BGH Beschluß vom 31.01.2002 – III ZR 136/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet
gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m.
§§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen
und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2
GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören.
b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung
fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen
der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967
hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm gün-
stigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tra-
gen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die
Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbeson-
dere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zu-
gunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs-
oder Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG
1982 begründet worden war.
BGH, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2001 - 21 U
2400/00 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 240.000 DM (= 122.710,05 €).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO
a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE
54, 277).
I.
Im Auftrag der Klägerin, der Betreiberin der Infrastruktur der Bundes-
eisenbahnen, wird im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit die
Eisenbahnverbindung Leipzig-Dresden ausgebaut. Im Zuge der Ausbaumaß-
nahme mußte die im Bereich der T.-Straße in Leipzig die Bahnlinie kreuzende,
bereits vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Abwasserleitung der Beklagten
verlegt werden. Da zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen dar-
über bestanden, wer die Kosten der Umverlegung der Abwasserleitung zu tra-
gen hat, vereinbarten sie im Frühjahr 1999, daß die Klägerin die Baukosten
vorfinanzieren und die endgültige Abrechnung gegebenenfalls nach einer ge-
richtlichen Klärung der Kostenfrage erfolgen solle.
Die Klägerin begehrt festzustellen, daß die Beklagte die anläßlich der
Umverlegung der Abwasserleitung entstandenen notwendigen Kosten nebst
Zinsen zu tragen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage
stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der
Klage.
II.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die
Vorinstanzen ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt haben, ist der
Streit zwischen dem Träger des Verkehrswegs - hier der Klägerin - und dem
von der Ausbaumaßnahme nachteilig betroffenen Versorgungsunternehmen
- hier der Beklagten - darüber, wer die Kosten der infolge des Verkehrswe-
geausbaus notwendig gewordenen Verlegung oder Umgestaltung einer kreu-
zenden Versorgungsleitung zu tragen hat, danach zu beantworten, ob der Trä-
ger des Verkehrswegeausbaus, wenn sich das Versorgungsunternehmen mit
der erforderlichen Verlegung der Leitung nicht einverstanden erklärt hätte, die-
ses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte
durchsetzen können. Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn
die Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbar-
keit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder auf-
grund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt,
grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Ver-
trägen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grund-
sätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senats-
urteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).
1.
In den Tatsacheninstanzen stand im Zentrum des Rechtsstreits die Fra-
ge, ob zugunsten der Beklagten an dem von der Abwasserleitung in Anspruch
genommenen Bahntrassengrundstück kraft Gesetzes eine beschränkte per-
sönliche Dienstbarkeit
nach
§§ 1
und
der
Sachenrechts-
Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) i.V.m. § 9
Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember
1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182,
2192) entstanden ist. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht verneint.
Aufgrund der durch die Bestimmungen der Sachenrechts-Durchfüh-
rungsverordnung auf wasserwirtschaftliche Anlagen wie Abwasserleitungen
erweiterten Regelung des § 9 Abs. 1 GBBerG entstand an den im Beitrittsge-
biet gelegenen Grundstücken, die am 3. Oktober 1990 für Zwecke der Energie-
versorgung genutzt worden waren, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
an den von den vorhandenen Energieanlagen in Anspruch genommenen
Grundstücken. Begünstigt ist das Versorgungsunternehmen, das die jeweilige
Anlage bei Inkrafttreten der das dingliche Recht begründenden Bestimmung
betrieben hatte.
Nach § 9 Abs. 2 GBBerG ist jedoch das Entstehen einer Dienstbarkeit
bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich über oder in öffentlichen Ver-
kehrswegen und Verkehrsflächen befinden. Um eine derartige Leitung geht es
hier.
Entgegen der Meinung der Beklagten sind Verkehrsflächen im Sinne
dieser Bestimmung insbesondere auch Bahnlinien. Die in etwa zeitgleich mit
dem Erlaß des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes einhergehende
Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn steht dem schon des-
halb nicht entgegen, weil der Gemeinwohlauftrag der Bahn zur Erbringung öf-
fentlicher Verkehrsdienstleistungen von dieser Umstrukturierung unberührt ge-
blieben ist (Art. 87 e Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerwGE 102, 269, 271 f). Die Rich-
tigkeit dieser auch in der Literatur, soweit ersichtlich einhellig, für zutreffend
befundenen Auffassung (Seeliger, DtZ 1995, 34, 35; Möller, RdE 1997, 101,
103; Schulze, RPfleger 1999, 167, 168) wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 Nr. 3
des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (Art. 1 des
Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I S. 2716), der ausdrücklich
klarstellt, daß Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes (unter anderem) auch
Flächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Schienen-
wege) und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind.
2.
Eine vertragliche Regelung der Benutzung der Bahnlinie für die Abwas-
serleitung, insbesondere darüber, welche Vertragspartei im Falle einer not-
wendig werdenden Veränderung der Leitung die Kosten hierfür zu tragen hat,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revi-
sion läßt sich ein derartiger Vertragsschluß dem Vorbringen der Parteien nicht
entnehmen. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Klägerin sind
nur allgemeine Ausführungen dazu enthalten, welche Abreden nach den je-
weils gültigen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik
Deutschland, vor und nach der Herstellung der deutschen Einheit, und in der
früheren DDR üblicherweise anläßlich der Verlegung von Versorgungsleitun-
gen in oder über Bahntrassen getroffen wurden bzw. werden. Dessen unge-
achtet ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei ein konkreter Vertrags-
schluß bezüglich der streitgegenständlichen Abwasserleitung behauptet wor-
den.
a) Danach kann nach dem der revisionsrechtlichen Nachprüfung unter-
liegenden Sach- und Streitstand insbesondere nicht davon ausgegangen wer-
den, daß - wie die Revision erstmals geltend macht - vor dem 3. Oktober 1990
im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Abwasserleitung
zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten an dem für diesen wasserwirt-
schaftlichen Zweck in Anspruch genommenen Trassengrundstück ein Mitnut-
zungs- oder Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 des Wassergesetzes (Was-
serG 1963) vom 17. April 1963 (DDR-GBl. I S. 77) i.V.m. § 46 des Wasser-
gesetzes (WasserG 1982) vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) oder nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c WasserG 1982 begründet worden war.
Zwar konnte ein Versorgungsträger bei Vorliegen der gesetzlichen Vor-
aussetzungen die Einräumung eines solchen Rechts verlangen. Für das Ent-
stehen des Rechts war aber - nicht anders als bei den energierechtlichen Mit-
benutzungsrechten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -
grundsätzlich eine Vereinbarung des Versorgungsträgers mit dem Eigentümer
oder Rechtsträger des Grundstücks erforderlich. Nur dann, wenn ein solcher
Vertrag nicht zustande gekommen war, konnte das Mitnutzungs- oder Mitbe-
nutzungsrecht durch eine Entscheidung des zuständigen Staatsorgans ge-
schaffen werden (§ 27 Abs. 3 WasserG 1963; § 40 Abs. 4 WasserG 1982).
b) Im übrigen legt die von der Klägerin zu den Akten gereichte Verwal-
tungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informa-
tions- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und
Anschlußbahnen - VKN-DR - vom 29. Dezember 1967 (VuM/Ministerium für
Verkehrswesen 1968 S. 1) den Schluß nahe, daß in der Rechts- und Verwa l-
tungspraxis der DDR bei der Inanspruchnahme von Bahnanlagen für Zwecke
der Energie- oder Wasser-/Abwasserversorgung keine Mitbenutzungsrechte im
Sinne der jeweils geltenden Wassergesetze oder Energieverordnungen, die
ihrerseits nur spezialgesetzliche Unterfälle des allgemeinen (privatrechtlichen)
Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks
in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB) darstellten (Senatsurteil aaO),
begründet, sondern - nicht anders als im Bereich des Straßenwesens - typi-
scherweise "verkehrsrechtliche" Nutzungsbefugnisse eingeräumt wurden.
Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorschrift wurde jedoch zur Begrün-
dung dieses Nutzungsrechts bei Bahnanlagen, im Unterschied zu den öffentli-
chen Straßen, nicht eine (öffentlich-rechtliche) Sondernutzungsgenehmigung
(vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974, DDR-
GBl. I S. 525) erteilt, sondern ein besonderer "Gestattungsvertrag" abge-
schlossen (8.2.8 und 10.1 VKN-DR). Dies mag als Beleg dafür dienen, daß in
der DDR im Bereich der Bahnanlagen an dem herkömmlichen, in den alten
Bundesländern von Anfang an auch bei öffentlichen Straßen beibehaltenen
System der freien Vereinbarung zwischen Verkehrsträger und Versorgungsun-
ternehmen festgehalten wurde.
Auch wenn nach 3.7 VKN-DR in den jeweiligen Gestattungsverträgen
nicht von vornherein die Verteilung der Folgekosten festzulegen waren, son-
dern insoweit die Vertragsparteien im Bedarfsfalle die zur "Aufhebung der An-
lage" erforderlichen Maßnahmen und den Zeitpunkt ihrer Realisierung zu ver-
einbaren hatten, so ergibt doch eine Gesamtschau dieser Regelungen, daß
- insoweit vergleichbar der Rechtslage im Straßenbereich (Senatsurteil aaO
S. 38 f) und im Unterschied zu den Regelungen im Wasser- und Energierecht -
die verkehrliche Nutzung im Vordergrund stand und demgegenüber die Inter-
essen der Versorgungsträger zurückzutreten hatten.
Weiterhin ist festzuhalten, daß nach 8.2.10 und 8.2.11 VKN-DR das
Versorgungsunternehmen der Deutschen Reichsbahn lediglich für die Prüfung
der Bauunterlagen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten und darüber hinaus
für alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Unterhaltung oder dem Betrieb
der kreuzenden Energieversorgungs- oder Wasser-/Abwasseranlage auftre-
tenden Erschwernisse Aufwendungsersatz zu leisten hatte. Für die Überlas-
sung des durch die Leitung beanspruchten Grund und Bodens war jedoch
- anders als dies etwa in den im Bundesgebiet (früher) geltenden Gas- und
Wasserleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bundesbahn aus dem Jah-
re 1980 und (später) der Deutschen Bahn AG aus dem Jahr 2000 vorgesehen
ist - ein Entgelt nicht zu entrichten.
c) Danach kann auch unter Berücksichtigung der VKN-DR nicht davon
gesprochen werden, daß der Beklagten eine enteignungsrechtlich geschützte
Rechtsposition zustand, aufgrund derer sie eine Geldentschädigung für die ihr
durch die schienenbaubedingte Änderung der Abwasserleitung entstandenen
Nachteile hätte verlangen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 297 ff).
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr