauf-

tragt wird.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch