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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 3 StR 52/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 11. Oktober 2005 im Maßregelausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt
und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die
auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Der Schuldspruch wegen schweren räuberischen Diebstahls hält
rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Allerdings hat das Landgericht feh-
lerhaft die Qualifikation gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zutreffende
Bezeichnung: besonders schwerer räuberischer Diebstahl, vgl. BGHR StPO
§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328; BGH, Beschl.
vom 16. Juni 2004 - 5 StR 230/04) als verwirklicht angesehen. Die Verwendung
einer ungeladenen Schreckschusspistole sowie einer Spielzeugwaffe (vom Tat-
richter jeweils mit "Scheinwaffe" bezeichnet) als Drohmittel erfüllt nur die Quali-
fikation des schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 1
Nr. 1 b StGB. Die Liste der angewendeten Vorschriften ist deshalb zu berichti-
gen.
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2. Die Unterbringung des Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht
stand. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststel-
lung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der
zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385).
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Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Un-
recht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der
in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert
war, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im
einzelnen Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Fest-
stellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vor-
liegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopa-
thologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann
sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale An-
passungsfähigkeit zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologi-
schen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei
der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Bei diesem Entscheidungsprozess
wird der Richter häufig - soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht
kommt, sogar stets (vgl. § 246 a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverständigen
angewiesen sein und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychi-
schen Störung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat
erwarten. Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Ein-
gangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschränkter
Schuldfähigkeit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat zum einen bei der Ent-
scheidung darüber die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen. Zum
anderen ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht
nachprüfbaren Weise zu begründen. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil in
zweierlei Hinsicht.
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Zum einen fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Diagnose. Das
Landgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, dass der Ange-
klagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt (gemeint wohl:
erheblich vermindert) gewesen sei aufgrund einer drogeninduzierten "exogenen
und inzwischen auch endogenen Psychose". Diese Grunderkrankung sei "mit
einem paranoiden Erleben verknüpft, das auch die Motivationslage beeinträch-
tigt" habe. Der Konsum von Cannabis vor der Tat habe "zum Erhalt und zur
Verstärkung der Grunderkrankung geführt". Damit ist weder ausreichend darge-
stellt, um welche Störung es sich gehandelt hat, noch ist genügend beschrie-
ben, wie sich diese Störung bei dem Angeklagten im Allgemeinen ausgewirkt
hat. Es ist deshalb nicht nachprüfbar, ob das Landgericht ohne Rechtsfehler
vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung ausgegangen ist.
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Zum anderen fehlt die Darlegung, welchen Einfluss die angenommene
psychische Störung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat
(Einbruch in ein Waffengeschäft, Wegnahme der beiden Waffen und Bedrohung
von zwei Passanten, um sich beim Verlassen des Geschäfts im Besitz der Beu-
te halten zu können) gehabt hat. Nach den Feststellungen, wonach der Ange-
klagte schon 1999 - also erhebliche Zeit vor der angenommenen Entstehung
einer Psychose - eine "ausgeprägte Affinität zu Waffen" hatte, liegt ein solcher
symptomatischer Zusammenhang eher nicht nahe.
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3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die fehlerhafte Annahme
der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 StGB hat sich auf die Strafe nicht ausge-
wirkt, da das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und den
Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hat. Der Senat schließt
aus, dass eine neue Verhandlung die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei
der Tatbegehung ergeben könnte und die erkannte Freiheitsstrafe zum Nachteil
des Angeklagten von der Maßregelanordnung beeinflusst war.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert