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BGH Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 230/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juni 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2

a) Die Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch einen höhen-

verschiedenen führt in der Regel zu einer Änderung von Bahnanlagen

im Sinne von § 9 Abs. 2 SKR 56 (Fortführung zum Senatsbeschluß vom

29. Januar 2004 - III ZR 194/03).

b) Die Bahn ist in diesen Fällen in der Regel auch dann Mitveranlasser der

Änderung von Stromleitungen, wenn die Herstellung einer Straßenunter-

führung vorwiegend den Interessen des Straßenverkehrs dient, da zu-

gleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs verbessert wird.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Juli

2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte be-

treibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Parteien streiten über die

Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umbau der vormals hö-

hengleichen Bahnübergänge in den Bereichen der L. Allee in H. -

W. und der C. Straße in H. -B. entstanden.

In beiden Straßen verliefen Stromleitungen der Klägerin, die an den

Bahnübergängen die Schienentrassen querten. Die Rechtsvorgängerin der

Beklagten, die D. B. , schloß mit der Klägerin 1966 und 1972 zur

Regelung der Rechtsverhältnisse der beiden Stromkreuzungen Verträge, de-

nen die Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 1956 (fortan: SKR 56)

zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromlei- tungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsver- sorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DB- Starkstromleitungen.

(2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVU- Starkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die EVU-Starkstromleitung darin endet.

(3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB

das Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht.

§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände

(1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hier- für, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des anderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu des- sen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entste- hen.

(2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des anderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen. ...“

Die Berechtigung der Klägerin, öffentliche Wege in H. für den Be-

trieb von Anlagen zu nutzen, die der Versorgung mit elektrischer Energie die-

nen, beruht seit dem 1. Januar 1995 auf einem Konzessionsvertrag mit der

Stadt H. (fortan: Stadt) vom 15. September 1994.

Die D. B. schloß mit der Stadt als Trägerin der Stra-

ßenbaulast am 15. Mai 1991 betreffend den Bahnübergang L. Allee ei-

nen Vertrag über die Beseitigung der höhengleichen Kreuzung und die Herstel-

lung einer Unterführung für Fußgänger und Radfahrer. Dem lag eine Rahmen-

vereinbarung zwischen der B. und der Stadt zugrunde, die in der

Drucksache 13/5583 der Bürgerschaft der Stadt erläutert ist.

Die Bahn plante weiterhin den Ausbau der Strecke zwischen Berlin und

H. , an der der Bahnübergang C. Straße lag, von zwei auf vier

Gleise. Aufgrund des damit ermöglichten erhöhten Zugaufkommens vereinbar-

ten die Beklagte und die Stadt mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 gleichfalls,

den höhengleichen Bahnübergang durch eine Straßenunterführung zu erset-

zen.

Die für die Umgestaltung der beiden Bahnübergänge erforderlichen Bau-

maßnahmen wurden 1995 und 1996 ausführt. Im Zuge der Arbeiten mußten

auch die Stromleitungen der Klägerin verlegt werden. Die hierfür erforderlichen

Aufwendungen, deren Umfang zwischen den Parteien strittig ist, verlangt die

Klägerin zur Hälfte von der Beklagten ersetzt.

Das Landgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch dem

Grunde nach zuerkannt. Die gegen das Grundurteil gerichtete Berufung der

Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageab-

weisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt, der Anspruch der Klägerin auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen erge-

be sich aus § 9 Abs. 2 SKR 56. Die Beklagte habe im Sinne dieser Bestimmung

ihre Anlagen im Bereich der beiden Kreuzungen von Schienenwegen und

Stromleitungen geändert. Die Elektroleitungen hätten in beiden Fällen verlegt

und dem Verlauf der Tunnelführung angepaßt werden müssen. Die Beklagte

habe die Baumaßnahmen mitveranlaßt. Die Beseitigung beider höhengleichen

Bahnübergänge habe auch der Sicherheit und der besseren Abwicklung des

Bahnverkehrs gedient. Daß die Änderungen auch im Interesse der Stadt gewe-

sen seien, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht entge-

gen. Es handele sich infolge des gleichfalls bestehenden Eigeninteresses der

Beklagten nicht um drittveranlaßte Folgekosten, für die sie nicht einzustehen

habe.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision stand.

Die Klägerin hat aus § 9 Abs. 2 SKR 56 dem Grunde nach einen An-

spruch auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Verlegung der

Stromleitungen aufgrund der Beseitigung der betroffenen Bahnübergänge und

der Errichtung der Eisenbahnüberführungen notwendig waren.

1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg

und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreu-

zungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die

Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungs-

unternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: Senat,

Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - Umdruck S. 7, für eine Veröf-

fentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versor-

gungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ

2002, 303 f; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen sie-

he BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen

von Eisenbahnen und Straßen). Die Parteien haben über die betroffenen Kreu-

zungen Verträge geschlossen, denen nach den Vertragspräambeln die SKR 56

zugrunde liegen. Das Berufungsgericht hat daher für die Beurteilung, ob sich

die Beklagte an den Kosten für die Verlegung der Stromleitungen der Klägerin

beteiligen muß, zutreffend § 9 Abs. 2 SKR 56 herangezogen.

2.

Die Revision meint, eine Änderung von Bahnanlagen habe nicht stattge-

funden. Es sei lediglich die Straße verändert worden. Sie ist der Auffassung,

die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 SKR 56 seien deshalb nicht erfüllt.

Dem ist nicht zu folgen. Durch die Beseitigung der höhengleichen Bahn-

übergänge und die Herstellung von Überführungen sind Bahnanlagen im Sinne

des § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 geändert worden. Im Beschluß vom 29. Januar

2004 hat der Senat ausgeführt, daß der Begriff der Anlagen in § 9 SKR 56 die

Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Kreu-

zung stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Ein-

schluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen erfaßt (aaO

S. 8 f). Dies schließt auch einen Bahnübergang ein, der sich notwendigerweise

auf der Grundfläche des Bahnverkehrswegs befindet. Daß zu den Verkehrs-

und Betriebsanlagen der Bahn auch Bahnübergänge gehören, wird im übrigen

auch durch § 1 Abs. 3 Buchstabe a) der Stromkreuzungsrichtlinien aus dem

Jahr 2000, in dem der bereits in § 1 Abs. 4 Buchstabe a) SKR 56 definierte Be-

griff des Bahngeländes noch eingehender erläutert wird, ausdrücklich klarge-

stellt. Wird dieser durch einen höhenverschiedenen Übergang ersetzt, werden

der Grund des Verkehrswegs und damit Bahnanlagen verändert. Bei den hier

zu beurteilenden Baumaßnahmen wurden durch die Errichtung der Eisenbahn-

brücken, unter denen die neu angelegten Straßenunterführungen kreuzen, die

Verkehrswegegrundstücke der Bahn verändert, da die Gleise nicht mehr auf

Erdreich, sondern auf Brückenbauwerken verlaufen. Die Vorinstanzen haben

es dabei zu Recht für unerheblich gehalten, daß der von den Gleisen in An-

spruch genommene Grund nicht im Eigentum der Beklagten stand. Nach § 1

Abs. 3 SKR 56 gelten als "DB-Gelände" auch Grundflächen, an denen der Be-

klagten lediglich ein Nutzungsrecht zusteht. Für den Bahnübergang L.

Allee ist im Übrigen in § 2 Abs. 1 Buchstabe e) des Vertrags zwischen der

Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Stadt vom 15. Mai 1991 ausdrücklich

festgehalten, daß Gleisanpassungsmaßnahmen durchzuführen sind.

3. Weiterhin ist die Revision der Auffassung, daß die Klägerin nach § 9

Abs. 2 SKR 56 hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen deshalb nicht verlangen

kann, weil die Maßnahmen im Interesse des Straßenverkehrs gelegen hätten

und daher in erster Linie durch die Stadt veranlaßt worden seien. Auch dem ist

nicht zu folgen.

a) Ob und in welchem Umfang einer der Kreuzungspartner für Verände-

rungen, die ein an dem Kreuzungsvertrag nicht beteiligter Dritter veranlaßt,

dem anderen Kreuzungsteilnehmer Kosten zu erstatten hat, ist dem jeweiligen

Vertrag zu entnehmen (Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27,

Rn. 34.1 ff; vgl. auch Senat, BGHZ 148, 129, 134 f).

§ 9 Abs. 2 SKR 56 stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Tatsache

ab, daß ein Kreuzungspartner seine Anlagen ändert. Ob dies auf einer Veran-

lassung beruht, die der Sphäre dieses Kreuzungsteilnehmers oder derjenigen

eines Dritten entspringt, ist nach der Formulierung der Vertragsbestimmung für

die Erstattungspflicht ohne Bedeutung. Es genügt danach, wenn die Verände-

rung der Bahnanlagen kausal ist für die Notwendigkeit, die Stromanlagen zu

ändern.

In der Regel scheidet bei Gestattungs- und Kreuzungsverträgen aller-

dings eine Kostenerstattung bei Veränderungen aus, die ausschließlich auf die

Veranlassung eines Dritten zurückzuführen sind. Eine solch weitgehende Bela-

stung des erstattungspflichtigen Kreuzungspartners ist zumeist von dem Ver-

tragswillen nicht gedeckt (vgl. Kodal/Krämer/Bauer aaO, Rn. 34.1.1; siehe auch

Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - NVwZ 1986, 689).

Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Nach Absatz 4 der

Einführungsbestimmungen der SKR 56, der unter anderem § 9 erläutert, trägt

der Partner, "der die Änderung veranlaßt", neben seinen eigenen Aufwendun-

gen die Hälfte der dem anderen Partner entstehenden notwendigen Ände-

rungskosten. Hieraus wird deutlich, daß über den Wortlaut von § 9 Abs. 2

SKR 56 hinaus Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist, daß

der Kreuzungsteilnehmer, der die Folgeänderung seines Partners verursacht,

die die Veränderungen auslösende Maßnahme wenigstens mitveranlaßt hat.

Damit kommt im Verhältnis der Kreuzungsteilnehmer untereinander ein An-

spruch auf Ersatz der Änderungskosten nicht in Betracht, wenn sie allein auf

der Veranlassung eines Dritten beruhen.

Werden hingegen der Verkehrsweg oder die Versorgungsleitung auch

aus Gründen, die in ihrer Benutzung liegen, verändert, besteht keine die Ko-

stenerstattung ausschließende Drittveranlassung, sondern eine Mehrfachver-

anlassung, bei der die Kostenpflicht des Vertragspartners dem Grunde nach

unberührt bleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 - III ZR 49/89 - VkBl.

1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsver-

trag 1; BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 - VkBl. 1981, 165, 166; Ko-

dal/Krämer/Bauer aaO Rn. 34.1.2). Ihm sind allerdings bei der Zusammenstel-

lung der Kostenmasse diejenigen Maßnahmen nicht zuzurechnen, die aus-

schließlich durch das Vorhaben des Dritten bedingt sind (vgl. Senat, Beschluß

vom 26. April 1990 aaO; Kodal/Krämer/Bauer, aaO Rn. 40).

Die Revision befürwortet darüber hinaus die Reduzierung des Erstat-

tungsbetrages um den Verursachungsanteil des Dritten. Dies wird bisher nir-

gends erwogen. Ein solcher Ansatz wäre auch kaum praktikabel und würde

schwierige Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Ob die Erwägung der Revision

generell nicht tragfähig ist, kann hier aber dahin gestellt bleiben. Jedenfalls

läßt sich dem hier maßgebenden § 9 Abs. 2 SKR 56 keine solche differenzierte

Kostenregelung entnehmen. Der Bestimmung sind insbesondere keine Kriteri-

en für die rechnerische Abgrenzung der jeweiligen Verursachungsanteile im

Fall der Mehrfachveranlassung von Änderungen zu entnehmen.

b) Die Verlegung der Leitungen ist nicht ausschließlich von der Stadt

(dritt-)veranlaßt worden, so daß die Erstattungspflicht der Beklagten nicht ent-

fällt.

aa) Die Beklagte wäre zweifelsfrei als Veranlasser für die Beseitigung

des höhengleichen Bahnübergangs und den Bau der Unterführung im Bereich

der L. Allee anzusehen, wenn diese Maßnahmen im Vorgriff auf den

Ausbau der Bahnstrecke erfolgt wären. Hiervon kann in der Revisionsinstanz

jedoch nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht dies offen gelas-

sen hat. Dessen ungeachtet ist die Beklagte Mitveranlasser der Baumaßnah-

me.

Die Beklagte hat auch diesen Bahnübergang betreffend einen Vertrag

mit der Stadt über die Errichtung der Unterführung geschlossen. Sie ist diesen

Vertrag nicht nur im Interesse der Stadt, die Umbauarbeiten des Straßenbau-

lastträgers gewissermaßen lediglich duldend, eingegangen. Die Beseitigung

des höhengleichen Bahnübergangs lag, wie sich unter anderem aus Nr. 2.1 der

Bürgerschafts-Drucksache 13/5583 ergibt, auch im Interesse der Beklagten.

Zwar profitiert von der Anlage einer Eisenbahnüberführung in erster Linie der

Straßenverkehr, da bei höhengleichen Übergängen der Bahnverkehr Vorrang

genießt (vgl. auch Bürgerschafts-Drucksache aaO). Jedoch wird auch die Si-

cherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs verbessert, da höhengleiche

Bahnübergänge immer Unfallrisiken bedeuten und eine bahnseitige Absiche-

rung der Übergänge durch Schranken und Signale (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1

EKrG) erforderlich ist, die ein Störpotential auch für den Bahnverkehr beinhal-

ten. Dementsprechend hat sich die Beklagte mit einem Drittel an den Kosten

des Umbaus beteiligt (§ 5 Abs. 3 des Vertrages vom 15. Mai 1991).

bb) Bei der Baumaßnahme C. Straße ist die Mitveranlassung

durch die Beklagte noch deutlicher. Der Bau der Straßenunterführung beruhte

auf der von ihr vorgenommenen Erweiterung des Verkehrsweges von zwei

Schienenwegen auf vier Gleise im Zuge des Ausbaus der Strecke H. -

Berlin. Auch wenn rechtlich keine Notwendigkeit bestanden haben mag, die

Kreuzung zwischen Straße und Schiene als Überführung zu gestalten, weil

durch die Anlage von zwei neuen Gleisen keine neue Kreuzung im Sinne von

§ 2 Abs. 1 EKrG entstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981, 4 C

97.79, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8), ist die Verlegung des Straßenkörpers und

damit die Verlagerung des Stromkabels durch die Änderung der Anlagen der

Beklagten veranlaßt. Daß die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast mit dem

Bau der Unterführung zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenver-

kehrs zu verbessern beabsichtigte, führt nur dazu, daß die Stadt Mitveranlas-

ser der Baumaßnahme war, nicht aber deren Alleinveranlasser. Im übrigen gel-

ten die Erwägungen in aa) zu den Vorteilen für die Sicherheit und Leichtigkeit

des Bahnverkehrs auch hier.

4.

Die Revision meint weiter, die Klägerin könne im Hinblick auf den zwi-

schen ihr und der Stadt geschlossenen Konzessionsvertrag keinen hälftigen

Aufwendungsersatz verlangen. Müßte die Beklagte Zahlungen erbringen, kön-

ne sie aufgrund der Verträge vom 15. Mai 1991 und 27. Dezember 1994 von

der Stadt ein Drittel dieser Kosten ersetzt verlangen. Damit werde § 4 Abs. 2

des Konzessionsvertrages umgangen, nach dem die Klägerin die Kosten von

Leitungsverlegungen, die durch im Interesse der Stadt liegende Maßnahmen

notwendig werden, selbst zu tragen habe.

Auch diese Überlegung geht fehl. Die Beklagte kann aus dem Konzessi-

onsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt keine Einwendungen herleiten.

Gestattungsverträge zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem

Verkehrswegeträger wirken, nicht anders als andere Verträge auch, grundsätz-

lich nur zwischen den jeweiligen Parteien; sie werden in aller Regel nicht als

Verträge zugunsten Dritter geschlossen (Kodal/Krämer/Bauer, aaO, Rn. 34.3;

vgl. auch Senat, BGHZ 148, 129, 135). Der Konzessionsvertrag der Klägerin

mit der Stadt bildet keine Ausnahme. Aus einer etwaigen Äquivalenzstörung

dieses Vertrages können sich dementsprechend für die Beklagte keine Rechte

ergeben.

5.

Die Revision hat ferner die Auffassung geäußert, der Beklagten könnten

diejenigen baulichen Maßnahmen an den Straßen nicht zugerechnet werden,

die an Stellen ausgeführt worden seien, die weit vor dem eigentlichen Bahn-

übergang lägen. Dieses Vorbringen ist gegenüber dem Anspruch aus § 9

Abs. 2 SKR 56 unerheblich. Die Kostenerstattungsansprüche aus Gestattungs-

und Kreuzungsverträgen erfassen zwar im Fall der Mehrfachveranlassung in

der Regel diejenigen Einzelmaßnahmen nicht, die allein durch das Vorhaben

des Dritten bedingt sind (Senat, Beschluß vom 26. April 1990 aaO; Kodal/Krä-

mer/Bauer aaO). Mit ihrem Vorbringen behauptet die Beklagte aber nicht, daß

die Arbeiten der Klägerin, die weiter entfernt von den Bahnübergängen vorge-

nommen wurden, nicht auf der Herstellung der Unterführung beruhten. Auf die

räumliche Entfernung der Arbeiten der Klägerin von den geänderten Anlagen

der Beklagten kommt es indes nicht an, sondern auf die kausale Zurechnung.

6.

Die Revision macht schließlich geltend, nicht der gesamte von der Klä-

gerin betriebene Aufwand am Bahnübergang C. Straße sei aufgrund

der Änderung der Bahnanlagen erforderlich gewesen; vielmehr hätten die Lei-

tungen an Ort und Stelle liegen bleiben können. Lediglich eine Verlängerung

der Schutzrohre sei notwendig gewesen.

Diesem Vorbringen kann der Senat nicht nachgehen. Das Berufungsge-

richt hat in seinem Urteil festgestellt, daß es infolge des Umbaus des Bahn-

übergangs C. Straße notwendig wurde, die Stromleitungen der Kläge-

rin zu verlegen. Diese Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend, da

die Revision insoweit keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann