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BGH Urteil vom 14.05.2003 – IV ZR 166/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Mai 2002

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine

Gaststätte und ein Getränkeladen betrieben wurden, bis das Gebäude in

der Nacht zum 4. Mai 1998 durch einen Brand zerstört wurde. Sie fordert

aus der bei der Beklagten unterhaltenen Gebäudeversicherung Deckung

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)

für den Brandschaden in Höhe von 366.371,31

DM). Dem Ver-

sicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungs-

bedingungen (VGB 88) zugrunde.

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Sie behauptet, der Ehemann

der Klägerin, die im Zeitpunkt des Brandes unstreitig seit mehreren Wo-

chen im Krankenhaus lag, habe das Gebäude vorsätzlich in Brand ge-

setzt. Die Klägerin müsse sich dieses Verhalten ihres Ehemannes zurech-

nen lassen, da er ihr Repräsentant gewesen sei. Denn er habe die Gast-

stätte in eigener Verantwortung geführt. Damit sei ihm die ganz überwie-

gende Nutzung des Gebäudes übertragen gewesen; er habe deshalb auch

die Obhut über das Gebäude allein innegehabt.

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, dessen Täterschaft sie im üb-

rigen bestreitet, sei lediglich als ihr Angestellter in der Gaststätte be-

schäftigt gewesen und habe als solcher keine eigenständigen Entschei-

dungsbefugnisse für den Geschäftsbetrieb gehabt.

Das gegen den Ehemann der Klägerin geführte Ermittlungsver-

fahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Landgericht hat

der in erster Instanz erhobenen Teilklage auf Zahlung einer Versiche-

rungsleistung in Höhe von 133.333,33 DM stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Oberlandesgericht die nunmehr auf den eingangs

genannten Betrag erweiterte Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Anspruch der

Klägerin auf Versicherungsleistungen nicht. Die Beklagte sei gemäß § 9

Nr. 1a VGB 88 leistungsfrei, weil der Schaden von einem Repräsentanten

der Klägerin vorsätzlich herbeigeführt worden sei.

Das Berufungsgericht hat sich nach der Beweisaufnahme zunächst

davon überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin das Gaststättengebäude

vorsätzlich in Brand gesetzt hat.

Weiter hat es festgestellt, daß zwar die Klägerin Konzessionsträ-

gerin für die Gaststätte geblieben sei, jedoch bis zu ihrem Krankenhaus-

aufenthalt anderweitig vollbeschäftigt gewesen sei und daneben den Ge-

tränkehandel betrieben habe. Demgegenüber habe der Ehemann seit Jah-

ren die Gaststätte selbständig geführt, was sich auch daran zeige, daß er

sich Dritten gegenüber als Gastwirt oder Gaststätteninhaber bezeichnet,

Hausverbote ausgesprochen und Vertragsverhandlungen mit Geschäfts-

partnern der Gaststätte geführt habe. Wirtschaftlich habe das Interesse an

einer gewinnbringenden Nutzung des Gaststättengrundstücks von vorn-

herein beim Ehemann gelegen, was sich vor allem an der für den Schei-

dungs- oder Trennungsfall notariell vereinbarten Verpflichtung der Kläge-

rin zeige, ihrem Ehemann das Gaststättengrundstück nebst Inventar ohne

Gegenleistung zu übertragen. Hinzu komme, daß sich die Klägerin ihrer

Verantwortlichkeit für die versicherte Sache auch vollständig begeben ha-

be. Daran ändere nichts, daß innerhalb des Gaststättengebäudes ein

13,5 qm großer Raum vom Sohn des Ehemannes als privater Wohnraum

und weitere Nebenräume für den von der Klägerin geführten Getränke-

markt genutzt worden seien, denn die Gaststätte habe den ganz überwie-

genden Teil des Gebäudes eingenommen.

Bei dieser Sachlage müsse sich die Klägerin die Herbeiführung des

Versicherungsfalls durch ihren Ehemann zurechnen lassen, denn er sei

hier ihr Repräsentant. Das folge nicht aus der Ehegattenstellung als sol-

cher, sondern allein daraus, daß der Ehemann nach den Feststellungen

mit dem Betrieb der Gaststätte zugleich auch die selbständige Verwaltung

des gesamten Gebäudes innegehabt habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Verfahrensrügen, die sich gegen die Feststellung richten, der

Ehemann der Klägerin habe das Gaststättengebäude in Brand gesetzt,

verhelfen der Revision nicht zum Erfolg; von einer Begründung wird abge-

sehen (§ 564 Satz 1 ZPO n.F.).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhalten des Ehe-

mannes sei der Klägerin nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaf-

tung zuzurechnen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer

weder im Rahmen des § 6 VVG noch im Rahmen des § 61 VVG (und ver-

gleichbarer vertraglicher Regelungen, hier des § 9 Nr. 1a VGB 88) für das

Verschulden Dritter nach § 278 BGB einzustehen (BGHZ 107, 229, 232,

233; vgl. schon RGZ 83, 43, 44; 117, 327, 329; 135, 370, 371; BGHZ 11,

120, 122). Aus Billigkeitsgründen steht es dem Versicherungsnehmer aber

nicht frei, die Lage des Versicherers dadurch wesentlich zu verschlech-

tern, daß er die versicherten Sachen aus der Hand gibt und sich der Obhut

über sie mit der Folge entäußert, daß der Versicherer für den Schaden

eintreten muß, der durch das Verhalten des Sachwalters des Versicherten

- seines Repräsentanten - entsteht (vgl. BGHZ 107 aaO m.w.N.). Das Ver-

halten des Repräsentanten muß sich der Versicherungsnehmer deshalb

zurechnen lassen.

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versi-

cherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhält-

nisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH, Urteil

vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b, aa; BGHZ

107, 229, 230, 231 m.w.N.; BGHZ 122, 250, 253). Die bloße Überlassung

der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus, um ein solches Re-

präsentantenverhältnis anzunehmen (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 2. Mai

1990 - IV ZR 48/89 - VersR 1990, 736 unter 1 b). Ebensowenig begründen

- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - allein die Ehe oder ei-

ne Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom

2. Mai 1990 aaO m.w.N.; Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 158/89 - NJW-RR

1990, 1305 unter II 1) oder ein Miet- oder Pachtverhältnis über die versi-

cherte Sache (BGHZ 107, 229, 231 f. m.w.N.) die Repräsentantenstellung.

Repräsentant kann vielmehr nur sein, wer bei Würdigung der Ge-

samtumstände (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 aaO unter II) befugt ist, selb-

ständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den

Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht

noch hinzuzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem

Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996

aaO; BGHZ 122 aaO).

Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer

versicherten Sache in dem geschilderten Maße auf einen Dritten übertra-

gen hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der ge-

samten Umstände eines Falles.

b) Gemessen daran ist die Annahme des Berufungsgerichts, der

Ehemann sei hier Repräsentant der Klägerin, jedenfalls im Ergebnis zu-

treffend.

Anders als das Berufungsgericht möglicherweise meint, kommt es

allerdings nicht darauf an, in welchem Umfang das Gaststättengebäude

dem Ehemann zur Nutzung überlassen war und ob sich die Nutzung ge-

messen an der gesamten Nutz- und Wohnfläche des Gebäudes auf des-

sen überwiegenden Teil erstreckte. Denn durch die bloße Überlassung der

Obhut über eine versicherte Sache oder durch ein Nutzungsverhältnis

(etwa Miete oder Pacht) wird die Repräsentantenstellung ohnehin nicht

begründet (BGHZ 107, 229, 232; BGHZ 122 aaO). Ob die vom Berufungs-

gericht vorgenommene und von der Revision angegriffene Flächenbe-

rechnung zutrifft, kann deshalb offen bleiben.

Entscheidend ist vielmehr, daß hier eine Gesamtschau der weiteren

Umstände ergibt, daß dem Ehemann die Risikoverwaltung für das ge-

samte Grundstück einschließlich des Gaststättengebäudes übertragen

war. Dafür ist vor allem bedeutsam, daß - wie die notarielle Vereinbarung

der Eheleute für den Scheidungs- oder Trennungsfall belegt - der Ehe-

mann der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das

wirtschaftliche Interesse an der Erhaltung des gesamten Gaststätten-

grundstücks hatte. Daß möglicherweise auch die Klägerin durch die Auf-

nahme von Darlehen zur Grundstücksfinanzierung beigetragen hatte,

steht dieser Feststellung nicht entgegen. Es tritt hinzu, daß dem Ehemann

auch faktisch die beherrschende Stellung über das gesamte Grundstück

übertragen war. Die von ihm betriebene Gaststätte gab der Nutzung des

gesamten Anwesens das Gepräge und führte dazu, daß der Ehemann der

Klägerin insoweit nicht nur geschäftlich, sondern auch ansonsten die be-

stimmende Rolle einnahm. Daß die Klägerin selbst zur Zeit des Brandes

durch ihre Erkrankung (Verdacht auf Querschnittslähmung) auf unabseh-

bare Zeit gehindert war, sich persönlich um das Gaststättengrundstück zu

kümmern, hat die Verantwortung ihres Ehemannes für das gesamte An-

wesen noch verstärkt. Dadurch, daß sein Sohn einen Raum des Gebäu-

des bewohnte, wurde seine Stellung als alleiniger Risikoverwalter für das

gesamte Anwesen ersichtlich nicht berührt. Wenn das Berufungsgericht

nach allem den Schluß gezogen hat, der Ehemann habe die selbständige

Verwaltung des gesamten Gebäudes innegehabt, ist dies nicht zu bean-

standen.

c) Es stellt sich dann allerdings nicht mehr die Frage, deretwegen

das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Denn mit der Zulas-

sung wollte es klären lassen, ob es mit einer Repräsentantenstellung

vereinbar sei, wenn nicht das gesamte versicherte Gebäude, sondern nur

dessen wesentlicher Teil selbständig "verwaltet" werde. Das vermengt

schon die Kriterien der Nutzung und der Risikoverwaltung und steht mit-

hin im Widerspruch zu der vorgenannten Feststellung, der Ehemann der

Klägerin habe das gesamte Gebäude verwaltet. Einer Repräsentanten-

stellung des Ehemannes steht im übrigen auch nicht entgegen, daß die

Rechtsprechung mehrfach gefordert hat, einem Repräsentanten müsse

die alleinige Verantwortlichkeit (BGHZ 107, 229, 235) für die versicherte

Sache vollständig (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 aaO unter II 1; Urteil

vom 2. Mai 1990 aaO unter 1 b) übertragen sein. Auch das zielt nicht auf

die Frage, ob die versicherte Sache von dem Repräsentanten allein ge-

nutzt wird, sondern meint lediglich, daß der Versicherungsnehmer - wie

hier die Klägerin - die davon zu unterscheidende Risikoverwaltung über

die versicherte Sache ohne wesentliche Einschränkung und Vorbehalte

an den Repräsentanten abgegeben haben muß.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch