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BGH Beschluss vom 14.06.2004 – II ZB 9/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 9/03

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2003

wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 87.420,00 €

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 20. September

2002 u.a. als Gesamtschuldner zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Urteil

ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. September 2002 zuge-

stellt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002, am selben Tage - einem

Montag - bei dem Oberlandesgericht eingegangen, haben die Beklagten gegen

das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 2. Dezember

2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis vom

9. Dezember 2002 haben die Beklagten am 16. Dezember 2002 einen Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist gestellt.

Zur Begründung ihres Gesuchs haben die Beklagten ausgeführt: Das

Urteil des Landgerichts sei am 25. September 2002 im Büro ihres einige Tage

orts- und urlaubsabwesenden Bevollmächtigten eingegangen. Da die Rückkehr

ihres Bevollmächtigten für den 30. September 2002 erwartet worden sei, habe

die Kanzleiangestellte S.

für

ihn das Urteil nebst dem - von

ihr auf

das Datum des 30. September 2002 vorverfügten - Empfangsbekenntnis

bereitgelegt. Aus dringenden Termingründen habe ihr Bevollmächtigter bereits

am 26. September 2002 seine Kanzlei aufgesucht, dabei das Urteil zur Kennt-

nis genommen und das von ihm auf den 26. September 2002 korrigierte Emp-

fangsbekenntnis unterzeichnet. Bei Rücksendung des Empfangsbekenntnisses

an das Landgericht habe die Angestellte S. versäumt, die

in der

Handakte und dem Fristenkalender unter dem 30. November 2002 vermerkte

Berufungsbegründungsfrist mit dem Zustellungsdatum abzugleichen.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten

zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet

sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses verlangen und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-

folgen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.

§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Vor-

aussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene

Entscheidung wirft entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf, sondern steht in

Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

1. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszu-

stellung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst

unterzeichnen und zurückgeben, wenn neben dem Zustellungsdatum auch die

Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakte sicher-

gestellt ist. Ohne diese Vorkehrungen erhöht sich die Gefahr, daß die Fristnotie-

rung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Entschließt sich

der Rechtsanwalt gleichwohl, das Empfangsbekenntnis vor vollständiger

Fristensicherung zurückzugeben, so muß er, falls er nicht selbst unverzüglich

die Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine

besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen sicherstellen. Auf

allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht mehr verlas-

sen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - V ZR 422/02, NJW 2003, 1528 f.;

BGH, Beschl. v. 17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782; BGH,

Beschl. v. 26. März 1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900 f.; BGH, Beschl. v.

25. März 1992 - XII ZR 268/91, VersR 1992, 1536).

2. Diesen Anforderungen ist der Bevollmächtigte der Beklagten nicht ge-

recht geworden. Er hat das unter dem Datum des 30. September 2002 vorver-

fügte Empfangsbekenntnis auf den 26. September 2002 korrigiert, dabei aber

nicht sichergestellt, daß das geänderte Zustellungsdatum auch im Fristenkalen-

der und der Handakte vermerkt wurde.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein