BGH Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 257/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Juni 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 307 Bk; AVB Krankenversicherung
Eine Tarifbedingung in einer privaten Krankenversicherung, mit der die Erstattung von Aufwendungen für Psychotherapie auf bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr beschränkt wird, ist wirksam.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 257/03 - LG Berlin AG Charlottenburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des
Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 2003 wird auf Ko-
sten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine private Krankheitskosten-
versicherung genommen. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine
Versicherungsbedingungen zugrunde, die in ihrem Teil I Rahmenbedin-
gungen (RB/KK i.d.F. 1994) und in ihrem Teil II Tarifbedingungen (TB/KK
i.d.F. 1999) enthalten. § 1 (1) TB/KK 99 lautet u.a.:
"Sofern der Tarif nichts anderes bestimmt, umfaßt der Ver- sicherungsschutz auch die Psychotherapie, soweit sie me- dizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit ist und von einem niedergelassenen Arzt durchgeführt wird.
….
Aufwendungen für Psychotherapie werden bis zu 30 Sit- zungen je Kalenderjahr in tariflichem Umfang erstattet."
Die Klägerin begab sich im Jahre 2002 in psychotherapeutische
Behandlung. Die Beklagte erstattete die Aufwendungen für den stationä-
ren Aufenthalt vom 19. Februar bis zum 10. Mai 2002 und für sich an-
schließende 29 ambulante Therapiesitzungen. Mit Schreiben vom 14. Ja-
nuar 2003 erhielt die Klägerin für das laufende Kalenderjahr eine Ko-
stenzusage, die auf weitere 30 ambulante Therapiesitzungen begrenzt
war. Über 30 Sitzungen hinausgehende Versicherungsleistungen für
2002 und die Folgejahre lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Leistungsbeschränkung auf
30 Sitzungen je Kalenderjahr sei unwirksam; die Beklagte habe die ge-
samten Kosten der psychotherapeutischen Behandlung zu übernehmen,
soweit sich diese als medizinisch notwendig erweise. Amtsgericht und
Landgericht haben ihre hierauf gerichtete Feststellungsklage abgewie-
sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klausel in § 1 (1)
TB/KK 99 benachteilige die Klägerin nicht unangemessen im Sinne der
§§ 9 AGBG, 307 BGB n.F.. Sie belasse der Klägerin einen Kernbereich
an Versicherungsschutz, der das durchschnittliche Kostenrisiko für medi-
zinisch notwendige psychotherapeutische Behandlungen abdecke. Nach
dem Ergebnis der aus anderen Verfahren beigezogenen Sachverständi-
gengutachten seien trotz der Leistungsbeschränkung etwa zwei Drittel
der psychotherapeutischen Behandlungen abgedeckt. Die Kurzzeitthera-
pie, die etwa ein Drittel der Behandlungen ausmache, habe einen Um-
fang von bis zu 25 Stunden. Bei Langzeittherapien lasse sich ein weite-
res Drittel der Behandlungen mit etwa 30 Sitzungen jährlich unter der
Voraussetzung abdecken, daß zwei Jahresleistungen - also 60 vom Ver-
sicherer zu erstattende Sitzungen - unmittelbar aufeinander folgten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Umfang des der Klägerin zu gewährenden Versicherungs-
schutzes ergibt sich insbesondere aus dem mit der Beklagten geschlos-
senen Versicherungsvertrag, den diesem zugrunde liegenden Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen - Rahmenbedingungen, Tarifbedingun-
gen und Tarif - sowie aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 1 (3) RB/KK
94). Das bedeutet hier: Nach § 1 (1) a RB/KK 94 gewährt der Versicherer
im Versicherungsfall - "medizinisch notwendige Heilbehandlung einer
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen" (§ 1 (2) Satz 1
RB/KK 94) - Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und sonst
vereinbarte Leistungen; Art und Höhe der Versicherungsleistungen erge-
ben sich nach § 4 (1) RB/KK 94 aus dem Tarif, den Rahmen- und den
Tarifbedingungen. Letztere regeln in § 1 (1) Satz 1 TB/KK 99 zunächst,
daß - sofern der Tarif nichts anderes bestimmt - der Versicherungsschutz
auch die Psychotherapie erfaßt, soweit sie medizinisch notwendige Heil-
behandlung wegen Krankheit ist. Aufwendungen für Psychotherapie wer-
den gemäß § 1 (1) Satz 3 TB/KK 99 bis zu 30 Sitzungen pro Kalender-
jahr in tariflichem Umfang erstattet. Leistungen verspricht die Beklagte
bei psychotherapeutischen Behandlungen - liegen die Voraussetzungen
des § 1 (1) Satz 1 TB/KK 99 vor - nur bis zu dieser Höchstgrenze im
Jahr; darüber hinaus besteht kein Leistungsanspruch des Versiche-
rungsnehmers, selbst wenn 30 Sitzungen für eine Heilung der Erkran-
kung nicht ausreichen oder sich - nach zunächst abgeschlossener The-
rapie - noch im laufenden Kalenderjahr herausstellt, daß die Behandlung
wegen einer erneuten Erkrankung des Versicherungsnehmers oder aus
anderen Gründen wieder aufgenommen werden muß.
2. Diese in § 1 (1) Satz 3 TB/KK 99 enthaltene Leistungsgrenze
unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
Allerdings trifft es zu, daß § 8 AGBG, § 307 Abs. 3 BGB die Inhaltskon-
trolle auf Klauseln beschränken, die von Rechtsvorschriften abweichen
oder diese ergänzen. Damit unterliegen bloße Leistungsbeschreibungen,
die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, aber die
für die Leistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt lassen,
nicht der Inhaltskontrolle. Hingegen sind Klauseln, die das Hauptlei-
stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-
zieren, inhaltlich zu kontrollieren. Damit verbleibt für die der Prüfung ent-
zogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbe-
zeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Be-
stimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag
nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGHZ 123, 83, 84; 127, 35,
41; Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745
unter II 2 b und c). Zu diesem Bereich der Leistungsbeschreibung gehört
die Bestimmung des § 1 (1) Satz 3 TB/KK 99 nicht. Bereits in § 1 (1) a
RB/KK 94 hat die Beklagte ihr Hauptleistungsversprechen - Ersatz von
Aufwendungen für die Heilbehandlung - so beschrieben, daß der wesent-
liche Vertragsinhalt bestimmt werden kann; diese Leistungsbeschreibung
reicht aus, um einen wirksamen Vertrag anzunehmen. Dagegen modifi-
ziert § 1 (1) Satz 3 TB/KK 99 den Anspruch auf Versicherungsschutz in
einschränkender Weise,
indem Aufwendungen
für Psychotherapie
- obgleich Heilbehandlung - nur bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr er-
stattet werden.
3. Die Klausel in § 1 (1) Satz 3 TB/KK 99 erweist sich als wirksam.
a) Durch sie werden keine wesentlichen Rechte und Pflichten, die
sich aus der Natur der von der Klägerin genommenen Krankheitskosten-
versicherung ergeben, so eingeschränkt, daß die Erreichung des Ver-
tragszwecks gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F., § 9 Abs. 2
Nr. 2 AGBG).
(1) Mit Abschluß eines Vertrages über eine Krankheitskostenversi-
cherung bezweckt der Versicherungsnehmer die Abdeckung des Kosten-
risikos, das ihm durch die notwendige Behandlung von Krankheiten ent-
steht. Das schließt regelmäßig jede Art der Behandlung ein, wenn sie
sich als zur Heilung oder Linderung einer Krankheit als erforderlich er-
weist (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 4 b bb). Der von der
Beklagten angebotene Versicherungsvertrag trägt diesem Zweck Rech-
nung, indem er im Versicherungsfall - der medizinisch notwendigen Heil-
behandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen - den Ersatz von Aufwen-
dungen für die Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen ver-
spricht. § 1 (1) Satz 3 TB/KK 99 ändert an dieser Einordnung nichts; er
bestätigt sie vielmehr. Denn mit dieser Regelung nimmt die Beklagte den
Ersatz von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlung nicht
grundsätzlich von ihrem Leistungsversprechen aus, sondern beschränkt
die Erstattungsfähigkeit lediglich auf die Aufwendungen, die - unab-
hängig von der Höhe der entstandenen Kosten - für bis zu 30 Sitzungen
je Kalenderjahr anfallen.
(2) Nicht jede Leistungsbegrenzung, wie hier in § 1 (1) Satz 3
TB/KK 99 enthalten, bedeutet für sich genommen schon eine Gefährdung
des Vertragszwecks. Eine solche liegt erst dann vor, wenn die Ein-
schränkung der Leistung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt
und in bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (vgl. BGHZ
137, 174, 176; Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR
2001, 576 unter 3 a). Das ist hier zu verneinen.
Durch die Regelung in § 1 (1) Abs. 3 TB/KK 99 wird dem Versiche-
rungsnehmer nicht für jede, sondern lediglich für eine bestimmte Art der
Heilbehandlung - die Psychotherapie - eine Kostenbeteiligung auferlegt,
wenn die dort genannte Anzahl von Sitzungen je Kalenderjahr überschrit-
ten wird. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für bis zu 30 Sitzun-
gen steht dem Versicherungsnehmer zudem für jedes Kalenderjahr er-
neut zu. Selbst nach Ausschöpfung des von der Beklagten zugesagten
Kostenrahmens im laufenden Kalenderjahr bleibt er berechtigt, in den
nachfolgenden Jahren Erstattung seiner Aufwendungen für psychothera-
peutische Behandlung zu verlangen, wenn auch jeweils beschränkt auf
bis zu 30 Sitzungen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachver-
halt von dem, der dem Senatsurteil vom 17. März 1999 (aaO) zugrunde
lag. Dort hatte der Versicherer seine Leistungen auf 30 Sitzungen wäh-
rend der gesamten Vertragsdauer beschränkt. Eine solche Leistungsbe-
grenzung, die trotz Eintritts des Versicherungsfalles jedwede Leistung für
die Folgezeit ausschließt, weil bei einem vorausgegangenen Versiche-
rungsfall die Höchstgrenze erreicht worden ist, greift in die berechtigten
Erwartungen des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz auch
für psychotherapeutische Behandlung in erheblicher, den Versicherungs-
zweck gefährdende Weise ein; die Tarifbedingung war deshalb unwirk-
sam. Hingegen ist der Versicherungsnehmer hier, falls die Behandlung
über den Zeitraum von einem Kalenderjahr hinausgeht oder er nach zu-
nächst abgeschlossener Therapie zu einem späteren Zeitpunkt erneut
erkrankt, nicht gehindert, von der Beklagten in den jeweiligen Kalender-
jahren Versicherungsleistungen in Höhe der Aufwendungen für bis zu
30 Sitzungen zu verlangen. Das zeigt, daß dem Versicherungsvertrag
trotz der Leistungsbegrenzung nicht seine inhaltliche Grundlage entzo-
gen wird und die versprochene Abdeckung des Kostenrisikos auch für
psychische Erkrankungen für die Klägerin ihren Sinn behält.
Hinzu tritt, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,
gegen die sich die Revision insoweit nicht wendet, der Versicherungs-
nehmer mit 30 erstattungsfähigen Sitzungen je Kalenderjahr die Kosten
einer Kurzzeittherapie abdecken kann; eine solche reicht nach den vom
Berufungsgericht beigezogenen Gutachten in etwa einem Drittel aller
psychotherapeutischen Behandlungen aus. In diesen Fällen werden dem
Versicherungsnehmer trotz der in § 1 (1) Satz 3 TB/KK 99 enthaltenen
Leistungsbegrenzung die Kosten der Behandlung in voller Höhe erstattet.
Von der Leistungsbeschränkung sind damit nur die Langzeittherapie oder
die innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzzeittherapie betroffen; selbst
dann ist aber für den Versicherungsnehmer immer noch ein nicht uner-
heblicher Teil der Kosten abgedeckt, denn er erhält Versicherungslei-
stungen für bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr.
b) Die Klausel läßt auch sonst keine unangemessene Benachteili-
gung des Versicherungsnehmers entgegen den Geboten von Treu und
Glauben erkennen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB n.F., § 9 Abs. 1
AGBG). Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur
dann unangemessen, wenn der Verwender - hier die Beklagte - entgegen
den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Ko-
sten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein
auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 141, 137,
147; Senatsurteil vom 21. Februar 2001 aaO unter 3 b). Dabei bedeutet
nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes zugleich eine unan-
gemessene Beeinträchtigung der Belange des Versicherungsnehmers;
sie muß vielmehr den berechtigten Interessen des Versicherers gegen-
übergestellt werden und im Vergleich mit diesen von einigem Gewicht
sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996,
322 unter 2 b cc; vom 21. Februar 2001 aaO unter 3 b cc).
In § 1 (1) Satz 3 TB/KK 99 wird dem Versicherungsnehmer klar
und verständlich vor Augen geführt, daß er an den Kosten langwieriger
oder wiederholter psychotherapeutischer Behandlungen beteiligt werden
soll. Er kann der Regelung ohne weiteres entnehmen, daß ihm zwar Ver-
sicherungsschutz auch für die Psychotherapie versprochen wird, jedoch
nicht in jedem Fall die Aufwendungen für eine solche Heilbehandlung in
voller Höhe abgedeckt sind. Die Klausel beschränkt die Anzahl der er-
stattungsfähigen Behandlungseinheiten auf bis zu 30 je Kalenderjahr;
damit macht sie die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und
Belastungen ausreichend deutlich (vgl. BGHZ 141, 137, 143).
Hinter dieser Leistungsgrenze steht das gewichtige Interesse des
Versicherers, sein bei zeitintensiven psychotherapeutischen Behandlun-
gen besonders schwer kalkulierbares Kostenrisiko zu begrenzen. Zu-
gleich wird dem wohlverstandenen Interesse der Gesamtheit der Versi-
cherungsnehmer an bezahlbaren Prämien Rechnung getragen. Die Be-
schränkung des Leistungsversprechens ist nach alledem durch sachli-
che, die beiderseitigen Belange beachtende Gründe gerechtfertigt (vgl.
OLG Karlsruhe RuS 1999, 292; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 4
MB/KK 94 Rdn. 3). Eine unangemessene Benachteiligung des Versiche-
rungsnehmers läßt sich zudem auch deshalb nicht erkennen, weil er
- wie ausgeführt - trotz der Leistungsbeschränkung einen zumindest
nicht unwesentlichen Teil der ihm durch eine psychotherapeutische Be-
handlung erwachsenen Kosten erstattet erhält.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch