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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 5 StR 230/04

5. Strafsenat

5 StR 230/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 29. Januar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer

räuberischer Erpressung (qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist

zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt indes

mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der unbestrafte 43jährige Angeklagte, dem die Wohnung wegen Miet-

schulden gekündigt war und dessen Möglichkeit, seine Habseligkeiten bei

einem Bekannten unterzustellen, sich zerschlagen hatte, sah sich drei Tage

vor dem Gerichtstermin auf die Räumungsklage seiner Vermieterin in einer

ausweglosen Situation. Um von ihr Geld zu erlangen, überfiel er in den frü-

hen Morgenstunden die Vermieterin beim Verlassen des gemeinsam be-

wohnten Hauses mit einer entladenen Schreckschußpistole, um Geld von ihr

zu erlangen. Auf ihre Gegenwehr versetzte er der Frau heftige Schläge mit

der Pistole auf den Kopf; er erbeutete schließlich einen Bargeldbetrag von

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it der er anschließend kein Geld abheben konnte,

weil ihm eine falsche PIN-Nummer genannt worden war.

Das Landgericht wertet das Vorgehen des Angeklagten als planvoll.

Diese Wertung kann der Senat nicht nachvollziehen. Nach den getroffenen

Feststellungen zeichnet sich die Tat vielmehr durch besondere Sinnlosigkeit

aus. Gerade ein Überfall auf seine Vermieterin – die im selben Haus wohnte

und ihn daher offenbar kannte – konnte kaum als geeignet angesehen wer-

den, dem Angeklagten einen nachhaltigen Ausweg aus seiner bedrängten

persönlichen Situation zu eröffnen. Hatte der Angeklagte mit dem Entladen

der Waffe noch das Ziel verfolgt, Verletzungen seines Opfers zu vermeiden,

handelte er diesem Ziel nach der zu erwartenden Gegenwehr der Geschä-

digten sofort diametral entgegen, indem er die Frau durch die Schläge mit

der Waffe erheblich verletzte. Schließlich erscheint das Durchtrennen des

Kabels eines Faxgerätes als objektiv wenig geeignet zur damit erstrebten

Fluchterleichterung.

Die Kopflosigkeit der Tat, deren Hintergrund das Landgericht letztlich

nicht näher ausgeleuchtet hat, hätte bei der Gesamtwürdigung, ob – unge-

achtet der schweren Folgen für die Geschädigte – ein minder schwerer Fall

nach § 250 Abs. 3 StGB in Betracht zu ziehen war, mitbedacht werden müs-

sen. Daher hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Wenngleich bislang sonst keine objektiven Anhaltspunkte für eine er-

hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen – de-

ren Ausschluß kommt nach der Gesamtheit der Feststellungen ersichtlich

nicht in Betracht –, kann sich die von der Verteidigung erstrebte psychiatri-

sche Begutachtung des Angeklagten vor der neuen Hauptverhandlung emp-

fehlen.

Harms Basdorf Gerhardt

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