Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.06.2004 – XII ZR 277/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 9. Juni 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1581 Satz 2

a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, son- dern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile - ggf. im Wege der Schätzung - zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.).

b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwer-

ten.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - OLG München AG Augsburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Wert: 6.697 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit von Januar 1999 bis

19. Juli 2002 Unterhalt wegen Getrenntlebens.

Die 1979 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geb.

1980, 1981 und 1985) hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juli 2002 rechts-

kräftig geschieden. Die Parteien lebten spätestens seit Ende 1998 getrennt.

Der Beklagte ist Landwirt. Er betreibt auf seinem Hof, dessen Bilanzwert

1,6 Mio. DM beträgt und der eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund

30 ha sowie 15 ha Wald umfaßt, Ackerbau und Viehwirtschaft; er bewohnt den

Hof zusammen mit den drei - nach der Trennung bei ihm verbliebenen - Kindern

sowie mit seiner Mutter, der ein Leibgeding zusteht.

Die Klägerin, die während der Ehe unentgeltlich auf dem Hof mitgearbei-

tet hat, bezieht seit dem 1. Mai 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monat-

lich 1.200 DM. Der Beklagte zahlte an die Klägerin bis einschließlich März 2002

monatlich 500 DM Unterhalt. Die Klägerin hat in erster Instanz ab 1. Januar

1999 einen darüber hinausgehenden monatlichen Unterhalt von 1.000 DM ver-

langt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit

von Januar 1999 bis einschließlich April 2000 Unterhalt in Höhe von (1.300 DM

- 500 DM = 800 DM x 16 Monate = 12.800 DM =) 6.544,54 € nebst Zinsen zu

zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-

gericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung

ihrer weitergehenden Klage hat das Oberlandesgericht den Beklagen verurteilt,

an die Klägerin - über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus - für

die Zeit von Mai 2000 bis 19. Juli 2002 Unterhalt in Höhe von (600 DM x

26 Monate = 15.600 DM + [19/31 von 600 =] 367,74 DM = 15.968 DM ./. gelei-

steter [500 DM x 23 Monate =] 11.500 DM = 4.468 DM =) 2.284,45 € zu zahlen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Be-

klagten Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB beanspruchen. Das

Oberlandesgericht geht dabei - unter Bezugnahme auf ein vom Amtsgericht

eingeholtes neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten - davon aus, daß

die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf, soweit er nicht bereits durch ihre Erwerbs-

unfähigkeitsrente gedeckt wird, nicht durch eigene Erwerbstätigkeit befriedigen

kann. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision (§ 286 ZPO) dringen

nicht durch. Der Sachverständige hat anhand eigener Untersuchungsergebnis-

se und der Auswertung früherer Fremdbefunde dargelegt, daß die Klägerin, die

sich bereits seit 1992 in - zeitweilig auch stationärer - nervenärztlicher Behand-

lung befindet, an einem Residualsyndrom bei chronisch verlaufender Psychose

aus dem schizophrenen Formenkreis leide und von einer insgesamt ungünsti-

gen Prognose auszugehen sei. Die daraus gezogene Folgerung, daß die Ar-

beitsfähigkeit der Klägerin aufgrund dieser Gesundheitsstörung stark beein-

trächtigt und die Klägerin deshalb nicht mehr in der Lage sei, "Arbeiten von

wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" zu verrichten, ist

nachvollziehbar. Die tatrichterliche Würdigung, die auch den vom Gutachter

wiedergegebenen physischen Zustand der Klägerin sowie deren erheblich be-

einträchtigte Fähigkeit zur Erfassung komplexerer Sachverhalte einbezieht, ist

deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin kann nach Auffassung des Ober-

landesgerichts nicht aus dem verfügbaren ehelichen Einkommen errechnet wer-

den. Das vom Beklagten erwirtschaftete verfügbare Einkommen, das sich auf

der Grundlage eines vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens unter Berück-

sichtigung des Leibgedings mit monatlich höchstens 1.220 DM beziffern lasse,

reiche nämlich nicht aus, um den Beklagten unter Berücksichtigung seines not-

wendigen Selbstbehalts zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin zu verpflichten.

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung des

Unterhaltsbedarfs auch keine Mindestbedarfssätze herangezogen werden dürf-

ten, sei der Unterhaltsbedarf der Klägerin konkret zu ermitteln. Dies rechtfertige

sich aus dem Umstand, daß im Bereich der Landwirtschaft - abweichend vom

Regelfall, in dem der gesamte Lebensbedarf einer Familie aus dem Er-

werbseinkommen gedeckt werde - auch nicht monetarisierte Eigenleistungen

und Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwendet würden. Die Notwendigkeit

einer konkreten Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sei bei sehr guten Einkom-

mensverhältnissen anerkannt. Für Fälle, in denen - wie hier - die tatsächlichen

Einkommensverhältnisse eine zu dürftige Lebensführung unter den das Exi-

stenzminimum sichernden Selbstbehaltsgrenzen erlaubten, könne nichts ande-

res gelten. Die Klägerin könne nach § 1361 Abs. 1 BGB Unterhalt nicht nur

nach den Erwerbs-, sondern ausdrücklich auch nach den Vermögensverhältnis-

sen verlangen; würde nur die Ertragslage des landwirtschaftlichen Anwesens

des Beklagten berücksichtigt, blieben entgegen § 1361 Abs. 1 BGB die Vermö-

gensverhältnisse des Beklagten bei der Bedarfsbestimmung außer Betracht.

Bei der somit gebotenen konkreten Ermittlung ergebe sich für die Klägerin ein

Unterhaltsbedarf von 1.800 DM, der sich aus 900 DM Warmmiete, 350 DM Ta-

schengeld und 550 DM Lebenshaltung (Lebensmittel, Fernsehen, Kleidung)

zusammensetze und den die Klägerin seit dem 1. Mai 2000 mittels der ihr ab

diesem Zeitpunkt gewährten Rente (nur) in Höhe von 1.200 DM selbst decken

könne.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

Bemessung des Unterhaltsbedarfs obliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung

im Einzelfall. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter bei

seiner Beurteilung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen

ist. Das ist hier nicht der Fall:

a) Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensver-

hältnissen (§ 1361 Abs. 1 BGB); diese bemessen sich ihrerseits grundsätzlich

nach dem bereinigten Nettoeinkommen der Parteien. Soweit die Einkünfte der

Parteien nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen

oder andere vermögenswerte Vorteile (z.B. Wohnwert) bestimmt werden, sind

diese bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens wert-

mäßig erhöhend zu berücksichtigen. Geht man mit dem Oberlandesgericht da-

von aus, daß im Bereich der Landwirtschaft Eigenprodukte für den Lebensbe-

darf verwandt werden, und haben solche Produkte auch die ehelichen Einkom-

mensverhältnisse der Parteien mit geprägt, so sind diese grundsätzlich mit ih-

rem Geldwert zu veranschlagen und in die Einkommensberechnung einzustel-

len. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß eine solche - ggf. im Wege der

Schätzung (§ 287 ZPO) vorzunehmende - Bewertung hier nicht möglich oder

nicht sachgerecht wäre.

b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von ihm vor-

genommene einkommensunabhängige Bedarfsermittlung nicht etwa deshalb

gerechtfertigt, weil auch für den Fall der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei

sehr guten Einkommensverhältnissen eine konkrete Bedarfsbemessung aner-

kannt ist. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, den eheangemessenen Bedarf

konkret zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ

1987, 691, 693). Dies wird sich aber in der Regel nur bei Einkommen empfeh-

len, deren Höhe die Annahme nahelegt, daß während der Ehe nicht das ge-

samte Einkommen zur Bedarfsdeckung eingesetzt worden ist, sondern Teile

des Einkommens auch zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Eine sol-

che Bedarfsberechnung dient in diesen Fällen dazu, die nicht unterhaltsrelevan-

ten, weil zur Vermögensbildung verwandten Einkommensteile von den unter-

haltsrechtlich bedeutsamen Teilen zu sondern. Der vorliegende Fall ist indes

anders gelagert, weil die Parteien nicht über Einkommen verfügen, das sie ei-

ner Vermögensbildung zuführen könnten. Die konkrete Bedarfsbemessung darf

nicht dazu führen, einen Bedarf anzunehmen, der in den tatsächlichen Lebens-,

Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Niederschlag gefunden hat.

Das aber wäre der Fall, wenn der Unterhaltsbedarf - wie im angefochtenen Ur-

teil geschehen - losgelöst von den nur eine dürftige Lebensführung erlaubenden

Einkommensverhältnissen der Ehegatten ermittelt würde. Vermögensgüter der

Ehegatten allein rechtfertigen eine solche einkommensunabhängige Bedarfs-

ermittlung jedenfalls dann nicht, wenn diese Vermögensgüter - wie hier der Hof

des Beklagten - die wirtschaftliche Grundlage für das Familieneinkommen ab-

gaben und deshalb auch schon während der Ehe bei vernünftiger ökonomi-

scher Betrachtung zur Deckung des Lebensbedarfs der Ehegatten nicht zur

Verfügung standen.

c) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dem Tatrich-

ter auch nicht generell verwehrt, im Rahmen der Unterhaltsbemessung auf Min-

destbedarfsbeträge zurückzugreifen. Wie der Senat - nach Erlaß des angefoch-

tenen Urteils - entschieden hat, ist es sachgerecht, für die Bemessung des Un-

terhaltsbedarfs im absoluten Mangelfall für den unterhaltsberechtigten Ehegat-

ten den seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechenden Eigenbedarf (Exi-

stenzminimum) als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen (Senats-

urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.; anders

noch Senatsurteile vom 16. April 1997 aaO und vom 15. November 1995

- XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345, 346 f.). Im Ergebnis wird damit für die

Mangelfallberechnung an die Überlegung angeknüpft, daß der Bedarf einer

Familie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft aus den zur Ver-

fügung stehenden Mitteln bestritten worden ist und ein vorliegender Mangel

deshalb von allen Familienmitgliedern getragen worden ist. Die Familie mußte

mit den vorhandenen Mitteln auskommen und hat das - erforderlichenfalls unter

Hinnahme von Einschränkungen - auch ermöglicht, so daß regelmäßig das Exi-

stenzminimum gewahrt gewesen sein dürfte. In welcher Höhe der so angesetz-

te Bedarf befriedigt werden kann, ist eine - von den vorhandenen Mitteln und

den weiteren Unterhaltspflichten abhängige - andere Frage (Senatsurteil vom

22. Januar 2003 aaO).

Unter Zugrundelegung dieser - geänderten - Rechtsprechung ist deshalb

der Frage nachzugehen, ob hier die Voraussetzungen eines absoluten Mangel-

falles vorlagen. Diese Möglichkeit erscheint naheliegend, da die drei Kinder der

Parteien nach den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Feststellun-

gen des Familiengerichts in dem geltend gemachten Unterhaltszeitraum beim

Vater lebten und zum Teil minderjährig waren oder das 21. Lebensjahr noch

nicht vollendet hatten und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befan-

den (Christina geb. 14. Juli 1980, Schulausbildung; Josef geb. 23. September

1981; Maria geb. 24. Mai 1985, Realschule). Ergibt sich das Vorliegen eines

Mangelfalles, ist für den Unterhaltsbedarf der Klägerin auf die Eigenbedarfssät-

ze zurückzugreifen; einer konkreten Bedarfsermittlung bedarf es dann schon

aus diesem Grunde nicht.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache

ist vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die ge-

botenen Feststellungen zur Bedarfsermittlung nachholt.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Oberlandesgericht hat den Beklagten für ausreichend leistungs-

fähig erachtet, um den der Klägerin zuerkannten Unterhalt zu zahlen. Zwar

reichten die Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht aus, um seinen

Selbstbehalt zu wahren. Den Beklagten treffe jedoch bereits während des Ge-

trenntlebens die Obliegenheit, den Unterhalt aus der Substanz seines Vermö-

gens zu leisten. Ein Zugriff auf den Stamm seines Vermögens sei angesichts

der Mittellosigkeit der Klägerin und der wirtschaftlichen Lage des Beklagten,

dessen Hof einen Bilanzwert von 1,6 Mio. DM ausweise, nicht unbillig, zumal

den Beklagten angesichts der langjährigen Ehe, aus der drei Kinder hervorge-

gangen seien, eine erhöhte Mitverantwortung treffe. Auch Gründe der Wirt-

schaftlichkeit ließen eine solche Vermögensverwertung für den überschaubaren

Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht unzumutbar erscheinen. Die-

se Erwägungen sind nicht frei von Bedenken.

Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein auf Trennungsunter-

halt in Anspruch genommener Ehegatte, der den Unterhalt aus seinen Einkünf-

ten nicht oder nicht voll aufbringen kann, sich wegen verwertbaren Vermögens

als leistungsfähig behandeln lassen muß, bietet, wie der Senat dargelegt hat,

§ 1581 Satz 2 BGB einen Anhalt (Senatsurteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR

22/85 - FamRZ 1986, 556, 557). Nach dieser Vorschrift, die den nachehelichen

Unterhalt regelt, braucht der Verpflichtete den Stamm seines Vermögens nicht

zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichti-

gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bei der He-

ranziehung dieser Grundsätze für den Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB

sind allerdings die Besonderheiten zu berücksichtigen, die das Verhältnis der

Ehegatten zueinander während des Getrenntlebens im Verhältnis zu demjeni-

gen nach der Scheidung kennzeichnen. Einerseits tragen die Ehegatten wäh-

rend der Ehe füreinander mehr Verantwortung als nach der Scheidung (Se-

natsurteile aaO und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360,

361). Andererseits legt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis

der Ehegatten geprägt wird, auch dem Unterhaltsberechtigten während des Ge-

trenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Ver-

pflichteten auf als nach der Scheidung. Diese Pflicht kann einem der Vermö-

gensverwertung entgegenstehenden Interesse des Verpflichteten überwiegen-

des Gewicht verleihen und dazu führen, daß dem Verpflichteten die Verwertung

seines Vermögens nicht zugemutet werden kann, während er es nach der

Scheidung für den Unterhalt des anderen einsetzen müßte (Senatsurteile vom

15. Januar 1986 aaO; vgl. zum ganzen auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht

in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl., § 1 Rdn. 410 ff.).

Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist schon nicht ersichtlich, welche

Gründe es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, dem Beklagten für die

Zeit des Getrenntlebens eine Obliegenheit zur Verwertung von Vermögenstei-

len aufzuerlegen, wenn ihm eine solche Vermögensverwertung für die Zeit nach

Rechtskraft der Scheidung, folgt man dem Oberlandesgericht, offenbar nicht

mehr angesonnen werden soll. Der Umstand, daß sich die Dauer des Getrennt-

lebens im Nachhinein als ein überschaubarer Zeitraum darstellt, vermag für sich

genommen eine solche Differenzierung jedenfalls nicht zu begründen. Außer-

dem wird sich die gebotene Prüfung, ob die Verwertung von Vermögensteilen

unbillig erscheint, zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf einen

Wertvergleich der beiderseitigen Vermögen beschränken können. Vielmehr wird

die Besonderheit zu berücksichtigen sein, daß der Hof als der maßgebende

Vermögensbestandteil - wie schon in der Ehe - auch künftig die wirtschaftliche

Grundlage der Einkünfte des Beklagten darstellt, die er als Lebens- und Er-

werbsgrundlage für sich, für die gemeinsamen und jedenfalls zum Teil noch

unterhaltsberechtigten Kinder der Parteien und für seine leibgedingberechtigte

Mutter erhalten muß. Die langjährige Ehedauer ändert an dieser Notwendigkeit

nichts, zumal die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, auf die das Ober-

landesgericht besonders abhebt, sämtlich auf dem Hof des Beklagten leben.

Schließlich betont das Oberlandesgericht selbst zu Recht, daß dem Einsatz des

Vermögens aus Gründen der Wirtschaftlichkeit Grenzen gesetzt sind. Diese

Grenzen würden, wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, überschritten,

wenn dem Beklagten, dem die Aufnahme anderer Erwerbsmöglichkeiten nicht

möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist, die wirtschaftlichen Grundlagen sei-

ner Erwerbstätigkeit entzogen würden. Dafür, daß diese Gefahr nicht bestünde,

wenn der Beklagte, wie das Oberlandesgericht zur Erwägung stellt, seinen

Waldbestand durch Holzverkauf versilberte oder Kapitalrücklagen auflöste, fehl-

ten die tatsächlichen Grundlagen. Das Oberlandesgericht hat nämlich nicht

festgestellt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Gewinnaus-

sichten dem Beklagten ein Abholzen seines Forstbestandes derzeit zumutbar

ist. Es hat auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob dem Beklagten

noch Kapitalrücklagen zur Verfügung stehen, die für den Unterhalt der Klägerin

verwendet werden könnten. Die im Sachverständigengutachten für die Jahre

1995 bis 1997 ausgewiesenen Zinserträge des Beklagten, die das Oberlandes-

gericht hierzu anführt, besagen nichts darüber, ob die diesen Erträgnissen

zugrundeliegenden Mittel noch vorhanden und ohne Schaden für den Hof ver-

fügbar sind.

b) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin ihren Un-

terhaltsanspruch nicht verwirkt. Zwar habe die Klägerin die von ihr seit Mai

2000 bezogene Rente erst in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar

2002 offengelegt. Dieses Verhalten könne zwar grundsätzlich als versuchter

Prozeßbetrug den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1361 Abs. 3, § 1579

Nr. 2 BGB beschränken. Der - für die Voraussetzungen dieser Vorschrift darle-

gungspflichtige - Beklagte habe jedoch nicht vorgetragen, daß die Klägerin die

Rentenbescheide vorsätzlich nicht vorgelegt habe, um den Beklagten zu schä-

digen. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten Gelegenheit, seinen Vortrag

hierzu zu ergänzen.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose