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BGH Beschluss vom 17.06.2004 – 1 StR 24/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 24/04

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 28. August 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hat Bestand.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Wegfall der Be-

reicherung nicht geprüft und die damit eröffnete Ermessens-

entscheidung (gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB) nicht

getroffen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Erlös aus den

Rauschgift-Verkaufsgeschäften sei nicht mehr vorhanden. Er-

messenserwägungen zu einem Absehen vom Wertersatzver-

fall, die danach geboten waren, hat die Strafkammer zwar nicht

ausdrücklich angestellt. Der Senat entnimmt dem Zusammen-

hang der Urteilsgründe aber noch hinreichend deutlich, daß die

Kammer das ihr eröffnete Ermessen der Sache nach ausgeübt

hat.

Die Strafkammer konnte nicht feststellen, weshalb der aus den

Rauschgiftgeschäften erlöste Betrag in Höhe von insgesamt

etwa 204.000 € beim Angeklagten nicht mehr vorhanden w ar;

der Angeklagte hat hierzu keinerlei Angaben gemacht (UA

S. 81). Dem ist auch zu entnehmen, daß die Strafkammer keine

Feststellungen zu einer tatsächlichen "Entreicherung" des An-

geklagten getroffen hat, der Verbleib des Erlösten also unklar

ist und sich der Angeklagte, der sich im übrigen zur Sache ein-

gelassen hat, hierzu nicht geäußert hat. Daß dem Angeklagten

der Erlös ohne Zufluß eines Gegenwertes oder einer sonstigen

Gegenleistung abhanden gekommen wäre, ist dem angefoch-

tenen Urteil nicht zu entnehmen; dafür fehlt jeglicher Anhalt.

Diese Gesamtumstände verdeutlichen noch genügend, daß die

Annahme einer Entreicherung und ein völliges Absehen von

der Verfallsanordnung nicht in Betracht kamen.

2. Der Strafausspruch, welcher auf die auch allgemein erhobene

Sachrüge hin umfassend zu überprüfen ist, begegnet keinen

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere,

soweit die Strafkammer keine ausdrückliche Bestimmung über

die Anrechnung der vom Angeklagten teilweise erfüllten Be-

währungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach

vom 10. Oktober 2000 getroffen hat, deren Strafen es einbezo-

gen hat. Der Angeklagte hat 383,47 € auf diese Auflag e ge-

zahlt. Die förmliche Anrechnung des Betrages auf die verhäng-

te Freiheitsstrafe war demnach geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2

i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58

Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Die Entscheidung muß grund-

sätzlich bei solcher Sachlage erkennen lassen, in welchem

Umfang

die

erbrachten

Leistungen

auf

die Voll-

streckungsdauer angerechnet werden; diese Anrechnung ist in

die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.).

Das ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte ist dadurch im

Ergebnis jedoch nicht beschwert. Die Strafkammer hat eine

Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten für

31 Taten ausgesprochen. Sie hat im Zusammenhang mit der

Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts

Schwabach vom 10. Oktober 2000 ausgeführt, sie verhänge

die genannte Gesamtfreiheitsstrafe "unter Berücksichtigung der

vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage bezahlten

383,47 €" (UA S. 78). Diese allgemein gefaßte Strafm ilde-

rungserwägung kann zwar die förmliche Anrechnung nicht er-

setzen. Sie läßt aber erkennen, daß die Strafkammer ohne die-

se Erwägung auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Eingedenk

dieses Umstandes und im Blick auf das Verhältnis der Gesamt-

freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten zu der Höhe

der erbrachten Bewährungsleistung von 383,47 € schließt d er

Senat hier aus, daß die förmliche Anrechnung zu einem dem

Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu einem

ähnlichen Fall BGH, Beschl. vom 13. November 2002

- 2 StR 422/02).

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Bundesrichter Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl

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